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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.11.2017, Az.: 8 AZR 458/16
Zulässigkeit der Berufung als Prozessfortsetzungsvoraussetzung; Anforderungen an die Berufungsbegründung; Vertretungszwang vor den Landesarbeitsgerichten; Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Entscheidungskompetenz des Rechtsmittelgerichts über Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 23.11.2017
Referenz: JurionRS 2017, 32989
Aktenzeichen: 8 AZR 458/16
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Baden-W�rttemberg - 15.01.2016 - AZ: 19 Sa 27/15

ArbG Karlsruhe - 26.03.2015 - AZ: 3 Ca 405/14

Fundstellen:

AP-Newsletter 2018, 95

AuR 2018, 257

EzA-SD 8/2018, 16

FA 2018, 209-210

NJW 2018, 2219-2222

NJW-Spezial 2018, 275-276

NZA 2018, 541-544

BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 458/16

Orientierungssatz:

1. Nach � 237 ZPO ist f�r die Entscheidung �ber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grunds�tzlich das Gericht zust�ndig, dem die Entscheidung �ber die nachgeholte Prozesshandlung zusteht. Vor dem Hintergrund, dass nach � 238 Abs. 3 ZPO eine vom Berufungsgericht gew�hrte Wiedereinsetzung unanfechtbar und f�r das Revisionsgericht bindend ist, kommt eine Entscheidung �ber das beim Berufungsgericht angebrachte Wiedereinsetzungsgesuch durch das Revisionsgericht in einem bei ihm anh�ngigen Rechtsmittelverfahren nur in Ausnahmef�llen in Betracht.

2. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn nach Aktenlage ohne Weiteres Wiedereinsetzung zu gew�hren ist oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugunsten der sie beantragenden Partei unterstellt werden kann.

3. Soll dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht stattgegeben werden, scheidet eine Wiedereinsetzung durch das Rechtsmittelgericht hingegen grunds�tzlich aus. In einem solchen Fall ist die Sache grunds�tzlich an das Vordergericht zur�ckzuverweisen.

4. Davon abweichend kann eine Entscheidungskompetenz des Rechtsmittelgerichts in Betracht kommen, wenn das Vordergericht verfahrensfehlerhaft eine Entscheidung �ber den bei ihm gestellten Wiedereinsetzungsantrag unterlassen hat. Dar�ber hinaus kann aus Gr�nden der Prozesswirtschaftlichkeit eine Entscheidung �ber das Wiedereinsetzungsgesuch durch das Rechtsmittelgericht auch dann geboten sein, wenn nach Aktenlage eine Wiedereinsetzung offensichtlich ausscheidet und der betroffenen Partei keine Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben ist.

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 14 mwN, BAGE 151, 66; 16. Mai 2012 - 4 AZR 245/10 - Rn. 9; BGH 13. September 2017 - IV ZR 26/16 - Rn. 9 mwN). Ist die Berufung unzulässig, hat das Revisionsgericht entweder eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. etwa BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 14 mwN, aaO.; 16. Mai 2012 - 4 AZR 245/10 - Rn. 9; 29. November 2001 - 4 AZR 729/00 - zu I der Gründe) oder die Revision zurückzuweisen (vgl. etwa BGH 25. Januar 2017 - IV ZR 206/15 - Rn. 10; zur Zurückweisung der Revision mit der ausdrücklichen Maßgabe, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird vgl. etwa BAG 14. März 2017 - 9 AZR 54/16 - Rn. 8 mwN; 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 13 und 14 mwN, aaO.).

2. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss danach auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es deshalb nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 13; 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 13; 16. Mai 2012 - 4 AZR 245/10 - Rn. 11; 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14 mwN).

