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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 21.10.2025, Az.: 9 AZR 287/24

Berichtigung des Urteils im Tenor wegen offenbarer Unrichtigkeit; Reduzierung des Vorruhestandsgelds bzgl. der Teilzeitquote

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.10.2025
Aktenzeichen
9 AZR 287/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 26172
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BAG:2025:211025.B.9AZR287.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg - AZ: 5 Sa 49/23

Tenor:

Das Urteil des Senats vom 29. April 2025 - 9 AZR 287/24 - wird wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO dahin gehend berichtigt, dass der dritte Satz unter 1. des Tenors richtigerweise wie folgt lautet:

"Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis 31. Mai 2029 monatlich ein Vorruhestandsgeld iHv. 65,6 Prozent eines Vollzeitgehalts der Tarifgruppe/-stufe 015A/7 des § 2 Nr. 5 des zwischen dem Arbeitgeberverband der Cigarettenindustrie e.V. und der Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten geschlossenen Manteltarifvertrags vom 31. Oktober 1996 in der Fassung vom 24. Januar 2005 zu zahlen."

Gründe

1

I. Die Parteien haben über die Höhe eines Vorruhestandsgelds gestritten, das der Klägerin aufgrund Sozialplans nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt in die gesetzliche Altersrente zusteht.

2

Die am 4. Mai 1966 geborene Klägerin war seit dem 1. September 1982 bei der Beklagten - teilweise in Teilzeit - beschäftigt. Die Beklagte schloss unter dem 27. November 2019 mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan, der ua. Folgendes regelt:

"5. Ältere Mitarbeiter

5.1 ...

[2]Mitarbeiter, die bis einschließlich 31.12.2021 das 55. Lebensjahr vollenden und mindestens 15 Jahre Betriebszugehörigkeit vorweisen und die zum Beginn des Lebensalters 63 mindestens 35 Beitragsjahre in der Deutschen Rentenversicherung erreicht haben werden, können - sofern Personalleitung und Betriebsrat im jeweiligen Einzelfall dem zustimmen - den Beginn des Vorruhestandes auf das vollendete 55. Lebensjahr vorziehen.

...

[5]Die Mitarbeiter erhalten für die gesamte Laufzeit bis zum frühestmöglichen Bezug von Altersruhegeld ... ein Vorruhestandsentgelt; ... Das Vorruhestandsentgelt richtet sich in der Höhe nach § 14 MTV ..."

3

Auf Grundlage dieses Sozialplans trafen die Parteien unter dem 18. Juli 2022 eine Vorruhestandsvereinbarung. Seit dem Eintritt in den Vorruhestand am 1. April 2023 bezieht die Klägerin von der Beklagten ein Vorruhestandsgeld, dessen Höhe die Beklagte unter Berücksichtigung eines Beschäftigungsgrads der Klägerin von 84,06 Prozent berechnete.

4

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab April 2023 monatlich ein Vorruhestandsgeld von 70 Prozent eines Vollzeitgehalts der Tarifgruppe/-stufe 015A/7 des am 6. Oktober 2022 zwischen der B GmbH und der Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten geschlossenen Entgelttarifvertrags zu zahlen.

5

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, die Reduzierung des Vorruhestandsgelds entsprechend der Teilzeitquote der Klägerin setze die Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG um.

6

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2025 hat der Senat ein Urteil mit folgendem Tenor verkündet:

1. Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. Mai 2024 - 5 Sa 49/23 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Juli 2023 - 24 Ca 311/22 - teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 30. Juni 2025 monatlich ein Vorruhestandsgeld iHv. 65,6 Prozent eines Vollzeitgehalts der Tarifgruppe/-stufe 015A/7 des § 2 Nr. 5 des zwischen dem Arbeitgeberverband der Cigarettenindustrie e.V. und der Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten geschlossenen Manteltarifvertrags vom 31. Oktober 1996 in der Fassung vom 24. Januar 2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 94 Prozent zu tragen, die Klägerin zu sechs Prozent.

7

II. Der Urteilstenor war unter 1., dritter Satz, wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO dahin gehend zu berichtigen, dass der Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. Mai 2029 monatlich ein Vorruhestandsgeld iHv. 65,6 Prozent eines Vollzeitgehalts der Tarifgruppe/-stufe 015A/7 des § 2 Nr. 5 des zwischen dem Arbeitgeberverband der Cigarettenindustrie e.V. und der Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten geschlossenen Manteltarifvertrags vom 31. Oktober 1996 in der Fassung vom 24. Januar 2005 zusteht.

8

1. Der Senat hat die Entscheidung unter Beteiligung der Berufsrichter einschließlich des Richters am Bundesarbeitsgericht Dr. XXX zu treffen. Ehrenamtliche Richter waren an der Entscheidung nicht zu beteiligen.

9

a) Die Entscheidung hat - allein - durch die berufsrichterlichen Mitglieder des Senats zu ergehen.

