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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.07.1971, Az.: 3 AZR 384/70

Mandantenschutzklausel; Steuerberater; Konkurrenzklausel

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.07.1971
Aktenzeichen
3 AZR 384/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Berlin 21.08.1970 - 5 Ca 14/70
LAG Berlin 24.11.1970 - 3 Sa 92/70
BAG 17.12.1970 - 3 AZR 384/70
BAG - 06.01.1971 - AZ: 3 AZR 384/70

Fundstellen

  • BAGE 23, 382 - 393
  • DB 1971, 1920-1922 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 1042-1044 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 2245

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Mandantenschutzklausel, durch die dem Angestellten eines Steuerberaters untersagt wird, nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als Angestellter in einem anderen Arbeitsverhältnis oder als Selbständiger Mandanten seines früheren Arbeitgebers zu betreuen, gelten §§ 74 ff. HGB entsprechend.

2. Eine solche Mandantenschutzklausel ist unverbindlich, wenn der Arbeitgeber sich nicht verpflichtet, entsprechend § 74 Abs. 2 HGB eine Karenzentschädigung zu zahlen. Die bisherige entgegenstehende Rechtsprechung (BAG 18, 291 = AP Nr. 21 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel) wird aufgegeben.

3. Haben Parteien eine entschädigungslose Mandantenschutzklausel zu einer Zeit vereinbart, als das Bundesarbeitsgericht solche Klauseln für gültig hielt, so darf der Arbeitnehmer sich nicht eigenmächtig über seine durch die Klausel begründete Vertragspflicht hinwegsetzen. Der Arbeitnehmer, der die Mandantenschutzklausel wegen der fehlenden Entschädigungsvereinbarung nicht als verbindlich anerkennen will, muß vorher dem Arbeitgeber anbieten, daß er die Klausel bei Zahlung einer den Vorschriften des § 74 Abs. 2 HGB entsprechenden Entschädigungen einhalten werde.