Bundesfinanzhof
Urt. v. 01.12.1969, Az.: III 162/65
Vereinbarung mit dem Grundgesetz bei Abstufung der Vierteljahressätze zur Vermögensabgabe bei den verschiedenen Vermögensarten und der Berechnung des gewogenen Mittels bei zusammengesetztem Vermögen
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 01.12.1969
- Aktenzeichen
- III 162/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11311
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 GG
- § 35 LAG
- § 37 LAG
Fundstellen
- BFHE 97, 440 - 444
- BStBl II 1970, 152
- DB 1970, 572 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Abstufung der Vierteljahressätze zur Vermögensabgabe bei den verschiedenen Vermögensarten und die Berechnung des gewogenen Mittels bei zusammengesetztem Vermögen verstoßen nicht gegen das GG.
Die Abstufung der Vierteljahressätze zur Vermögensabgabe bei den verschiedenen Vermögensarten und die Berechnung des gewogenen Mittels bei zusammengesetztem Vermögen verstoßen nicht gegen das GG.
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin sowie ihr inzwischen verstorbener Ehemann wurden als Eheleute nach § 38 LAG zusammen zur Vermögensabgabe veranlagt. In dem Vermögensabgabebescheid vom 1. Dezember 1956 wurde der Vermögensabgabe ein abgabepflichtiges Vermögen von 57.800,00 DM zugrunde gelegt, nämlich der Einheitswert des gewerblichen Betriebes des Ehemannes mit 16.600,00 DM und der Einheitswert des den Eheleuten je zur Hälfte gehörenden gemischtgenutzten Grundstücks mit insgesamt 41.200,00 DM. Ein Freibetrag nach § 29 LAG wurde nicht gewährt, Kriegsschäden am Grundstück führten zu keiner Ermäßigung. Die Eheleute legten gegen diesen Vermögensabgabebescheid Einspruch, Berufung und Rechtsbeschwerde mit der Begründung ein, die Zusammenveranlagung der Eheleute nach § 38 LAG sei verfassungswidrig (Verstoß gegen Art. 6 des Grundgesetzes - GG -). Der im Bescheid nicht berücksichtigte Kriegssachschaden des Grundstücks wurde vom Finanzgericht (FG) anerkannt. Im übrigen blieben die Rechtsmittel ohne Erfolg.
Auf die Verfassungsbeschwerde der Eheleute gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Februar 1959 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Urteil I BvR 330/59 vom 21. Februar 1961, daß der Vermögensabgabebescheid und sämtliche sich anschließenden Entscheidungen das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzten und aufgehoben würden.
Auf Grund des BVerfG-Urteils erteilte das Finanzamt (FA) einen neuen Vermögenabgabebescheid vom 4. Juli 1961. Bei einem Gesamtvermögen von 57.600,00 DM und einem Freibetrag für die Ehefrau von 5.000,00 DM ergab sich nunmehr ein abgabepflichtiges Vermögen von 52.600,00 DM mit einer Vermögensabgabe von 26.300,00 DM. Nach Abzug der Schadensermäßigung und der Soforthilfeabgabe(SHA)-Anrechnung wurde eine verbleibende Abgabeschuld von 19.650,00 DM und bei Anwendung eines durchschnittlichen Vierteljahrssatzes ein ursprünglicher Vierteljahrsbetrag von 294,75 DM ermittelt. Den durchschnittlichen Vierteljahrssatz von 1,5 v. H. hat das FA wie folgt unter Hinweis auf § 37 LAG errechnet:
| Vermögensteile zum Vierteljahrssatz von 1,4 v. H. | 41.073,00 DM | |
|---|---|---|
| abgerundet gemäß § 37 Nr. 1 LAG | 41.000,00 DM mal 1,4 = | 57.400,00 DM |
| Vermögensteile zum Vierteljahrssatz von 1,7 v. H. (16.000,00 DM ÷ 5.000,00 DM =) | 11.000,00 DM mal 1,7 = | 18.700,00 DM |
| 76.100,00 DM. |
(Hinweis auf § 37 LAG)
Gegen den Vermögensabgabebescheid vom 4. Juli 1961 legten die Eheleute mit der Begründung Sprungberufung ein, die unterschiedliche Heranziehung des abgabepflichtigen Vermögens mit verschiedenen Vierteljahrssätzen verstoße gegen Art. 3 GG. Es sei nach dem Zweck des LAG nicht einzusehen, weshalb ein Teil des Grundvermögens, das Betriebsvermögen und das sonstige Vermögen stärker belastet würden als das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Die unterschiedlichen Erträgnisse der verschiedenen Vermögensarten rechtfertigen eine solche Unterscheidung nicht, da z.B. Schmuck als sonstiges Vermögen keine Zinsen bringe und Grundstücke höhere Erträgnisse abwerfen könnten als Betriebsvermögen.