3. In Urteilsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht besteht gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG Vertretungszwang. Danach kann die Partei selbst den Prozess nicht führen, vielmehr ist die Vornahme von Prozesshandlungen - wie das Einreichen einer Berufungsbegründung - postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vorbehalten (etwa BAG 17. September 2013 - 9 AZR 75/12 - Rn. 15). Als bestimmender Schriftsatz bedarf die Berufungsbegründungsschrift der eigenhändigen Unterschrift eines postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten. Dieses Erfordernis stellt keine bloße Formalität dar; es ist vielmehr äußerer Ausdruck für die vom Gesetz geforderte Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch den Anwalt (vgl. etwa BGH 22. November 2005 - VIII ZB 40/05 - zu II 2 der Gründe). Aus § 137 Abs. 4 ZPO folgt nichts Abweichendes. Auch diese Bestimmung ermöglicht der Klägerin nicht die Vornahme von Prozesshandlungen; § 137 Abs. 4 ZPO eröffnet der Klägerin schon kein schriftliches Vortragsrecht neben ihrem Prozessbevollmächtigten, sondern nur ein Vortragsrecht in der mündlichen Verhandlung (vgl. ua. BVerwG 3. August 1983 - 9 C 1007.81 - zu II der Gründe).

4. Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ua. dann zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. In einem solchen Fall ist die Wiedereinsetzung nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu beantragen. Nach § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO muss der Antrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Hierzu gehören sowohl Tatsachen zur Fristversäumnis und zu deren Grund als auch zum fehlenden Verschulden. Damit müssen auch die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die in § 233 Satz 1 ZPO bezeichnete Frist einzuhalten. Die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (vgl. etwa BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 58/14 - Rn. 42 mwN, BAGE 152, 34).

5. Nach § 237 ZPO ist für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich das Gericht zuständig, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung, hier also die Berufungsbegründung, zusteht. Das wäre hier das Landesarbeitsgericht. Diese Zuständigkeit gilt sowohl für einen ausdrücklich gestellten Wiedereinsetzungsantrag als auch für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Ein Ausnahmefall kann angenommen werden, wenn nach Aktenlage ohne Weiteres Wiedereinsetzung zu gewähren ist, über das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen also kein Zweifel besteht (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 34; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 37; BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - Rn. 13) oder ein Fall vorliegt, in dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugunsten der sie beantragenden Partei unterstellt werden kann (vgl. etwa BAG 18. Februar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 37 mwN; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 39 mwN).m Streitfall ist die Entscheidungsbefugnis des Senats über den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin jedenfalls deshalb gegeben, weil nach der Aktenlage eine Wiedereinsetzung offensichtlich ausscheidet und der Klägerin auch nicht Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben war. In einem solchen Fall ist vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist und dass dem deutschen Rechtssystem eine "rechtlich garantierte Chance" auf die Herbeiführung einer nach Auffassung des Rechtsmittelgerichts unrichtigen unanfechtbaren Entscheidung des Vorderrichters fremd ist (vgl. BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - Rn. 16), aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit eine Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch durch das Rechtsmittelgericht geboten (zum Gedanken der Prozessökonomie im Rahmen des Prozessrechts etwa BVerfG 8. Oktober 2003 - 2 BvR 1309/03 - zu II 2 der Gründe, BVerfGK 2).

In Sachen

Kl�gerin, Berufungskl�gerin und Revisionskl�gerin,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m�ndlichen Verhandlung vom 23. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die ehrenamtlichen Richter Avenarius und Dr. Pauli f�r Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kl�gerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-W�rttemberg - Kammern Mannheim - vom 15. Januar 2016 - 19 Sa 27/15 - wird zur�ckgewiesen.

Die Kl�gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

1

Die Parteien streiten dar�ber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl�gerin eine Entsch�digung wegen eines Versto�es gegen das Benachteiligungsverbot des AGG zu zahlen.

2

Die Beklagte ist ein im Jahr 2008 gegr�ndetes Unternehmen der IT-Branche. Im April 2014 ver�ffentlichte sie in einer Online-Jobb�rse eine Stellenanzeige, mit der sie "Softwareentwickler f�r Kundenprojekte (m/w) in H" suchte.