10

aa) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erlässt der Vorsitzende nach § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG die nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse allein. Zu diesen Beschlüssen gehört die Berichtigung von Urteilen aufgrund offenbarer Unrichtigkeiten im Beschlusswege nach § 319 Abs. 1 ZPO(vgl. BAG 4. Juli 2024 - 6 AZR 245/23 - Rn. 18). Eine mündliche Verhandlung ist in diesem Fall gemäß § 319 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 4 ZPO nicht obligatorisch. Die Vorschriften sind nach § 72 Abs. 6 ArbGG im Revisionsverfahren entsprechend anzuwenden.

11

bb) Für Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts bedeutet die Anordnung in § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht, dass in den dort genannten Fällen der Vorsitzende des Senats allein entscheidet (Ahrendt in GK-ArbGG Stand 1. Dezember 2024 § 72 Rn. 118). Der Regelungsgehalt der Vorschrift erschöpft sich vielmehr darin, die Entscheidungszuständigkeit der Berufsrichter von der der ehrenamtlichen Richter abzugrenzen (vgl. BAG 2. Juni 1954 - 2 AZR 63/53 - BAGE 1, 13). An die Stelle des Vorsitzenden treten im Revisionsverfahren die berufsrichterlichen Mitglieder des Senats (BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397/20 (A) - Rn. 59, BAGE 175, 296). Die entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG führt im Ergebnis dazu, dass im Urteilsverfahren die nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom Senat ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter erlassen werden (BAG 10. Dezember 1992 - 8 AZB 6/92 - zu II der Gründe, BAGE 72, 84).

12

b) Neben dem Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. XXX und dem Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. XXX hatte der Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. XXX an der Entscheidung mitzuwirken. Berichtigungen nach § 319 ZPO können von einem Richter beschlossen werden, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat (vgl. BAG 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 22, BAGE 162, 275). Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die personelle Zusammensetzung des Spruchkörpers infolge einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans gewechselt hat. Der Richter am Bundesarbeitsgericht Zimmermann, der an dem zu berichtigenden Urteil mitgewirkt hat, ist mit Wirkung zum 31. August 2025 aus dem Senat ausgeschieden. An seine Stelle ist der Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. XXX getreten.

13

2. Die Urteilsformel des Senats enthält einen offensichtlichen Rechenfehler. Dieser Fehler war zu berichtigen.

14

a) Die Vorschrift des § 319 Abs. 1 ZPO gestattet es, Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, jederzeit von Amts wegen zu berichtigen.

15

b) § 319 ZPO gibt den Gerichten die Möglichkeit, offensichtliche Versehen zu korrigieren. Sinn der Regelung ist es, Verfälschungen des Rechtsspruchs durch technische Fehlleistungen oder banale Irrtümer zu vermeiden (vgl. BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 251/04 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 114, 313). § 319 ZPO schützt die Rechtsuchenden vor den Folgen solcher im Justizalltag unvermeidlichen Fehler und ist damit Ausdruck des das Prozessrecht durchziehenden Prinzips der Rücksichtnahme auf die Rechtsuchenden und ihrer fairen Behandlung (vgl. BVerfG 15. Januar 1992 - 1 BvR 1184/86 - zu II 2 der Gründe). Rechtssystematisch bildet § 319 Abs. 1 ZPO eine Ausnahme von dem in § 318 ZPO normierten Grundsatz, dem zufolge ein Gericht an seine Entscheidung gebunden ist (vgl. BAG 7. Dezember 1990 - 7 AZR 267/90 - zu II der Gründe).

16

c) § 319 Abs. 1 ZPO knüpft die Berichtigung an zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen.

17

aa) Zum einen muss das Urteil unrichtig sein, dh. das seitens des Gerichts Erklärte von dem, was es erklären wollte, abweichen (vgl. BGH 16. Juni 2003 - II ZR 49/01 - zu II der Gründe). Dies kann nach § 319 Abs. 1 ZPO bei Rechenfehlern anzunehmen sein. In Betracht kommen hierbei insbesondere Fehler, wie sie bei der Berechnung von Zeiträumen entstehen (vgl. BAG 15. Januar 2025 - 5 AZR 135/24 - Rn. 62), etwa, wenn aufgrund eines Rechenfehlers der Leistungszeitraum zu Ungunsten der klagenden Partei verkürzt wird (vgl. BAG 24. März 1998 - 9 AZR 57/97 - zu I der Gründe, BAGE 88, 229).

18

bb) Zum anderen muss die Abweichung offenbar sein, dh. sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergeben, so dass das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem für die Parteien erkennbar ist (vgl. BAG 29. August 2001 - 5 AZB 32/00 - zu II 2 a aa der Gründe). Rechenfehler können korrigiert werden, wenn sie sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ohne weiteres ergeben (vgl. BAG 16. Mai 1964 - 5 AZR 292/63 - zu 3 der Gründe).

19

d) Die Voraussetzungen einer Berichtigung liegen vor. Die Urteilsformel ist von einem offenbaren Rechenfehler beeinflusst. Der Senat hat den Leistungszeitraum, in dem die Beklagte der Klägerin ein Vorruhestandsgeld zu zahlen hat, erkennbar unzutreffend berechnet.

