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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.12.1975, Az.: 1 AZR 94/74

Mitbestimmungsrecht; Betriebsrat; Aufstellung einer Bußordnung; Betriebsbuße; Verhängung einer Betriebsbuße im Einzelfall; Bußordnung; Schlechterfüllung; Abmahnungen des Arbeitgebers; Grobe Verletzung der Betriebsratspflichten; Verweis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.12.1975
Aktenzeichen
1 AZR 94/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Gelsenkirchen 21.08.1973 - 3 Ca 946/73
LAG Hamm - 11.12.1973 - AZ: 3 Sa 701/73

Fundstellen

  • BAGE 27, 366 - 374
  • DB 1976, 583-584 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • DB 1975, 2447 (Volltext)
  • NJW 1976, 909 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG umfaßt sowohl das Recht zur Mitbestimmung bei der Aufstellung einer Bußordnung als auch bei der Verhängung einer Betriebsbuße im Einzelfall.

2. Eine Betriebsbuße kann nur zur Durchsetzung der generellen betrieblichen Ordnung verhängt werden. Ein Verstoß gegen die betriebliche Ordnung kann nur mit einer Buße belegt werden, wenn eine solche Maßnahme in einer mit dem Betriebsrat vereinbarten Bußordnung vorgesehen ist. Besteht keine Bußordnung, dann ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, auf Grund des aus dem Arbeitsvertrag herzuleitenden Weisungsrechts im Einzelfall Bußen, sei es auch mit Zustimmung des Betriebsrats, zu verhängen. Schriftliche Abmahnungen des Arbeitgebers wegen Schlechterfüllung des Arbeitsvertrages oder sonstiger Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten sind keine Betriebsbußen.

3. Wirft ein Arbeitgeber einem Mitglied des Betriebsrats eine grobe Verletzung seiner Betriebsratspflichten vor, dann steht ihm nicht das Recht zu, deshalb einen Verweis zu erteilen. Will ein Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied nicht aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen und auch nicht den Ausschluß des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung beantragen, dann steht ihm mangels einer Bußordnung nur die Möglichkeit offen, den Betriebsrat zu veranlassen, auf den Kläger einzuwirken, die ihm als Betriebsratsmitglied obliegenden Pflichten zu beachten. Die Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten ist der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten nicht gleichzusetzen, deren Abmahnung ist daher nicht mitbestimmungsfrei.