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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 21.02.1978, Az.: 1 ABR 54/76

Betriebsrat; Betriebsratsmitglied; Verletzung der gesetzlichen Pflichten; Antrag auf Ausschluß; Hilfsantrag zum Hauptantrag; Außerordentliche Kündigung; Gewährleistung des Betriebsfriedens; Parteipolitische Betätigungen im Betrieb

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.02.1978
Aktenzeichen
1 ABR 54/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 10128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 07.05.1976 - 6 (H) Ta BV 7/76

Fundstellen

  • BB 1978, 1116
  • DB 1978, 1547-1548 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 2216 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Antrag, ein Mitglied aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten auszuschließen (BetrVG § 23 Abs. 1 S. 1), kann als Hilfsantrag zu dem Hauptantrag gestellt werden, die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung dieses Betriebsratsmitglieds zu ersetzen (BetrVG § 103 Abs 2).

2. Gegen die Vorschrift des BetrVG § 74 Abs. 2, die vornehmlich der Gewährleistung des Betriebsfriedens dient, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BVerfG 28.04.1976 1 BvR 71/73 = BVerfGE 42, 133 (140 [BVerfG 28.04.1976 - 1 BvR 71/73]/141)).

3. Die in den Vorschriften der BetrVG § 2 Abs. 1 und BetrVG § 74 Abs. 2 enthaltenen Gebote und Verbote richten sich auch an die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 05.12.1975 1 AZR 94/74 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße).

4. Nach BetrVG § 74 Abs. 2 S. 3 sind dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat parteipolitische Betätigungen im Betrieb schlechthin, dh ohne Rücksicht darauf untersagt, ob im Einzelfall eine konkrete Gefährdung des Betriebsfriedens zu besorgen ist (im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 13.09.1977 1 ABR 67/75 = AP Nr. 1 zu § 42 BetrVG 1972).

5. Hat im Einzelfalle eine unzulässige parteipolitische Betätigung konkret zu einer Gefährdung des Betriebsfriedens geführt, so ist dies jedoch von rechtlicher Bedeutung, wenn nach BetrVG § 23 Abs. 1 S. 1 zu beurteilen ist, ob dem Betriebsrat (-mitglied) insoweit eine grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten anzulasten ist.

6. Zur Abgrenzung des Begriffes der "parteipolitischen Betätigung im Betrieb".