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Bundesfinanzhof
Urt. v. 17.04.1969, Az.: V R 5/66

Anspruch auf die Berlinhilfevergünstigung nach einem Wohnungswechsel

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
17.04.1969
Aktenzeichen
V R 5/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11299
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1969, 593

Tatbestand

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) betreibt einen Wäscheverleih. Sitz der Geschäftsleitung und der Verwaltung, Büro, Buchführung und Wohnsitz der Steuerpflichtigen befanden sich in Berlin. Die Betriebstätte des Wäscheverleihs war in M.

2

Ab August 1959 wurde die schmutzige Wäsche von M nach Berlin transportiert und dort bei der X-GmbH, an der die Steuerpflichtige zu 50 % und ihr Ehemann zu 25 % beteiligt waren, gewaschen.

3

Streitig ist, ob die Steuerpflichtige die geschuldete Umsatzsteuer nach § 3 Abs. 3 des Berlinhilfegesetzes (BHG) a. F. um 4 v. H. des Betrages kürzen kann, den sie als Werklohn für die in Berlin vorgenommenen Waschleistungen gezahlt hat. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) versagte im Anschluß an eine Betriebsprüfung die Kürzung und setzte durch Bescheide vom 29. November 1961 die Umsatzsteuer für die Jahre 1958 bis 1960 unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 4 v. H. fest. Das FA vertrat dabei die Auffassung, daß die Betriebstätte in M nicht Werkleistungen im eigenen Namen von einem Westberliner Unternehmen erhalten habe (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BHG), weil die Angestellten des M-Betriebes keine leitenden Befugnisse, wie z. B. Bestimmung des Waschortes, gehabt hätten.

4

Einspruch und Berufung (Klage) hatten keinen Erfolg.

5

Mit der Revision beantragt die Steuerpflichtige, die Vorentscheidung aufzuheben und sie für die Jahre 1958 bis 1960 auf Grund der abgegebenen Erklärungen und unter Berücksichtigung der Vergünstigung nach dem BHG zu veranlagen. Sie ist der Meinung, daß es bei Werkleistungen im Hinblick auf den Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BHG "im eigenen Namen ... erhält" auf die Durchführung des Geschäftes, nicht auf die Auftragserteilung ankomme, weil es sonst heißen müßte "im eigenen Namen ... in Auftrag gibt". Das FG habe dies nicht beachtet. Das Waschen sei in Berlin vorgenommen worden, und zwar für die Betriebstätte "im eigenen Namen". Die Berliner Geschäftsleitung habe die in Berlin gewaschene Wäsche nicht gebraucht, nie benutzt und nie in Anspruch genommen.

6

Während des Revisionsverfahrens wurde der angefochtene Umsatzsteuer-Bescheid 1960 durch Bescheid des nunmehr infolge Wohnwechsels zuständigen FA E vom 21. August 1968 gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO berichtigt. Die Steuerpflichtige beantragte, gemäß § 68 FGO den berichtigten Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, wendet sich aber auch gegen diesen Bescheid nur insoweit, als die Berlinhilfevergünstigung versagt worden ist. Während des Revisionsverfahrens verlegte die Steuerpflichtige abermals ihren Wohnsitz, und zwar in den Bezirk des FA W. Die drei in Frage kommenden FÄ (R, E, W) äußerten sich dazu, wer beklagte Behörde sei. Nachdem alle drei FÄ zunächst verneint hatten, am Rechtsstreit beteiligt zu sein, erklärte das FA R "nach erneuter Prüfung der Sachlage", daß es den Rechtsstreit "selbst weiter führen werde".

Entscheidungsgründe

7

Die Rechtsbeschwerde, die nunmehr als Revision zu behandeln ist (§ 184 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat keinen Erfolg.

8

1.