Das FA sah in den unterschiedlichen Vierteljahrssätzen keinen Verstoß gegen das GG. Es bezog sich auf das o.g. Urteil des BVerfG in der Sache der Eheleute. Wenn danach das gewogene Mittel im Sinne des § 37 LAG verfassungsrechtlich bedenkenfrei sei, müsse dies auch für dessen Komponenten, die Vierteljahrssätze, gelten.
Das FG wies die Berufung als unbegründet zurück. Es verneinte, daß die §§ 35, 36 LAG gegen Art. 3 GG verstoßen. Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt, da ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender, sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung der Vierteljahrssätze gegeben sei. Der Abstufung liege die lebensnahe Erwägung zugrunde, daß die durchschnittliche Rendite bei den Vermögensarten verschieden hoch sei (Hinweis auf Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 35 LAG, Anm. 1, und den dort wiedergegebenen Bericht des Lastenausgleichsausschusses). Ausnahmen ständen der grundsätzlichen Regelung ebensowenig entgegen wie die Unverzinslichkeit von Schmuck. Das FA habe zutreffend auf das Urteil des BVerfG vom 21. Februar 1961 verwiesen. Der Umstand, daß das FA entgegen § 37 Nr. 1 LAG den Einheitswert des gewerblichen Betriebes des Ehemannes von 16.000,00 DM schon vor Abzug des Freibetrages abgerundet habe, wirke sich nicht aus.
Gegen das Urteil wurde im Mai 1965 Rechtsbeschwerde durch die Ehefrau eingelegt. Sie rügte wiederum einen Verstoß der §§ 35, 36 LAG und der danach festgesetzten Vermögensabgabe gegen Art. 3 GG. Die Anpassung der Abgabeschuld an die angeblich durchschnittlichen Renditen der jeweiligen Vermögensart sei verfassungswidrig. Die Aufgliederung sei unzureichend und willkürlich, wie sich aus verschiedenen Beispielen ergebe. Verfassungswidrig sei des weiteren die Zusammenfassung der Vermögensarten in Gruppen, deren Zinssätze nicht der Lebenserfahrung entsprächen.
Entscheidungsgründe
Die nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandelnde Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
In der Abstufung der Vierteljahrssätze gemäß §§ 35, 36 LAG sowie in der Bestimmung des gewogenen Mittels bei zusammengesetztem Vermögen gemäß § 37 LAG liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Der Senat hat in fortlaufender Rechtsprechung die genannten Vorschriften angewendet und ihre Rechtsgültigkeit bestätigt (vgl. Entscheidungen des BFH III 168/57 U vom 13. Februar 1959, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 68 S. 546 - BFH 68, 546 -, BStBl III 1959, 207, und III 104/58 S vom 3. Juli 1959, BFH 69, 268, BStBl III 1959, 362). Nach dem Urteil des Senats III R 78/67 vom 19. April 1968 (BFH 92, 495, BStBl II 1968, 620) und der dort angegebenen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH wäre Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt hätte, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Verhältnisse zu berücksichtigen, die so eindeutig sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, daß ihre Verschiedenheit eine ungleiche Behandlung rechtfertigt, ist grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen, dessen weitgehende Gestaltungsfreiheit erst dort endet, wo ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Nachprüfbar ist mithin nach der Rechtsprechung des BVerfG nur die äußerste Grenze der gesetzgeberischen Freiheit. Soll der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein, so muß die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident sein. Von einer solchen evidenten Unsachlichkeit kann bei der Abstufung der Vierteljahrssätze keine Rede sein. Wie bei Kühne-Wolff, a.a.O., Anm. 1 zu § 35 LAG anhand der Entstehungsgeschichte ausgeführt ist, war die sofortige Fälligkeit der Vermögensabgabe insbesondere aus volkswirtschaftlichen Gründen unerfüllbar. Die Vermögensabgabe mußte daher so gestaltet werden, daß ihre Raten normalerweise aus dem Ertrag des Vermögens gedeckt werden konnten. Bei der 30jährigen Laufzeit für Tilgung und Zins sind demgemäß die Zinssätze angesetzt worden, die der durchschnittlichen Rendite