Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.05.1982, Az.: 2 AZR 87/80
Befristeter Arbeitsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.05.1982
- Aktenzeichen
- 2 AZR 87/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Duisburg 25.01.1979 - 1 Ca 1864/78
- LAG Düsseldorf 12.11.1979 - 21 Sa 394/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 39, 38 - 53
- DB 1982, 2708
- JR 1983, 308
- NJW 1983, 88
- NJW 1983, 838 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Aus der Annahme des Arbeitgeberangebots auf Abschluß eines Zeitvertrages kann nicht geschlossen werden, der Zeitvertrag beruhe auf dem Wunsch des Arbeitnehmers (Bestätigung von BAG 25, 125 = AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
2. Ob ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages vorliegt, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles.
Es ist unzulässig, jeden Lektor ohne Rücksicht darauf, ob er Daueraufgaben wahrnimmt oder ob seine Beschäftigung der Natur der Sache und der Zweckbestimmung nach nicht auf Dauer angelegt ist, stets nur auf Zeit einzustellen. Es ist auch unzulässig, ohne feste Regel, die für die Beteiligten durchschaubar ist, dem Zufall zu überlassen, welcher Lektor auf Zeit und welcher Lektor auf Dauer beschäftigt wird (Bestätigung von BAG 25, 125 und des Urteils des BAG vom 11. Februar 1982 - 2 AZR 368/81 - AP Nr. 25 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt). Nachwuchsförderung, Weiterbildung und aktualitätsbezogener Unterricht können sachliche Gründe für die Befristung eines Lektorenvertrages sein. Entscheidend ist, daß im konkreten Falle tatsächlich aktualitätsbezogener Unterricht erteilt wird, bzw. die Stelle auch wirklich der Nachwuchsförderung und Weiterbildung dient (Bestätigung des Urteils vom 19. August 1981 - 7 AZR 280/79 - AP Nr. 59 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
3. Die Üblichkeit im Arbeitsleben, für die Verhältnisse aller einschlägigen Verwaltungen und Betriebe berücksichtigt werden müssen, rechtfertigt die Befristung nur, wenn sie der Auffassung verständiger und verantwortungsbewußter Vertragspartner entspricht. Diesen Voraussetzungen entspricht eine Übung, möglichst alle ausländischen Lektoren in befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen, nicht, da diese zum Teil mit typischen Daueraufgaben betraut werden (Bestätigung von BAG 25, a. a. O.).
4. Gegen eine Beschäftigung von Lektoren in unbefristeten Arbeitsverhältnissen bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken.
Das in Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Grundrecht der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre wird dadurch nicht beeinträchtigt (Bestätigung des Urteils vom 6. Mai 1982 - 2 AZR 1037/79 - zur Veröffentlichung vorgesehen).