Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.06.2017, Az.: 2 AZR 302/16
Sexuelle Belästigung als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung; Absichtliches Verhalten auch ohne sexuelle Motivation als sexuelle Belästigung; Pflicht des Entleihers zum Schutz der Leiharbeitnehmer vor sexuellen Belästigungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.06.2017
- Aktenzeichen
- 2 AZR 302/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 19678
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 159, 267 - 277
- AA 2017, 193-194
- AA 2018, 13
- AP-Newsletter 2017, 197-206
- ArbR 2017, 460
- ArbRB 2017, 303
- AuUR 2017, 463
- BB 2017, 2035
- DB 2017, 7
- EzA-SD 18/2017, 3-5
- FA 2017, 322
- FA 2017, 355
- MDR 2017, 1251-1252
- NJW 2017, 3018-3021
- NJW-Spezial 2017, 595 "Keine sexuelle Motivation"
- NZA 2017, 1121-1125
- NZG 2017, 5
- RdW 2017, 736-739
- ZAP EN-Nr. 655/2017
- ZAP 2017, 1121
- ZTR 2017, 613-617
1. Bei einer sexuellen Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG handelt es sich gem. § 7 Abs. 3 AGG um eine Verletzung vertraglicher Pflichten, die "an sich" als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist.
2. Der zielgerichtete Griff in die Genitalien eines anderen ist eine sexuell bestimmte körperliche Berührung, die - bei objektiv erkennbarer Unerwünschtheit - eine sexuelle Belästigung iSd. § 3 Abs. 4 AGG darstellt. Es handelt sich um einen auf die körperliche Intimsphäre gerichteten Übergriff, durch den die sexuelle Selbstbestimmung des Betroffenen negiert und damit seine Würde verletzt wird. Auf eine sexuelle Motivation des Handelnden kommt es nicht an.
3. Der entleihende Arbeitgeber ist nach § 12 Abs. 3 AGG verpflichtet, die in seinem Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmer vor sexuellen Belästigungen zu schützen.