3

Die Kl�gerin bewarb sich mit E-Mail vom 30. April 2014 auf die Stellenanzeige der Beklagten. Nachdem die Beklagte ihr mit E-Mail vom 9. Mai 2014 eine Absage erteilt hatte, machte die Kl�gerin mit E-Mail vom 4. Juli 2014 gegen�ber der Beklagten erfolglos Anspr�che nach dem AGG geltend.

4

Mit ihrer am 17. September 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Kl�gerin ihr Begehren auf Zahlung einer Entsch�digung iHv. 10.000,00 Euro weiterverfolgt.

5

Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sie entgegen den Vorgaben des AGG und des Unionsrechts einschlie�lich Art. 21 und 22 der Charta der Grundrechte der Europ�ischen Union wegen ihres Alters, ihres Geschlechts sowie ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt.

6

Die Kl�gerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie drei Bruttomonatsgeh�lter iHv. insgesamt 10.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das der Kl�gerin am 17. April 2015 zugestellte Urteil hat diese am Montag, den 18. Mai 2015 Berufung eingelegt. Nach Verl�ngerung der Berufungsbegr�ndungsfrist bis zum 17. Juli 2015 ist am 17. Juli 2015 in der Zeit von 18:14 Uhr bis 18:15 Uhr per Telefax ein Schriftsatz der Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerin vom selben Tag eingegangen, mit dem diese - letztlich erfolglos - eine weitere Verl�ngerung der Frist zur Begr�ndung der Berufung bis zum 17. August 2015 beantragte. Diesem Schriftsatz war in der Anlage ein weiterer Schriftsatz vom 17. Juli 2015 beigef�gt, der seinerseits in der Zeit von 18:15 Uhr bis 18:16 Uhr beim Landesarbeitsgericht einging. In ihrem Antrag auf nochmalige Verl�ngerung der Berufungsbegr�ndungsfrist hatte die Prozessbevollm�chtigte der Kl�gerin darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegr�ndung noch nicht vollst�ndig sei und dass in der Anlage der bislang fertiggestellte Teil beigef�gt sei. Am 20. Juli 2015 ist sodann ein Schriftsatz der Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerin vom selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, mit dem diese die aus ihrer Sicht unvollst�ndige Berufungsbegr�ndung vom 17. Juli 2015 erg�nzte. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2015, der am selben Tag per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, hat die Prozessbevollm�chtigte der Kl�gerin beantragt, der Kl�gerin "bez�glich der erg�nzenden Berufungsbegr�ndung vom 17.07.2015" gegen die Vers�umung der Berufungsbegr�ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew�hren. Dem Antrag war ein ausgedrucktes Protokoll ("Datenimport") �ber am 17. Juli 2015 in der Zeit von 15:45:52 Uhr bis 17:34:42 Uhr in der Kanzlei der Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerin erstellte bzw. eingegangene Diktate sowie eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten K beigef�gt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kl�gerin als nicht begr�ndet zur�ckgewiesen. Es hat angenommen, die Kl�gerin habe die Berufung innerhalb der bis zum 17. Juli 2015 verl�ngerten Berufungsbegr�ndungsfrist mit Schriftsatz vom 17. Juli 2015 ordnungsgem�� begr�ndet, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag der Kl�gerin keiner Entscheidung bed�rfe. Mit der Revision verfolgt die Kl�gerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zur�ckweisung der Revision.

Entscheidungsgr�nde

9

Die zul�ssige Revision der Kl�gerin ist unbegr�ndet. Dies folgt bereits daraus, dass die Berufung der Kl�gerin entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts unzul�ssig ist und vom Berufungsgericht deshalb h�tte verworfen werden m�ssen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Berufung mit dem innerhalb der bis zum 17. Juli 2015 verl�ngerten Berufungsbegr�ndungsfrist eingegangenen Schriftsatz der Kl�gerin vom 17. Juli 2015 ordnungsgem�� iSv. � 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO begr�ndet wurde. Der Antrag der Kl�gerin, ihr gegen die Vers�umung der Berufungsbegr�ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew�hren, war zur�ckzuweisen.

