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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.06.1993, Az.: 6 AZR 318/92

Höhe der Vergütung für den Bereitschaftsdienst einer Assistenzärztin; Auslegung einer zum Arbeitsvertrag geschlossenen Nebenabrede

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.06.1993
Aktenzeichen
6 AZR 318/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 19355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln - 08.03.1989 - AZ: 7 Ca 24/89
LAG Köln - 06.09.1989 - AZ: 7 Sa 450/89
BAG - 21.11.1991 - AZ: 6 AZR 549/89
LAG Köln - 27.05.1992 - AZ: 7 Sa 450/89

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Peifer
die Richter Prof. Dr. Jobs und Dr. Armbrüster sowie
die ehrenamtlichen Richter Ramdohr und Kamm
für Recht erkannt

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. Mai 1992 - 7 Sa 450/89 - aufgehoben

  2. 2.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. März 1989 - 7 Ca 24/89 - abgeändert

  3. 3.

    Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin für die aus den von ihr in den Monaten Oktober 1987 bis April 1988 geleisteten Bereitschaftsdiensten zu errechnende Arbeitszeit die Überstundenvergütung zu zahlen.

  4. 4.

    Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung für Bereitschaftsdienst.

2

Die Klägerin ist beim beklagten Land als Assistenzärztin in einer Universitätsklinik beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien, das am 1. September 1987 begann, finden gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 2. Oktober 1987 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sowie die Sonderregelungen für Angestellte als Ärzte und Zahnärzte an den in den SR 2 a und SR 2 b genannten Anstalten und Heimen (SR 2 c BAT) Anwendung. Zu diesem Arbeitsvertrag schlossen die Parteien folgende Nebenabrede:

1.
Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst).

2.
Für die Zuordnung des Bereitschaftsdienstes ist die Bewertung der jeweiligen Klinik maßgebend. Die Wertigkeit der Bereitschaftsdienste der Universitätskliniken sind wie folgt festgesetzt worden:

...

Universitäts-Zahn- und Kieferklinik D.

...

3.
Die Nebenabrede kann, unbeschadet der sonstigen Vertragsgeltung, innerhalb der gemäß Nr. 8 Absatz 5 der Sonderregelung für Ärzte und Zahnärzte (SR 2 c BAT) jeweils geltenden Fristen gekündigt werden.

3

Arbeitsvertraglich war bis zum 30. April 1988 eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche vereinbart. Die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden pro Woche. Das beklagte Land zog die Klägerin nach Nr. 8 SR 2 c BAT zur Leistung von Bereitschaftsdiensten heran. Die Bereitschaftsdienstzeiten wurden zu 80 v.H. als Arbeitszeit bewertet. Bis zum 31. Dezember 1987 zahlte das beklagte Land nach Nr. 8 Abs. 3 SR 2 c BAT für die so errechnete Arbeitszeit Überstundenvergütung, rechnete diese Zahlungen jedoch später für Zeit ab 1. Oktober 1987 wieder zurück. Danach wurde für die aus den Bereitschaftsdienstzeiten errechnete Arbeitszeit nur noch die Stundenvergütung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BAT gezahlt, soweit durch die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche zuzüglich der aus den Bereitschaftsdienstzeiten errechneten Arbeitszeit die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit pro Woche nicht überschritten wurde.

4

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß ihr für die aus den Bereitschaftsdienstzeiten errechnete Arbeitszeit weiterhin die Überstundenvergütung zustehe. Dies folge aus der Nebenabrede.

5

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr für die aus den in den Monaten Oktober 1987 bis April 1988 geleisteten Bereitschaftsdiensten zu errechnende Arbeitszeit die Überstundenvergütung zu zahlen.

6

Das beklagte Land hat beantragt.

die Klage abzuweisen.

7

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die von der Klägerin im Klagezeitraum geleisteten Bereitschaftsdienste seien tarifgemäß vergütet worden

8

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat durch Urteil vom 21. November 1991 - 6 AZR 549/89 - das Berufungsurteil vom 6. September 1989 aufgehoben und nach Ablehnung der tariflichen Anspruchsvoraussetzungen den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, weil dieses den Inhalt der Nebenabrede nicht festgestellt und nicht geprüft hatte, ob der Klageanspruch sich aus ihr ergebe. Mit Urteil vom 27. Mai 1992 hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin wiederum zurückgewiesen und die Revision erneut zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

9

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des zweiten Berufungsurteils und zur antragsgemäßen Verurteilung des beklagten Landes.

10

I.

Der Anspruch der Klägerin folgt aus dar Nebenabrede der Parteien, nach der die Überstundenvergütung auf der Grundlege der gem. Nr. 8 Abs. 2 SR 2 c BAT errechneten Arbeitszeit zu zahlen ist. Dies ergibt die Auslegung der Nebenabrede.

11

1.

Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Klägerin stehe ein derartiger vertraglicher Anspruch nicht zu, weil die Parteien in der Nebenabrede eine Überstundenvergütung nicht geregelt hätten. Bei dieser Auslegung, hat das Landesarbeitsgericht rechts fehlerhaft nur den Wortlaut der Nebenabrede berücksichtigt. Nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB ist jedoch der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen und sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Zu einer derartigen Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung ist die Revisionsinstanz selbst berechtigt, wenn es zur Aufklärung des Sachverhalts keiner weiteren Ermittlungen bedarf, weil der Sachverhalt vollständig festgestellt worden ist (ständige Rechtsprechung vgl. BAGE 64, 220 [BAG 28.02.1990 - 7 AZR 143/89] = AP Nr. 14 zu § 1 BeschFG 1985). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

12

2.