20

aa) Der Senat ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin mit dem Eintritt in den Vorruhestand am 1. April 2023 gegen die Beklagte Anspruch auf Vorruhestandsgeld hat (Nr. 5.1 Abs. 2 des Sozialplans). Er hat allerdings das Ende des Leistungszeitraums falsch berechnet, indem er nicht - wie es nach Nr. 5.1 Abs. 5 des Sozialplans zutreffend gewesen wäre - hierfür den 31. Mai 2029, sondern den 30. Juni 2025 angesetzt hat. Als langjährig Versicherte kann die am 4. Mai 1966 geborene Klägerin Altersrente frühestens mit 63 Jahren in Anspruch nehmen. Das 63. Lebensjahr vollendet die Klägerin nicht im Juni 2025, sondern erst im Mai 2029. Mit Ablauf dieses Monats endet ihr Anspruch auf Vorruhestandsgeld.

21

bb) Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler, der für die Parteien erkennbar war.

22

(1) Alle Prozessbeteiligten, auch die Beklagte, sind von Beginn des Rechtsstreits an davon ausgegangen, dass der Klägerin über den 30. Juni 2025 hinaus gegen die Beklagte ein Anspruch auf Vorruhestandsgeld zusteht. Streit bestand zwischen den Parteien lediglich bezüglich der Frage, auf welchen Betrag sich das an die Klägerin ab dem 1. April 2023 zu zahlende Vorruhestandsgeld belaufe. Dies folgt bereits aus dem ersten Satz des Tatbestands ("Die Parteien streiten über die Höhe eines Vorruhestandsentgelts, das der Klägerin aufgrund eines Sozialplans nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt in die gesetzliche Altersrente zusteht.", Rn. 1 des Urteils). Während die Klägerin ein Vorruhestandsgeld iHv. 70 Prozent des normalen Arbeitsentgelts iSd. § 2 Nr. 5 MTV errechnete, ging die Beklagte davon aus, das Vorruhestandsgeld betrage lediglich 58,84 Prozent des Referenzentgelts. Der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin in den Vorruhestand treten wird, war zwischen den Parteien während des gesamten Verfahrens ebenso unstreitig wie das Datum, zu dem die Klägerin rentenberechtigt sein wird.

23

(2) Der Senat hat darüber hinaus mit Nr. 5.1 Abs. 5 Satz 1 des Sozialplans die für die Berechnung der Leistungsdauer maßgebliche Bestimmung in den Tatbestand des Urteils aufgenommen. Danach erhält ein Mitarbeiter ein Vorruhestandsgeld bis zum frühestmöglichen Bezug von Altersruhegeld. Lediglich bei der Berechnung des Zeitpunkts, zu dem die Klägerin das in Nr. 5.1 Abs. 5 Satz 1 des Sozialplans bezeichnete Alter erreicht, ist dem Senat - erkennbar - ein Rechenfehler unterlaufen.

24

(3) Im Übrigen zeigt die Vorruhestandsvereinbarung vom 18. Juli 2022, dass die Beklagte davon ausging, bis zum 31. Mai 2029 Vorruhestandsgeld zahlen zu müssen. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Vorruhestandsvereinbarung der Parteien sieht unter der Überschrift "Dauer der Zahlung des Vorruhestandsgeldes" eine entsprechende Regelung vor. Im Tatbestand des Urteils hat der Senat berücksichtigt, dass die Parteien unter dem angegebenen Datum eine Vorruhestandsvereinbarung getroffen haben (vgl. Rn. 5 des Urteils).

25

(4) Schließlich lässt die Kostenentscheidung unzweideutig erkennen, dass der Senat den Leistungszeitraum nicht - wie unter 1. des Tenors, dritter Satz, geschehen - auf den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 30. Juni 2025 beschränken wollte. Der Senat hat der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu 94 Prozent auferlegt. Dies entspricht dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien, wenn bei Berücksichtigung eines gerundeten Beschäftigungsgrads der Klägerin von 94 Prozent (vgl. Rn. 44 des Urteils) ein Leistungszeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. Mai 2029 zugrunde gelegt wird. Hätte der Senat der Klägerin ein Vorruhestandsgeld lediglich für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 30. Juni 2025 zusprechen wollen, wären die Kosten des Rechtsstreits anders zu verteilen gewesen. In diesem Falle hätte die Beklagte unter Berücksichtigung des verkürzten Leistungszeitraums (27 anstelle von 74 Monaten) lediglich 34 Prozent, die Klägerin aber 66 Prozent der Kosten tragen müssen.

26

3. Nach alledem war der Senat berechtigt und verpflichtet, eine Urteilsberichtigung vorzunehmen und dabei auch im Tenor - wie ursprünglich gewollt und für beide Parteien erkennbar - den Leistungszeitraum der Beklagten mit dem Vorruhestandszeitraum der Klägerin zu synchronisieren.

Kiel
Niemann
Suckow