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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.06.2017, Az.: 2 AZR 302/16
Sexuelle Belästigung als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung; Absichtliches Verhalten auch ohne sexuelle Motivation als sexuelle Belästigung; Pflicht des Entleihers zum Schutz der Leiharbeitnehmer vor sexuellen Belästigungen
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 29.06.2017
Referenz: JurionRS 2017, 19678
Aktenzeichen: 2 AZR 302/16
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

BAGE 159, 267 - 277

AA 2017, 193-194

AA 2018, 13

AP-Newsletter 2017, 197-206

ArbR 2017, 460

ArbRB 2017, 303

AuUR 2017, 463

BB 2017, 2035

DB 2017, 7

EzA-SD 18/2017, 3-5

FA 2017, 322

FA 2017, 355

MDR 2017, 1251-1252

NJW 2017, 3018-3021

NJW-Spezial 2017, 595 "Keine sexuelle Motivation"

NZA 2017, 1121-1125

NZG 2017, 5

RdW 2017, 736-739

ZAP EN-Nr. 655/2017

ZAP 2017, 1121

ZTR 2017, 613-617

BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

Orientierungssatz:

1. Bei einer sexuellen Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG handelt es sich gem. § 7 Abs. 3 AGG um eine Verletzung vertraglicher Pflichten, die "an sich" als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist.

2. Der zielgerichtete Griff in die Genitalien eines anderen ist eine sexuell bestimmte körperliche Berührung, die - bei objektiv erkennbarer Unerwünschtheit - eine sexuelle Belästigung iSd. § 3 Abs. 4 AGG darstellt. Es handelt sich um einen auf die körperliche Intimsphäre gerichteten Übergriff, durch den die sexuelle Selbstbestimmung des Betroffenen negiert und damit seine Würde verletzt wird. Auf eine sexuelle Motivation des Handelnden kommt es nicht an.

3. Der entleihende Arbeitgeber ist nach § 12 Abs. 3 AGG verpflichtet, die in seinem Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmer vor sexuellen Belästigungen zu schützen.

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

Zu OS 1.: Bestätigung von BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - BAGE 150, 109; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 -

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