Die Parteien haben die Anwendung des BAT und der Sonderregelungen für Ärzte auf das Arbeitsverhältnis einzelvertraglich vereinbart. Das folgt aus § 2 des Arbeitsvertrages. Damit sollen die Regelungen des Arbeitsvertrages grundsätzlich widerspiegeln, was auch tarifrechtlich gilt (vgl. BAGE 37, 228, 233 = AP Nr. 8 zu § 4 BAT, m.w.N.). Tarifrechtlich war jedoch zu diesem Zeitpunkt ungeklärt, ob teilzeitbeschäftigte Angestellte tarifvertraglich zur Leistung von Bereitschaftsdienst verpflichtet sind und ob diesen Arbeitnehmern für die in Arbeitszeit umgerechnete Zeit des Bereitschaftsdienstes die Überstundenvergütung zusteht (vgl. Urteil des Senats vom 21. November 1991 in der Parallelsache - 6 AZR 551/89 - AP Nr. 2 zu § 34 BAT, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, und Urteil des Fünften Senats des BAG vom 12. Februar 1992 5 AZR 566/90 - AP Nr. 20 zu § 15 BAT)

13

Daraus, daß die Parteien am 2. Oktober 1987 in Nr. 1 der Nebenabrede die Verpflichtung der Klägerin zur Leistung von Bereitschaftsdiensten und in Nr. 2 die Wertigkeit dieser Dienste geregelt haben, ist zu schließen, daß sie einzelvertraglich eine vom Tarifrecht abweichende Regelung treffen wollten, soweit dies mangels einer tariflichen Verpflichtung der Teilzeitkräfte erforderlich sein würde. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob die Parteien die tarifliche Rechtslage kannten oder nicht. Bei objektiver Betrachtung konnte der Inhalt der Nebenabrede von der Erklärungsempfängerin nur als die Begründung einer besonderen Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst verstanden werden, obwohl der mit dem Wortlaut der Sonderregelung übereinstimmende Wortlaut der Nr. 1 der Nebenabrede möglicherweise nur auf vollzeitbeschäftigte Ärzte abstellte.

14

Für den Bereitschaftsdienst der Klägerin war auch in Höhe der zu errechnenden Arbeitszeit die Überstundenvergütung zu zahlen. Zwar nimmt die Nebenabrede nicht auf Nr. 8 Abs. 3 SR 2 c BAT Bezug, wo ausdrücklich geregelt ist, daß für die errechnete Arbeitszeit die Überstundenvergütung zu zahlen ist. Dennoch bezieht die Nebenabrede sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur auf die Verpflichtung der Klägerin zur Leistung von Bereitschaftsdienst und dessen Wertigkeit. Sie ist vielmehr dahingehend auszulegen, daß die Bezahlung des geleisteten Bereitschaftsdienstes entsprechend der Regelung der Nr. 8 Abs. 3 SR 2 c BAT mit der Überstundenvergütung zu erfolgen hat. Sieht man einmal davon ab, daß in § 2 des Arbeitsvertrages vom 2. Oktober 1987 "die Sonderregelungen" zum BAT (also auch Nr. 8 Abs. 3 SR 2 c BAT) auf das Arbeitsverhältnis für anwendbar erklärt wurden, so ergibt sich die Anwendung dieser Regelung jedenfalls aus dem Verhalten des beklagten Landes vor und nach Abschluß des Arbeitsvertrages. Für die Auslegung einer Willenserklärung ist maßgebend, wie diese vom Erklärungsempfänger verstanden werden konnte; zu berücksichtigen sind nur Umstände, die dem Empfänger bei ihrem Zugang erkennbar waren (BGH Urteil vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87 - NJW 1988, 2878). Aber auch spätere Vorgänge sind heranzuziehen, die Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen (BAG Urteil vom 17. April 1970 - 1 AZR 302/69 - AP Nr. 32 zu § 133 BGB; BGH, aaO), Das beklagte Land hat in der Zeit vor Oktober 1987 die aus den Bereitschaftsdiensten der teilzeitbeschäftigten Ärzte errechnete Arbeitszeit mit der Überstundenvergütung bezahlt und sich somit i.S. der Nr. 8 Abs. 3 SR 2 c BAT verhalten. Dieses Verhalten hat das beklagte Land unstreitig nach Abschluß der Nebenabrede noch bis zum 31. Dezember 1987 fortgesetzt und erst nach diesem Zeitpunkt für die Zeit ab 1. Oktober 1987 zurückgerechnet. Die Auslegung der Nebenabrede vom 2. Oktober 1987 aus dem Empfängerhorizont ergibt somit, daß der Bereitschaftsdienst der Klägerin nicht nur gemäß der Regelung in der SR 2 c BAT geleistet und bewertet, sondern auch so vergütet werden sollte. Das beklagte Land hat zwar das für die Auslegung der Nebenabrede maßgebende Verhalten nach dem 31. Dezember 1987 nicht fortgesetzt. Dies ist jedoch für die Begründetheit der Klage unerheblich. Das beklagte Land hat, nicht behauptet, daß es durch Einstellung der Zahlungen von dem in Nr. 3 der Nebenabrede vereinbarten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht habe

15

III.

Der Senat konnte unentschieden lassen, ob er an seine im Urteil vom 21. November 1991 (aaO) in gleicher Sache zu den tariflichen Anspruchsvoraussetzungen vertretene Rechtsauffassung gebunden ist, und ob er diese verneinendenfalls im Hinblick auf die Entscheidung des Fünften Senats vom 12. Februar 1992 - 5 AZR 566/90 - (AP, aaO) hätte überprüfen müssen.

16

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Dr. Peifer
Dr. Jobs
Dr. Armbrüster
Ramdohr
Kamm