Bundesfinanzhof
Urt. v. 13.02.1959, Az.: III 168/57 U
Höhe der Vermögensabgabe auf dem vom landwirtschaftlich genutzten Betriebsgrundstück umfaßten Teil des Betriebsvermögens einer Kapitalgesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 13.02.1959
- Aktenzeichen
- III 168/57 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 36 LAG
- § 35 LAG
Fundstellen
- BFHE 68, 546 - 548
- BStBl III 1959, 207
- DB 1959, 476 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Das Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft unterliegt mit dem Vierteljahressatz von 1,7 v.H. der Vermögensabgabe, auch soweit es landwirtschaftlich genutzte Betriebsgrundstücke umfaßt.
Das Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft unterliegt mit dem Vierteljahressatz von 1,7 v. H. der Vermögensabgabe, auch soweit es landwirtschaftlich genutzte Betriebsgrundstücke umfaßt.
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) ist eine GmbH, die im wesentlichen ihren landwirtschaftlichen Besitz verpachtet. Der Einheitswert des Betriebsvermögens ist auf 59 100 DM zum 21. Juni 1948 rechtskräftig festgestellt und in dieser Höhe von der Bfin. in ihrer Vermögensabgabeerklärung beziffert.
Das Finanzamt hat demgemäß das Vermögen der Bfin. zur Vermögensabgabe veranlagt und hierbei die Abgabe nach einem Vierteljahressatz von 1,7 v.H. berechnet.
Im Rechtsmittelverfahren hat die Bfin. beantragt, statt dessen den Vierteljahressatz von nur 1,1 v. H. anzuwenden, weil ihr Vermögen im wesentlichen landwirtschaftlich sei. Einspruch und Berufung sind indessen ohne Erfolg geblieben.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsbeschwerde (Rb.) ist der Erfolg zu versagen.
Nach der zwingenden Vorschrift des § 56 des Bewertungsgesetzes (BewG) bildet das landwirtschaftliche Vermögen nebst sonstigem Besitz der Bfin. als einer Kapitalgesellschaft einen gewerblichen Betrieb. Die Wirtschaftsgüter des Unternehmens der Bfin. bilden ihr Betriebsvermögen, unabhängig von der Natur des einzelnen Wirtschaftsguts. Diese Ausnahmestellung für die Wirtschaftsgüter einer Kapitalgesellschaft auf Grund des § 56 BewG ist in § 54 Abs. 3 BewG ausdrücklich vorgesehen. Nach § 57 Abs. 2 Satz 3 BewG stellt der gesamte Grundbesitz der Bfin. "Betriebsgrundstücke" dar.
Für die Abstufung der Vierteljahressätze zur Vermögensabgabe ist nach den §§ 35, 36 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) in Verbindung mit §§ 21, 203 Abs. 1 LAG die bewertungsgesetzliche Vermögensart des der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens entscheidend. Für Betriebsvermögen, um das es sich nach den vorstehenden Darlegungen handelt, gilt der Vierteljahressatz von 1,7 v. H., wie ihn das Finanzamt angewandt hat. Ausgenommen von der Anwendung dieses Satzes sind nach der klaren Vorschrift des § 35 Ziffer 1a LAG lediglich diejenigen Betriebsgrundstücke, für die nach Ziffer 2 oder 3 des § 35 LAG "ein ermäßigter Vierteljahressatz gilt". Da § 35 Ziffer 1a LAG lediglich "Betriebsvermögen" behandelt und naturgemäß und ausdrücklich nur von "Betriebsgrundstücken", also von Grundbesitz, der einem "Betriebsvermögen" angehört, spricht, kann sich der Hinweis dieser Vorschrift auf die Ziffern 2 und 3 des § 35 LAG allein auf solche Positionen innerhalb dieser Ziffern erstrecken, die "Betriebsvermögen" betreffen. Es ist demnach zu untersuchen, ob der Grundbesitz der Bfin. mit der Folge darunter fällt, daß ein niedrigerer Vierteljahressatz als 1,7 v. H. im vorliegenden Falle anzuwenden ist. Diese Frage ist schlechthin zu verneinen. Als zu einem Betriebsvermögen gehöriger Grundbesitz sind in § 35 LAG nur aufgeführt:
- 1)
zu 2b) gemischtgenutzte Grundstücke, die zum Betriebsvermögen von Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzblatt 1951 I S. 38) gehören,
- 2)
zu 2c) gemischtgenutzte Grundstücke, die zum Betriebsvermögen von Unternehmen gehören, deren Hauptzweck die Vermietung oder Verpachtung eigenen Grundbesitzes ist,
- 3)
zu 3b) Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, die dem Betriebsvermögen eines Wohnungs- und Siedlungsunternehmens im Sinne von Nr. 1 (s.o.) oder eines Unternehmens von der zu Nr. 2 (s.o.) beschriebenen Art angehören.
Im vorliegenden Fall handelt es sich unstreitig nicht um irgendwelche gemischtgenutzte oder Mietwohngrundstücke oder Einfamilienhäuser, sondern der Art nach um landwirtschaftliches Vermögen, das bewertungsrechtlich ein Betriebsgrundstück darstellt und zum Betriebsvermögen der Bfin. gehört. Für diesen Fall ist im LAG kein ermäßigter Vierteljahressatz vorgesehen.
Es fehlt auch an einer Lücke im Gesetz, die den Senat zu einer analogen Anwendung der Ziffern 2b und c und 3b des § 35 LAG auf den Fall der Bfin. veranlassen könnte; denn der Gesetzgeber hat in dieser Vorschrift für Fälle von Betriebsvermögen in klarer Weise nur gemischtgenutzte und Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser hinsichtlich des Vierteljahressatzes begünstigt. Im Gegenteil ist unter Ziffer 3a des § 35 a.a.O. ausdrücklich "land- und forstwirtschaftliches Vermögen" getrennt als solches mit einem ermäßigten Vierteljahressatz aufgeführt, ohne daß auch "Betriebsgrundstücke" dieser Wirtschaftsart einbegriffen sind.
Ähnliche Unterscheidungen des Gesetzgebers in der abgabenmäßigen Behandlung von Betriebsvermögen, von Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern und von nicht zu einem Gewerbebetrieb gehörigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen finden sich bereits in dem Vorläufer zu den Vermögensabgabebestimmungen des LAG, d.h. im Soforthilfegesetz (§ 16) und in der Ersten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes (§ 29).
Da im vorliegenden Fall nicht landwirtschaftliches Vermögen, sondern Betriebsvermögen im bewertungsrechtlichen Sinn vorliegt, ist der Vierteljahressatz von 1,7 v. H. zu Recht angewandt.
Die Rb. ist somit als unbegründet zurückzuweisen.