10

I. Die Zul�ssigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung f�r das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu pr�fen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 14 mwN, BAGE 151, 66; 16. Mai 2012 - 4 AZR 245/10 - Rn. 9; BGH 13. September 2017 - IV ZR 26/16 - Rn. 9 mwN). Ist die Berufung unzul�ssig, hat das Revisionsgericht entweder eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung als unzul�ssig zu verwerfen (vgl. etwa BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 14 mwN, aaO.; 16. Mai 2012 - 4 AZR 245/10 - Rn. 9; 29. November 2001 - 4 AZR 729/00 - zu I der Gr�nde) oder die Revision zur�ckzuweisen (vgl. etwa BGH 25. Januar 2017 - IV ZR 206/15 - Rn. 10; zur Zur�ckweisung der Revision mit der ausdr�cklichen Ma�gabe, dass die Berufung als unzul�ssig verworfen wird vgl. etwa BAG 14. M�rz 2017 - 9 AZR 54/16 - Rn. 8 mwN; 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 13 und 14 mwN, aaO.).

11

II. Die Berufung der Kl�gerin ist unzul�ssig, weshalb das Landesarbeitsgericht sie h�tte verwerfen m�ssen.

12

1. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat die Kl�gerin die Berufung innerhalb der bis zum 17. Juli 2015 verl�ngerten Berufungsbegr�ndungsfrist nicht ordnungsgem�� begr�ndet.

13

a) Ihr Schriftsatz vom 17. Juli 2015 gen�gt den Anforderungen des � 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht.

14

aa) Nach � 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegr�ndung die Umst�nde bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit f�r das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegr�ndung muss danach auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tats�chlicher Art und aus welchen Gr�nden das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. F�r die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgr�nden der angefochtenen Entscheidung reicht es deshalb nicht aus, die tats�chliche oder rechtliche W�rdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu r�gen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 13; 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 13; 16. Mai 2012 - 4 AZR 245/10 - Rn. 11; 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14 mwN).

15

bb) Der Schriftsatz der Kl�gerin vom 17. Juli 2015 gen�gt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgem��e Berufungsbegr�ndung. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Gr�nden des arbeitsgerichtlichen Urteils.

16

Soweit die Kl�gerin am Anfang des Schriftsatzes vom 17. Juli 2015 ausf�hrt, das Urteil sei aus mehreren Gr�nden rechtsfehlerhaft, reicht diese formelhafte Wendung nicht aus. Die Kl�gerin begr�ndet auch im Folgenden nicht, aus welchem Grund oder welchen Gr�nden und in welchen Punkten die W�rdigung des Arbeitsgerichts aus ihrer Sicht fehlerhaft sein soll. Insoweit enth�lt der Schriftsatz der Kl�gerin vom 17. Juli 2015 zun�chst lediglich eine zusammenfassende Darstellung des Vorbringens der Kl�gerin in der Klageschrift vom 16. September 2014 sowie im Schriftsatz vom 27. Dezember 2014. Daran schlie�t sich eine zusammenfassende Darstellung der (Rechts-)Ausf�hrungen des Arbeitsgerichts in dessen Urteil vom 26. M�rz 2015 an, die die Kl�gerin f�r zutreffend erachtet. Soweit der Schriftsatz dann abrupt mit dem Satz endet "Soweit das Arbeitsgericht dann jedoch die Auffassung vertritt, dass dies der Kl�gerin nicht gelungen ist, beruht dies auf einem Rechtsfehler", macht die Kl�gerin schon nicht hinreichend deutlich, auf welche konkrete W�rdigung des Arbeitsgerichts sich das "dies" bezieht. Aber auch dann, wenn das Vorbringen der Kl�gerin dahin zu verstehen sein sollte, dass sich "dies" auf die von ihr referierten Rechtsausf�hrungen des Arbeitsgerichts zur Darlegung von Indiztatsachen iSv. � 22 AGG bezieht, f�hrt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Insoweit fehlt es an jeglichem Vortrag der Kl�gerin dazu, woraus sich eine Fehlerhaftigkeit der W�rdigung des Arbeitsgerichts in diesem Punkt ergeben soll. Damit l�sst der Schriftsatz der Kl�gerin vom 17. Juli 2015 nicht im Einzelnen erkennen, in welchen Punkten rechtlicher oder tats�chlicher Art und aus welchen Gr�nden das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll.

