Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.05.2008, Az.: 3 AZR 900/06
Anspruch eines als Flugzeugführer tätigen Arbeitnehmers auf Zahlung der Beiträge für eine sog. Loss-of-Licence-Versicherung sowie für eine Unfallversicherung für den Todesfall bzw. Invaliditätsfall; Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Verhältnis zur Leistungsklage; Auslegung der Protokollnotiz III 1e zu § 7 Abs. 11 Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 2 im Hinblick auf ihren Tarifnormcharakter (TV WeFö Nr. 2); Loss-of-Licence-Versicherung als Übergangsversorgung und Unfallversicherung als Altersversorgung i.S.d. Protokollnotiz III 1e zu § 7 Abs. 11 TV WeFö Nr. 2; Auslegung der Tarifvertragsvorschriften zur Bestimmung der Laufzeit und der Versicherungssumme der vom Arbeitgeber zu tragenden Loss-of-Licence-Versicherung sowie Unfallversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.05.2008
- Aktenzeichen
- 3 AZR 900/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 19844
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Köln - 25.01.2006 - AZ: 9 Ca 7309/05
- LAG Köln - 18.07.2006 - AZ: 9 Sa 356/06
Rechtsgrundlagen
- § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
- § 256 Abs. 1 ZPO
- Protokollnotiz III 1e zu § 7 Abs. 11 TV WeFö Nr. 2
In Sachen
...
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2008
durch
den Richter am Bundesarbeitsgericht Kremhelmer als Vorsitzenden,
den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger,
die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing sowie
die ehrenamtlichen Richter Hauschild und Fasbender
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Juli 2006 - 9 Sa 356/06 - wird zurückgewiesen.
- 2.
Das auf die Berufung des Klägers teilweise abgeänderte Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25. Januar 2006 - 9 Ca 7309/05 - wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
- a)
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres eine Lossof- Licence-Versicherung zu verschaffen, bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres mit einer Versicherungssumme in Höhe von 51.130,00 Euro, danach mit einer Versicherungssumme in Höhe von 25.565,00 Euro.
- b)
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme für den Todes- und Invaliditätsfall in Höhe von 255.646,00 Euro zu verschaffen.
- c)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 3.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Zwanziger
Schlewing
Fasbender
G. Hauschild