der Vermögensarten entsprachen. In dieser Differenzierung liegt somit keine unbillige Härte oder Unbilligkeit, sondern ein wirtschaftliches Entgegenkommen dem Abgabepflichtigen gegenüber. Bei den niedrigeren Vierteljahrssätzen handelt es sich um eine gesetzliche Ermäßigung bzw. Begünstigung bestimmter renditeschwacher Vermögensarten (vgl. BFH-Urteil III 168/57 U vom 13. Februar 1959, a.a.O.) Allerdings kann es sich bei der Abstufung nur um durchschnittliche, typisierende Erwägungen handeln, so daß die Ausführungen der Revisionsklägerin, in Einzelfällen sei bei Mietgrundstücken die Rendite höher als bei manchem Gewerbebetrieb, keine verfassungswidrige Ungleichmäßigkeit der gesetzlichen Regelung beweisen. Der beanstandete Vierteljahrssatz für ertraglosen Schmuck hängt mit der Begriffsbestimmung des sonstigen Vermögens nach dem für das LAG maßgeblichen Bewertungsgesetz - BewG - (§ 67 BewG in der damals gültigen Fassung) zusammen. Es wäre unbillig und nicht mit dem in der Präambel des LAG niedergelegten Zweck des LAG vereinbar, die Vermögensabgabe für derartige Luxusgegenstände, die bewertungsmäßig auch der Vermögensteuer unterliegen, entsprechend der Laufzeit der Vermögensabgabe auf etwa 30 Jahre zinslos zu stunden. Im übrigen sind bei der Revisionsklägerin keine derartigen Gegenstände zur Vermögensabgabe herangezogen worden, so daß ihre diesbezüglichen Einwendungen ihren Fall überhaupt nicht betreffen.
Die Ausführungen über die Möglichkeit, bei der Landwirtschaft in den späteren Jahren Grundstücke als Bauland zu höheren Preisen verkaufen zu können, übersehen das der Vermögensabgabe zugrunde liegende Stichtagsprinzip (21. Juni 1948). Das gleiche gilt von etwaigen späteren Kursgewinnen bei Aktien, deren Nichtberücksichtigung die Revisionsklägerin als Beispiel für die angeblich ungerechte Abstufung der Vierteljahrssätze anführt, und von der ebenfalls beanstandeten unterschiedlichen Vermögens- und Zinsentwicklung seit dem 21. Juni 1948.
Das Urteil des FG bezieht sich auch mit Recht zur Ablehnung des gerügten Verfassungsverstoßes auf das o.g. Urteil des BVerfG 1 BvR 330/59 vom 21. Februar 1961, das in der Vermögensabgabesache der Eheleute ergangen ist. Denn wenn das BVerfG die Bildung des gewogenen Mittels gemäß § 37 LAG für zusammenveranlagte Eheleute als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet, muß es die grundsätzliche Voraussetzung für die Bildung eines gewogenen Mittels, nämlich die Abstufung der Vierteljahrssätze, in die verfassungsmäßige Prüfung einbezogen haben. Dieser Folgerung steht der Hinweis der Revisionsklägerin, die genannten Urteile des BVerfG seien zur Zusammenveranlagung von Ehegatten ergangen, nicht entgegen, da bei einem Verstoß der §§ 35 bis 37 LAG gegen Art. 3 GG diese Vorschriften bei jeder Vermögensabgabeveranlagung unanwendbar wären. Wenn das BVerfG § 37 LAG für zusammenveranlagte Eheleute als verfassungsrechtlich unbedenklich ansieht, dann bestehen offensichtlich gegen diese gesetzliche Regelung nach Auffassung des BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken sowohl im Hinblick auf Art. 3 als auf Art. 6 GG. Denn nach § 13 Nr. 11 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) entscheidet das BVerfG über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem GG.
Im übrigen ist in den o.g. Urteilen des BVerfG 1 BvR 330/59 und 1 BvL 29/57 und 20/60 auch Art. 3 GG angesprochen. Die Einwendung der Revisionsklägerin, das BVerfG habe die §§ 35 ff. LAG nur auf ihre verfassungsmäßige Übereinstimmung mit Art. 6, nicht aber mit Art. 3 GG geprüft, ist somit unzutreffend.
Der erkennende Senat sieht in der Anwendung der §§ 35, 36, 37 LAG keinen Verstoß gegen das GG. Die Abstufung der Vierteljahrssätze zur Vermögensabgabe und die Berechnung des gewogenen Mittels bei zusammengesetzten Vermögen verstoßen nach seiner Auffassung nicht gegen das GG. Weitere Beanstandungen sind gegen den Vermögensabgabebescheid vom 4. Juli 1961 weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Revision ist daher als unbegründet zurückzuweisen.