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§ 3 TVG - Tarifgebundenheit

Bibliographie

Titel
Tarifvertragsgesetz (TVG) 
Amtliche Abkürzung
TVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
802-1

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.