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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 23.06.2010, Az.: 10 AS 2/10

Grundsatz der Tarifeinheit; Tarifpluralität

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.06.2010
Aktenzeichen
10 AS 2/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 18241
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Baden-Württemberg - 26.02.2008 - AZ: 14 Sa 91/07
ArbG Karlsruhe - 13.07.2007 - AZ: 1 Ca 173/06

Fundstellen

  • AA 2010, 141-142
  • AA 2011, 41
  • AUR 2010, 349
  • AUR 2010, 395
  • ArbR 2010, 347
  • AuA 2010, 482
  • AuR 2010, 395
  • AuR 2010, 349
  • BB 2010, 1723
  • DB 2010, 1538
  • DStR 2011, 273
  • EzA-SD 13/2010, 22 (Pressemitteilung)
  • EzA-SD 14/2010, 15
  • FA 2010, 253 (Pressemitteilung)
  • FA 2010, 350
  • FStBW 2010, 1050
  • FStBay 2010, 894-895
  • FStNds 2011, 165-166
  • GV/RP 2011, 135-136
  • NJ 2010, 522-523
  • NWB 2010, 2121
  • NWB direkt 2010, 727
  • NZA 2010, 778
  • NZG 2010, 937
  • PERSONALmagazin 2011, 59
  • StBW 2010, 621 (Pressemitteilung)
  • StX 2010, 432
  • StuB 2010, 684
  • ZBVR online 2010, 15 (Pressemitteilung)
  • ZIP 2010, 5-6
  • ZInsO 2010, 1756-1757
  • ZTR 2010, 354
  • ZfPR online 2010, 21 (Pressemitteilung)
  • schnellbrief 2010, 7

Der Zehnte Senat schließt sich der Auffassung des Vierten Senats an, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar gelten und diese durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehene Geltung nicht dadurch verdrängt wird, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG mehr als ein Tarifvertrag gilt, für Arbeitsverhältnisse derselben Art im Falle einer Tarifbindung eines oder mehrerer Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag ("Tarifpluralität").

In Sachen

Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

pp.

Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 23. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Mestwerdt sowie die ehrenamtlichen Richter Thiel und Petri beschlossen:

Tenor:

Der Zehnte Senat schließt sich der Auffassung des Vierten Senats an, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar gelten und diese durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehene Geltung nicht dadurch verdrängt wird, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG mehr als ein Tarifvertrag gilt, für Arbeitsverhältnisse derselben Art im Falle einer Tarifbindung eines oder mehrerer Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag ("Tarifpluralität").

Gründe

1

I. Der Vierte Senat hat gem. § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Zehnte Senat an seiner Rechtsauffassung zur eingeschränkten Geltung von § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG im Falle der sog. Tarifpluralität bei Tarifgeltung kraft Koalitionsmitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 TVG festhält. Der Zehnte Senat hat bisher angenommen, nach dem Grundsatz der Spezialität komme hier allein der Tarifvertrag zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stehe und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebs und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht werde (Senat 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - Rn. 31 mwN, BAGE 120, 1).

2

II. Der Zehnte Senat schließt sich der Auffassung an, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG gelte auch dann uneingeschränkt, wenn in einem Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG auf mehrere Arbeitsverhältnisse derselben Art verschiedene Tarifverträge zur Anwendung kommen. Das Tarifvertragsgesetz ordnet in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 die unmittelbare und zwingende Wirkung der Normen eines Tarifvertrags im Arbeitsverhältnis beiderseits Tarifgebundener an. Es besteht kein hinreichender Grund, die damit im Gesetz angelegte Möglichkeit auszuschließen, dass für verschiedene Arbeitnehmer im Betrieb unterschiedliche Tarifverträge gelten. Insbesondere enthält das Tarifvertragsgesetz keinen insoweit vorgehenden allgemeinen Grundsatz der Tarifeinheit. Die durch beiderseitige Verbandsmitgliedschaft oder durch Verbandsmitgliedschaft und eigenen Abschluss des Tarifvertrags legitimierte Geltung der Tarifnormen darf nicht entgegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung aufgehoben werden. Angesichts der vom Vierten Senat im Beschluss vom 27. Januar 2010 (- 4 AZR 537/08 (A) -) ausführlich und überzeugend dargelegten Begründung sieht der Zehnte Senat von einer weiteren Begründung ab.

Mikosch
Reinfelder
Mestwerdt
Thiel
Petri