Urt. v. 05.04.2023, Az.: 7 AZR 222/22
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Niedersachsen - 21.04.2022 - AZ: 5 Sa 397/21
ArbG Hannover - 09.04.2021 - AZ: 2 Ca 144/20
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 1b AÜG
§ 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG
§ 10 Abs. 1 S. 1 AÜG
RL 2008/104/EG
TV VEZ v. 05.12.2013 Nr. 4.3
BAG, 05.04.2023 - 7 AZR 222/22
In Sachen
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
pp.
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,
hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2023 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Klose und Waskow sowie den ehrenamtlichen Richter Kley und die ehrenamtliche Richterin Metschke für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. April 2022 - 5 Sa 397/21 - aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 9. April 2021 - 2 Ca 144/20 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hilfsantrags zu 3. richtet. Im Übrigen wird die Berufung gegen das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Hannover zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
[Entscheidungsgründe]
Die Parteien haben im Hinblick auf die Urteile in den parallelen Revisionsverfahren - 7 AZR 223/22, 7 AZR 224/22 und 7 AZR 239/22 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Schmidt
Klose
Waskow
Kley
Metschke
Verkündet am 5. April 2023
Von Rechts wegen!
Hinweise des Senats:
Parallelentscheidung zu führender Sache - 7 AZR 224/22 -, ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
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