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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.05.2008, Az.: 3 AZR 896/06

Verpflichtung zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen für eine Loss-of-Licence-Versicherung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.05.2008
Aktenzeichen
3 AZR 896/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 19798
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln - 15.12.2005 - AZ: 22 Ca 7151/05
LAG Köln - 18.07.2006 - AZ: 9 (5) Sa 227/06

In Sachen
...
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2008
durch
den Richter am Bundesarbeitsgericht Kremhelmer als Vorsitzenden,
den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger,
die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing sowie
die ehrenamtlichen Richter Hauschild und Fasbender
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Juli 2006 - 9 (5) Sa 227/06 - insoweit aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, als unter 1. a) festgestellt wurde, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 Versicherungsbeiträge für die Loss-of-Licence-Versicherung mit einer über den Betrag von 25.565,00 Euro hinausgehenden Versicherungssumme zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

  2. 2.

    Das auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeänderte Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Dezember 2005 - 22 Ca 7151/05 - wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

    1. a)

      Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres eine Lossof- Licence-Versicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 25.565,00 Euro zu verschaffen.

    2. b)

      Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme für den Todes- und Invaliditätsfall in Höhe von 255.646,00 Euro zu verschaffen.

    3. c)

      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. 3.

    Die Kosten der ersten und zweiten Instanz haben die Klägerin zu 43,75% und die Beklagte zu 56,25% zu tragen. Die Kosten der Revision haben die Klägerin zu 25% und die Beklagte zu 75% zu tragen.

Gründe

1

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Kremhelmer
Zwanziger
Schlewing
Fasbender
G. Hauschild