Urt. v. 29.06.2017, Az.: 2 AZR 302/16
Fundstellen:
BAGE 159, 267 - 277
AA 2017, 193-194
AA 2018, 13
AP-Newsletter 2017, 197-206
ArbR 2017, 460
ArbRB 2017, 303
AuUR 2017, 463
BB 2017, 2035
DB 2017, 7
EzA-SD 18/2017, 3-5
FA 2017, 322
FA 2017, 355
MDR 2017, 1251-1252
NJW 2017, 3018-3021
NJW-Spezial 2017, 595 "Keine sexuelle Motivation"
NZA 2017, 1121-1125
NZG 2017, 5
RdW 2017, 736-739
ZAP EN-Nr. 655/2017
ZAP 2017, 1121
ZTR 2017, 613-617
BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16
Orientierungssatz:
1. Bei einer sexuellen Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG handelt es sich gem. § 7 Abs. 3 AGG um eine Verletzung vertraglicher Pflichten, die "an sich" als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist.
2. Der zielgerichtete Griff in die Genitalien eines anderen ist eine sexuell bestimmte körperliche Berührung, die - bei objektiv erkennbarer Unerwünschtheit - eine sexuelle Belästigung iSd. § 3 Abs. 4 AGG darstellt. Es handelt sich um einen auf die körperliche Intimsphäre gerichteten Übergriff, durch den die sexuelle Selbstbestimmung des Betroffenen negiert und damit seine Würde verletzt wird. Auf eine sexuelle Motivation des Handelnden kommt es nicht an.
3. Der entleihende Arbeitgeber ist nach § 12 Abs. 3 AGG verpflichtet, die in seinem Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmer vor sexuellen Belästigungen zu schützen.
Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:
Zu OS 1.: Bestätigung von BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - BAGE 150, 109; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 -
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