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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.02.2019, Az.: 2 AZR 746/14

Kündigung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen Wiederverheiratung; Unterschiedliche Behandlung eines leitenden Angestellten in einem der römisch-katholischen Kirche verbundenen Krankenhaus wegen der Religionszugehörigkeit; Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung nur bei wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten beruflichen Anforderungen; Kein schwerwiegender Loyalitätsverstoß gegen den Dienstvertrag nach katholischem Kirchenrecht bei Wiederverheiratung nach Ehescheidung; Unionsrechtliche Auslegung des Art. 9 Abs. 2 AGG; Kompetenzreichweite des Europäischen Gerichtshofs bezüglich des nationalen Kirchenrechts bei Auslegung der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie RL 2000/78/EG

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.02.2019
Aktenzeichen
2 AZR 746/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 20216
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Düsseldorf - 30.07.2009 - AZ: 6 Ca 2377/09
LAG Düsseldorf - 01.07.2010 - AZ: 5 Sa 996/09
BAG - 08.09.2011 - AZ: 2 AZR 543/10
BVerfG - 22.10.2014 - AZ: 2 BvR 661/12
BAG - 28.07.2016 - AZ: 2 AZR 746/14

Fundstellen

  • BAGE 166, 1 - 35
  • ZAP EN-Nr. 667/2019

Redaktioneller Leitsatz

Ein der römisch-katholischen Kirche verbundenes Krankenhaus darf seine Beschäftigten in leitender Stellung bei der Anforderung, sich loyal und aufrichtig im Sinne des katholischen Selbstverständnisses zu verhalten, nur dann nach ihrer Religionszugehörigkeit unterschiedlich behandeln, wenn dies im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

Die Vereinbarung im Dienstvertrag der Parteien, mit der die GrO 1993 in Bezug genommen wurde, ist gem. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, soweit dadurch das Leben in kirchlich ungültiger Ehe als schwerwiegender Loyalitätsverstoß bestimmt ist. Diese Regelung benachteiligte den Kläger gegenüber nicht der katholischen Kirche angehörenden leitenden Mitarbeitern wegen seiner Religionszugehörigkeit und damit wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ohne dass dies nach § 9 Abs. 2 AGG gerechtfertigt ist. Dies folgt aus einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 9 Abs. 2 AGG, jedenfalls aber aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts. Die Loyalitätspflicht, keine nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der katholischen Kirche ungültige Ehe zu schließen, war im Hinblick auf die Art der Tätigkeiten des Klägers und die Umstände ihrer Ausübung keine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung.