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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.04.1970, Az.: 1 AZR 302/69

Vergleich; Auslegung eines Generalverzichts; Typische Vertragsklausel; Auslegungsstoff; Vergleichsabschluß; Grundsatz des redlichen Verkehrs

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.04.1970
Aktenzeichen
1 AZR 302/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 17.03.1969 - 7 Sa 298/68 N

Fundstellen

  • ArbuR 1970, 186
  • DB 1970, 1600 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der in einem Vergleich enthaltene Generalverzicht ist keine typische Vertragsklausel (Bestätigung von BAG 04.10.1954 2 AZR 256/54 = BAGE 3, 116 = AP Nr. 5 zu § 550 ZPO).

2. Die Auslegung eines Generalverzichts kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder ob der vorhandene Auslegungsstoff nicht vollständig verwertet ist (BGB §§ 133, 157).

3. Zu dem Auslegungsstoff kann auch die Frage gehören, wie sich die Prozeßparteien gegenüber nach Vergleichsabschluß geltend gemachten weiteren Ansprüchen verhalten und wie sie sich auf sie eingelassen haben.

4. Durch einen Vergleich werden grundsätzlich nur solche Ansprüche ausgeschlossen, auf die sich der Vergleich nach der übereinstimmenden Vorstellung der Vergleichsparteien erstreckt. Anders liegt es, wenn weitere Folgen objektiv außerhalb des von den Parteien Vorgestellten liegen und bei Abschluß des Vergleichs subjektiv unvorstellbar gewesen sind. Das gilt vor allem dann, wenn diese Folgen so erheblich sind, daß beide Parteien bei ihrer Kenntnis nach dem Grundsatz des redlichen Verkehrs einen Vergleich dieses Inhalts nicht abgeschlossen hätten (wie BAG 04.10.1954 2 AZR 256/54 = BAGE 3, 116 (119); BGH 25.06.1957 4 ZR 178/56 = LM Nr. 11 zu § 779 BGB).