17

b) Entgegen der Rechtsauffassung der Kl�gerin erf�llen ihre pers�nlichen schriftlichen Eingaben bei Gericht - etwa in ihrem Schreiben vom 7. Mai 2015 - nicht die Anforderungen an eine ordnungsgem��e Berufungsbegr�ndung.

18

In Urteilsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht besteht gem�� � 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG Vertretungszwang. Danach kann die Partei selbst den Prozess nicht f�hren, vielmehr ist die Vornahme von Prozesshandlungen - wie das Einreichen einer Berufungsbegr�ndung - postulationsf�higen Prozessbevollm�chtigten vorbehalten (etwa BAG 17. September 2013 - 9 AZR 75/12 - Rn. 15). Als bestimmender Schriftsatz bedarf die Berufungsbegr�ndungsschrift der eigenh�ndigen Unterschrift eines postulationsf�higen Prozessbevollm�chtigten. Dieses Erfordernis stellt keine blo�e Formalit�t dar; es ist vielmehr �u�erer Ausdruck f�r die vom Gesetz geforderte Pr�fung des Inhalts der Begr�ndungsschrift durch den Anwalt (vgl. etwa BGH 22. November 2005 - VIII ZB 40/05 - zu II 2 der Gr�nde).

19

Aus � 137 Abs. 4 ZPO folgt nichts Abweichendes. Auch diese Bestimmung erm�glicht der Kl�gerin nicht die Vornahme von Prozesshandlungen; � 137 Abs. 4 ZPO er�ffnet der Kl�gerin schon kein schriftliches Vortragsrecht neben ihrem Prozessbevollm�chtigten, sondern nur ein Vortragsrecht in der m�ndlichen Verhandlung (vgl. ua. BVerwG 3. August 1983 - 9 C 1007.81 - zu II der Gr�nde).

20

2. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Schriftsatz der Kl�gerin vom 20. Juli 2015, der erst nach Ablauf der bis zum 17. Juli 2015 verl�ngerten Berufungsbegr�ndungsfrist beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, den Anforderungen des � 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO an eine ordnungsgem��e Berufungsbegr�ndung entspricht. Der Antrag der Kl�gerin, ihr gegen die Vers�umung der Berufungsbegr�ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew�hren, �ber den der Senat ausnahmsweise selbst entscheiden konnte, war zur�ckzuweisen. Die Prozessbevollm�chtigte der Kl�gerin, deren Verschulden sich die Kl�gerin gem�� � 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, hat schon keine Umst�nde vorgetragen, aus denen sich ergeben k�nnte, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Berufungsbegr�ndung einzuhalten.

21

a) Nach � 233 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ua. dann zu gew�hren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begr�ndung der Berufung einzuhalten. In einem solchen Fall ist die Wiedereinsetzung nach � 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu beantragen. Nach � 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO muss der Antrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begr�ndenden Tatsachen enthalten. Hierzu geh�ren sowohl Tatsachen zur Fristvers�umnis und zu deren Grund als auch zum fehlenden Verschulden. Damit m�ssen auch die Umst�nde vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die in � 233 Satz 1 ZPO bezeichnete Frist einzuhalten. Die die Wiedereinsetzung begr�ndenden Tatsachen sind gem�� � 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO bei der Antragstellung oder im Verfahren �ber den Antrag glaubhaft zu machen (vgl. etwa BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 58/14 - Rn. 42 mwN, BAGE 152, 34).