Unabhängig von der Erklärung des FA R, den Rechtsstreit selbst weiterführen zu wollen, hat der Senat zu prüfen, welches FA in dem vorliegenden Rechtsstreit Beteiligter im Sinne der §§ 57 und 63 FGO ist. Denn es handelt sich insoweit um eine Prozeßvoraussetzung, die das Gericht auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. v. Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 64 Anm. 23, 24). Beklagter ist diejenige Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen oder abgelehnt hat (§ 63 FGO). Die FGO stellt also nicht auf die Wohnsitzbehörde ab. Das bedeutet, daß das FA, das den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, auch dann zuständig bleibt, wenn der klagende Steuerpflichtige vor oder während des Rechtsmittelverfahrens seinen Wohnsitz in den Bezirk eines anderen FA verlegt hat. Damit scheidet das FA W als beklagtes FA aus, weil es einen von der Steuerpflichtigen angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat.

9

Die Steuerpflichtige hat hinsichtlich des vom FA E erlassenen Änderungsbescheides 1960 Antrag nach § 68 FGO gestellt. Der Änderungsbescheid ist der Steuerpflichtigen am 22. August 1968 zugestellt worden, der Antrag nach § 68 FGO am 13. Dezember 1968 beim BFH eingegangen. Der Antrag ist zulässig, gleichgültig, ob man annimmt, daß er innerhalb bestimmter Frist zu stellen ist (Urteil des BFH IV R 110/67 vom 28. Mai 1968, BFH 92, 322, BStBl II 1968, 541) oder nicht (Urteil des BFH II 113/65 vom 30. Januar 1968, BFH 91, 27, BStBl II 1968, 210).

10

Ist der Antrag innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen, so hätte der Änderungsbescheid eine entsprechende Belehrung enthalten müssen. Er war aber lediglich mit dem Hinweis versehen, daß anheimgestellt werde, unter Bezugnahme auf das bereits anhängige Verfahren Antrag nach § 68 FGO zu stellen. Aus der fehlenden Belehrung dürfen aber der Steuerpflichtigen keine Nachteile erwachsen. Der Antrag ist deshalb als rechtzeitig gestellt anzusehen (Urteil des BFH IV R 110/67 vom 28. Mai 1968, a. a. O.). Ist der Antrag unbefristet, dann war er in jedem Falle zulässig.

11

Der zulässige Antrag nach § 68 FGO hatte verfahrensrechtlich zur Folge, daß der Änderungsbescheid 1960 vom 21. August 1968 Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden ist.

12

Hinsichtlich der Beteiligung am Rechtsstreit stellt § 63 FGO darauf ab, welche Behörde den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Ursprünglicher Verwaltungsakt bedeutet aber in diesem Zusammenhang nur eine Klarstellung in dem Sinne, daß im Gegensatz zum früheren Recht beteiligt nur die Ausgangsbehörde und nicht etwa die Beschwerdebehörde sein soll (vgl. v. Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, a. a. O., § 63, Anm. 4 bis 7).

13

Ist infolge des Antrags nach § 68 FGO der Änderungsbescheid an Stelle des angefochtenen Bescheids Gegenstand des Verfahrens geworden, so ist der Änderungsbescheid auch der angefochtene Bescheid. Aus der Regelung des § 63 FGO, daß bei der Anfechtungsklage das FA passiv beteiligt sein soll, das den angefochtenen Steuerbescheid erlassen hat, und ferner daraus, daß durch den Antrag nach § 68 FGO der Änderungsbescheid der angefochtene Bescheid wird, ergibt sich, daß passiv beteiligt das FA ist, das den Änderungsbescheid erlassen hat. Im Streitfall ist demnach das FA E, da es den Umsatzsteuer-Bescheid 1960 geändert hat, hinsichtlich des Verfahrens gegen diesen Bescheid beteiligt.

14

2.

