§ 23 KStG - Steuersatz
Bibliographie
- Titel
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Amtliche Abkürzung
- KStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-4-4
(1) Die Körperschaftsteuer beträgt für
- 1.
Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent,
- 2.
den Veranlagungszeitraum 2028 14 Prozent,
- 3.
den Veranlagungszeitraum 2029 13 Prozent,
- 4.
den Veranlagungszeitraum 2030 12 Prozent,
- 5.
den Veranlagungszeitraum 2031 11 Prozent und
- 6.
Veranlagungszeiträume ab 2032 10 Prozent
des zu versteuernden Einkommens.
(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.