22

b) Der Senat konnte vorliegend ausnahmsweise selbst �ber den Wiedereinsetzungsantrag der Kl�gerin entscheiden.

23

aa) Nach � 237 ZPO ist f�r die Entscheidung �ber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grunds�tzlich das Gericht zust�ndig, dem die Entscheidung �ber die nachgeholte Prozesshandlung, hier also die Berufungsbegr�ndung, zusteht. Das w�re hier das Landesarbeitsgericht. Diese Zust�ndigkeit gilt sowohl f�r einen ausdr�cklich gestellten Wiedereinsetzungsantrag als auch f�r eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach � 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Zul�ssigkeit der Berufung als Prozessfortf�hrungsvoraussetzung vom Revisionsgericht von Amts wegen zu pr�fen ist. Dies bedeutet nicht, dass das Revisionsgericht die Pr�fung der Wiedereinsetzung uneingeschr�nkt an sich ziehen k�nnte. Nach � 238 Abs. 3 ZPO ist eine vom Berufungsgericht gew�hrte Wiedereinsetzung unanfechtbar und damit auch f�r das Revisionsgericht bindend. Mit der Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts ist f�r die frists�umige Partei demnach die Chance verbunden, mit bindender Wirkung Wiedereinsetzung bewilligt zu erhalten. Diese Chance darf ihr durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts �ber die Wiedereinsetzung grunds�tzlich nicht genommen werden. Eine Entscheidung �ber das beim Berufungsgericht angebrachte Wiedereinsetzungsgesuch durch das Revisionsgericht in einem bei ihm anh�ngigen Rechtsmittelverfahren kommt angesichts der grundlegenden Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts deshalb nur in Ausnahmef�llen in Betracht (vgl. etwa BAG 18. Februar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 33 mwN; BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - Rn. 11 ff. mwN).

24

bb) Ein solcher Ausnahmefall kann angenommen werden, wenn nach Aktenlage ohne Weiteres Wiedereinsetzung zu gew�hren ist, �ber das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgr�nden also kein Zweifel besteht (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 34; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 37; BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - Rn. 13) oder ein Fall vorliegt, in dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugunsten der sie beantragenden Partei unterstellt werden kann (vgl. etwa BAG 18. Februar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 37 mwN; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 39 mwN).

25

Demgegen�ber wird eine Entscheidungskompetenz des Rechtsmittelgerichts grunds�tzlich verneint, wenn dem Gesuch nicht stattgegeben werden soll. In einem solchen Fall ist die Sache grunds�tzlich an das Vordergericht zur�ckzuverweisen, weil dem Antragsteller nicht die M�glichkeit entzogen werden darf, eine aufgrund der Regelung in � 238 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbare Wiedereinsetzung zu erwirken (vgl. etwa BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 35; BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - Rn. 14). Davon abweichend kann eine Entscheidungskompetenz des Rechtsmittelgerichts dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn das Vordergericht verfahrensfehlerhaft eine Entscheidung �ber den bei ihm gestellten Wiedereinsetzungsantrag unterlassen hat (vgl. hierzu BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - Rn. 4, 15).

26

cc) Im Streitfall ist die Entscheidungsbefugnis des Senats �ber den Wiedereinsetzungsantrag der Kl�gerin jedenfalls deshalb gegeben, weil nach der Aktenlage eine Wiedereinsetzung offensichtlich ausscheidet und der Kl�gerin auch nicht Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben war. In einem solchen Fall ist vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung �ber ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist und dass dem deutschen Rechtssystem eine "rechtlich garantierte Chance" auf die Herbeif�hrung einer nach Auffassung des Rechtsmittelgerichts unrichtigen unanfechtbaren Entscheidung des Vorderrichters fremd ist (vgl. BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - Rn. 16), aus Gr�nden der Prozesswirtschaftlichkeit eine Entscheidung �ber das Wiedereinsetzungsgesuch durch das Rechtsmittelgericht geboten (zum Gedanken der Prozess�konomie im Rahmen des Prozessrechts etwa BVerfG 8. Oktober 2003 - 2 BvR 1309/03 - zu II 2 der Gr�nde, BVerfGK 2, 51).

