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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 13.09.1977, Az.: 1 ABR 67/75

Rechtsschutzinteresse; Wegfall des Anlasses durch Zeitablauf; Wiederholungsgefahr; Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Betriebsversammlung; Unzulässige parteipolitische Betätigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.09.1977
Aktenzeichen
1 ABR 67/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 10060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 08.07.1975 - 17 TaBV 41/75

Fundstellen

  • BAGE 29, 281 - 294
  • AiB 2001, 713 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1977, 2452-2454 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1978, 153-155
  • NJW 1978, 287 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Rechtsschutzinteresse an der Klärung einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitfrage besteht fort, wenn der akute betriebsbezogene Anlaß zwar im Laufe des Beschlußverfahrens zunächst durch Zeitablauf entfallen ist, der antragstellende Betriebsrat sich aber vorbehält, bei Wiederholung der typischen und jederzeit aktualisierbaren Situation erneut entsprechend zu verfahren.

2. Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Betriebsversammlung vor, wenn der Betriebsrat auf einer Betriebsversammlung einen betriebsfremden Referenten ein Kurzreferat zu einem sozialpolitischen Thema von unmittelbarem Interesse für den Betrieb und seine Arbeitnehmer halten läßt. Hierzu bedarf es keines Einverständnisses des Arbeitgebers. Der Referent wird hier nicht als Sachverständiger i. S. des § 80 Abs. 3 BetrVG tätig, auf dessen Person sich Betriebsrat und Arbeitgeber einigen müssen.

3. Es liegt aber eine unzulässige parteipolitische Betätigung vor, wenn ein derartiges Referat gerade und nur zu Zeiten des Wahlkampfes von einem Spitzenpolitiker in seinem Wahlkreis im Rahmen seiner Wahlkampfstrategie gehalten wird.