Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.01.1971, Az.: 3 AZR 384/70
Zwangsvollstreckung; Antrag auf einstweilige Einstellung; Zurückweisung durch Revisionsgericht; Entschädigungslose Mandantenschutzklausel
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.01.1971
- Aktenzeichen
- 3 AZR 384/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Berlin 21.08.1970 - 5 Ca 14/70
- LAG Berlin 24.11.1970 - 3 Sa 92/70
- BAG 17.12.1970 - 3 AZR 384/70
- nachfolgend
- BAG - 16.07.1971 - AZ: 3 AZR 384/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1971, 268
- DB 1971, 487-488 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 910-912 (Volltext mit amtl. LS) "Folgen der Änderung der Rechtssprechung zur Mandantenschutzklausel"
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß ZPO § 719 Abs. 2 kann vom Revisionsgericht zurückgewiesen werden, wenn feststeht, daß die Revision keine Aussicht auf Erfolgt hat.
2. Haben Parteien eine entschädigungslose Mandantenschutzklausel zu einer Zeit vereinbart, als das Bundesarbeitsgericht solche Klauseln für gültig hielt (BAG 29.04.1966 3 AZR 460/65 = BAGE 18, 291 ff = AP Nr. 21 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel), so kann der Arbeitnehmer eine solche Mandantenschutzklausel nicht mit der Begründung mißachten, inzwischen würden entschädigungslose Mandantenschutzklauseln von der Rechtsprechung als nichtig angesehen. Der Arbeitnehmer, der mit dieser Begründung die Mandantenschutzklausel für nichtig hält und sich davon lösen will, muß vorher dem Arbeitgeber anbieten, daß er die Klausel bei Zahlung einer den Vorschriften des HGB § 74 Abs. 2 entsprechenden Entschädigung einhalten werde; erst wenn der Arbeitgeber darauf nicht eingeht, darf sich der Arbeitnehmer von der Klausel lösen (vgl BAG 26.10.1970 3 AZR 511/69 = AP Nr. 25 zu § 133f GewO (zu 4 b) mit weiteren Nachweisen).