27

c) Danach war der Antrag der Kl�gerin, ihr gegen die Vers�umung der Berufungsbegr�ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew�hren, zur�ckzuweisen.

28

aa) Dies folgt allerdings nicht daraus, dass der Schriftsatz der Kl�gerin vom 17. Juli 2015 - beim Landesarbeitsgericht am selben Tag in der Zeit von 18:15 Uhr bis 18:16 Uhr per Telefax eingegangen - innerhalb der Berufungsbegr�ndungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen ist.

29

Zwar setzt das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (� 233 ZPO) die Vers�umung einer gesetzlichen Frist voraus; auch spricht nach dem Gesetzeswortlaut und aus Gr�nden der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit vieles daf�r, dass von der Vers�umung der hier in Rede stehenden Frist zur Begr�ndung der Berufung nur die Rede sein kann, wenn die rechtzeitige - und wirksame - Einreichung der Berufungsbegr�ndung als solche unterblieben ist (vgl. BGH 13. Februar 1997 - III ZR 285/95 - zu I 2 a bb der Gr�nde mwN). Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht dazu da, inhaltliche Unvollst�ndigkeiten einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegr�ndung zu heilen. Dies gilt auch f�r den Fall, dass die Berufungsbegr�ndung mit inhaltlichen M�ngeln versehen ist, die bis zum Ablauf der Berufungsbegr�ndungsfrist nicht beseitigt worden sind und zur (teilweisen) Unzul�ssigkeit der Berufung f�hren (BGH 13. Februar 1997 - III ZR 285/95 - zu I 2 a bb der Gr�nde mwN).

30

Im vorliegenden Verfahren besteht allerdings die Besonderheit, dass die Prozessbevollm�chtigte der Kl�gerin in ihrem zweiten Antrag auf Verl�ngerung der Berufungsbegr�ndungsfrist, der am 17. Juli 2015 in der Zeit von 18:14 Uhr bis 18:15 Uhr per Telefax beim Berufungsgericht eingegangen ist, ausdr�cklich darauf hingewiesen hatte, dass die Berufungsbegr�ndung, die nachfolgend am selben Tag in der Zeit von 18:15 Uhr bis 18:16 Uhr per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, nicht vollst�ndig fertiggestellt werden konnte, so dass insoweit nur der fertiggestellte Teil als Anlage dem Antrag auf Verl�ngerung der Berufungsbegr�ndungsfrist beigef�gt werde. Vor diesem Hintergrund ist die Kl�gerin bereits aus Gr�nden des fairen Verfahrens nicht anders zu behandeln, als habe ihre Prozessbevollm�chtigte die Berufung innerhalb der Berufungsbegr�ndungsfrist �berhaupt nicht begr�ndet.

31

bb) Der Antrag der Kl�gerin, ihr gegen die Vers�umung der Berufungsbegr�ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew�hren, war jedoch deshalb zur�ckzuweisen, weil die Prozessbevollm�chtigte der Kl�gerin, deren Verschulden sich die Kl�gerin nach � 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, keine Umst�nde vorgetragen hat, aus denen sich ergeben k�nnte, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Berufungsbegr�ndung einzuhalten. Dabei kann offenbleiben, ob insoweit nur das Vorbringen der Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerin aus ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29. Juli 2015, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, und nicht das Vorbringen aus ihrem nach Ablauf der Frist des � 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 5. Januar 2016 Ber�cksichtigung finden kann. Selbst wenn es sich bei dem Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 5. Januar 2016, der eine Erwiderung der Kl�gerin auf den Vortrag der Gegenseite aus deren Schriftsatz vom 1. September 2015 enth�lt, in dem diese das Fehlen von Gr�nden f�r eine Wiedereinsetzung ger�gt hatte, um eine ber�cksichtigungsf�hige zul�ssige Erg�nzung handeln sollte, m�sste der Wiedereinsetzungsantrag zur�ckgewiesen werden.