Die Vorinstanz hat den hier maßgebenden § 4 Abs. 1 Nr. 2 BHG in dem Sinne ausgelegt, daß eine Betriebstätte eines Westberliner Unternehmens, soweit sie im eigenen Namen von einem anderen Westberliner Unternehmer nach § 3 BHG Werkleistungen erhält, nur dann Unternehmer im Bundesgebiet im Sinne des BHG ist, wenn sie das der Werkleistung zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen hat. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden. Mit Urteil V 308/56 U vom 6. Februar 1958 (BFH 66, 370, BStBl III 1958, 141) hat der Senat entschieden, daß eine Betriebstätte im Bundesgebiet Waren im eigenen Namen nur dann erworben hat, wenn auch das der Lieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft mit ihr abgeschlossen worden ist. Das im Gesetz geforderte Handeln "im eigenen Namen" sei nicht als Handeln in fremdem Namen als Agent, sondern im Gegensatz zu einem Handeln im Namen des Gesamtunternehmens zu verstehen. Deshalb könne auch nicht ein etwaiges Handeln der Berliner Zentrale (Mutterhaus) für die Filiale im Bundesgebiet deren eigenes Handeln "im eigenen Namen" ersetzen.

15

Für Werkleistungen kann nichts anderes gelten. Auch hier bringt der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BHG "im eigenen Namen" eine gewisse Selbständigkeit der im Bundesgebiet gelegenen Betriebstätte zum Ausdruck. Umsatzsteuerrechtlich erfordert dies, daß das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen ist. Dies bedeutet für den Streitfall, daß die im Bundesgebiet gelegene Betriebstätte den Werkleistungsauftrag im eigenen Namen erteilt haben muß.

16

Der Einwand der Steuerpflichtigen, daß es nicht auf das Verpflichtungsgeschäft, sondern auf das Erfüllungsgeschäft ankomme, berücksichtigt dies und auch den Zusammenhang der §§ 3 und 4 BHG nicht. § 3 Abs. 3 BHG gewährt eine Vergünstigung in Form der Kürzung der Umsatzsteuer demjenigen Unternehmer im Bundesgebiet, der Werkleistungen durch einen Westberliner Unternehmer in West-Berlin hat erbringen lassen. Daraus ergibt sich, daß der der Be- oder Verarbeitung zugrunde liegende Auftrag durch den Unternehmer im Bundesgebiet erteilt worden sein muß. An dieser Voraussetzung will § 4 Abs. 1 Nr. 2 BHG nichts ändern, wie sich aus der allgemeinen Bezugnahme auf § 3 BHG ergibt. § 4 BHG erläutert lediglich den in § 3 BHG verwendeten Unternehmerbegriff. Insoweit stellt § 4 BHG nur eine Ausführungsvorschrift zu § 3 BHG dar. Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BHG "Werkleistungen erhält" will nichts anderes besagen als auch § 3 Abs. 3 BHG, nämlich, daß die Umsatzsteuer-Kürzungen nur dem Unternehmer zustehen, der Lieferungen oder Leistungen erhält, nicht aber demjenigen, der sie ausgeführt hat. Darüber hinaus hat dieser Wortlaut keine Bedeutung.

17

Wollte man der Auslegung der Steuerpflichtigen folgen, käme dies einer wesentlichen Erweiterung des § 3 Abs. 3 BHG durch § 4 Abs. 1 Nr. 2 gleich. Im Gegensatz zu § 3 Abs. 3 BHG, der beim selbständigen Unternehmer im Bundesgebiet eine Auftragserteilung an den Westberliner Unternehmer voraussetzt, käme es bei der Betriebstätte auf eine solche Auftragserteilung nicht an. Damit verlöre aber § 4 Abs. 1 Nr. 2 BHG, der eine gewisse Selbständigkeit der Betriebstätte voraussetzt, seinen Sinn.

18

3.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, die insoweit nicht angegriffen werden, hatte die Betriebstätte der Steuerpflichtigen keine Selbständigkeit, jedenfalls nicht hinsichtlich der in Rede stehenden Werkleistungsaufträge. Diese sind ausnahmslos durch die Steuerpflichtige vom Sitz der Geschäftsleitung in Berlin aus erteilt worden. Unter diesen Umständen konnte die Revision keinen Erfolg haben.