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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.02.1982, Az.: 2 AZR 368/81

Befristeter Arbeitsvertrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.02.1982
Aktenzeichen
2 AZR 368/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 38, 41
  • BAGE 38, 31 - 42
  • JR 1983, 176

Amtlicher Leitsatz

1. Es hängt von dem jeweiligen konkreten Aufgabenbereich eines im Hochschulbereich beschäftigten Lektors ab, ob eine befristete Anstellung sachlich gerechtfertigt ist. Es ist unzulässig, jeden Lektor, ohne Rücksicht darauf, ob er Daueraufgaben wahrnimmt oder ob sein Beschäftigungsbereich der Natur der Sache und der Zweckbestimmung nach nicht auf Dauer angelegt ist, stets nur auf Zeit zu verwenden (Bestätigung von BAG 25, 125 = AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

2. Ein sachlicher Grund für die Befristung fehlt, wenn die praktische Ausbildungstätigkeit zur Unterstützung der Lehrtätigkeit der Professoren und Dozenten im Vordergrund steht und eine damit lediglich verbundene Fort- und Ausbildung (z. B. für eine Dissertation) nicht der wesentliche Zweck der Lektorentätigkeit ist. Das gilt insbes. dann, wenn die Arbeit an der Dissertation nur außerdienstlich erfolgt.