32

Die Prozessbevollm�chtigte der Kl�gerin hat in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29. Juli 2015 ausgef�hrt, die Berufungsbegr�ndungsschrift in zw�lf Teileinheiten diktiert zu haben, wobei sie die letzte Teileinheit um 17:34 Uhr auf den Computer der Rechtsanwaltsfachangestellten K zum Schreiben geschickt habe. Als sie die Rechtsanwaltsfachangestellte K sodann darum gebeten habe, ihr die bereits geschriebenen Teileinheiten auszudrucken, habe diese erkl�rt, sie sei infolge �belkeit und Schwindel nicht in der Lage, die Diktate fertigzustellen. Zu diesem Zeitpunkt h�tten noch die letzten drei Teilst�cke des Diktats gefehlt. Dazu, dass und ggf. welche Bem�hungen die Prozessbevollm�chtigte der Kl�gerin unternommen hatte, um eine vollst�ndige Berufungsbegr�ndung noch fristgerecht beim Landesarbeitsgericht einzureichen, enth�lt der Wiedereinsetzungsantrag keinerlei Angaben.

33

Auch in ihrem Schriftsatz vom 5. Januar 2016 tr�gt die Prozessbevollm�chtigte der Kl�gerin keine Umst�nde vor, aus denen sich ergeben k�nnte, dass sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die Berufungsbegr�ndungsfrist einzuhalten. Insoweit f�hrt sie lediglich aus, nicht Schreibmaschine schreiben zu k�nnen, weshalb sie vier ausgebildete B�ro-Fachangestellte in Teilzeit besch�ftige, die f�r sie nach Diktat die Schrifts�tze schrieben. Sie sei auch nicht bereit, selbst Schrifts�tze zu schreiben, da dies nicht ihre Aufgabe sei. An dem besagten Freitagnachmittag sei um 17:34 Uhr nur noch die Rechtsanwaltsfachangestellte K in der Kanzlei gewesen; es sei einleuchtend, dass an einem Freitag, insbesondere eine halbe Stunde vor allgemeinem B�roschluss, keine Ersatzkraft habe herbeigezaubert werden k�nnen. Dass sie �berhaupt den Versuch unternommen hatte, eine Ersatzkraft zu gewinnen und zu welchem Ergebnis ihre Bem�hungen gef�hrt hatten, hat die Prozessbevollm�chtigte der Kl�gerin, die am letzten Tag der verl�ngerten Berufungsbegr�ndungsfrist hinsichtlich der Einhaltung dieser Frist eine erh�hte Sorgfaltspflicht traf (vgl. etwa BGH 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04 - Rn. 8 mwN), nicht im Ansatz dargetan. Ebenso wenig hat sie erkl�rt, weshalb sie ohne ihr Verschulden nicht in der Lage war, die noch fehlenden Teile der Berufungsbegr�ndung handschriftlich zu erstellen und dem bereits fertiggestellten Teil der Berufungsbegr�ndung hinzuzuf�gen.

Schlewing
Winter
Vogelsang
Pauli
Avenarius

Verh�ltnis zu bisheriger Rechtsprechung:

Zu OS 1.: vgl. etwa BAG 18. Februar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 33 mwN; BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - Rn. 11 ff. mwN

Zu OS 2.: vgl. etwa BAG 18. Februar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 34, 37 mwN; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 37, 39 mwN; BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - Rn. 13

Zu OS 3.: vgl. etwa BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 35; BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - Rn. 4, 14 f.

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