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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.04.1966, Az.: 3 AZR 460/65

Mandantenschutzklauseln; Freiberuflich tätiger Steuerberater; Bürogehilfe; Schriftform; Handelsgesellschaft; Steuerberatungsgesellschaft; Karenzentschädigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.04.1966
Aktenzeichen
3 AZR 460/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10142
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 20.08.1965 - 4 Sa 805/64

Fundstellen

  • BAGE 18, 291 - 297
  • DB 1966, 1138 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 790-791 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1677-1678 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Mandantenschutzklauseln zwischen einem freiberuflich tätigen Steuerberater und seinem Bürogehilfen bedürfen nicht der Schriftform des HGB § 74 Abs. 1.

2. Etwas anderes gilt, wenn auf der Arbeitgeberseite eine Handelsgesellschaft (z.B. eine Steuerberatungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes) steht (vgl. BAG 28.01.1966 3 AZR 374/65 = BAGE 18, 104 = AP Nr. 18 zu § 74 HGB).

3. Im allgemeinen sind Mandantenschutzklauseln im Sinne von Leitsatz 1 auch nicht davon abhängig, daß dem Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung zugesagt wird.

4. Eine Mandantenschutzklausel im Sinne von Leitsatz 1 ist dann sittenwidrig, wenn der Arbeitnehmer durch sie in seiner beruflichen Betätigung örtlich, zeitlich oder gegenständlich unangemessen eingeschränkt wird, wobei dem Fehlen einer Karenzentschädigung eine gewisse Bedeutung zukommen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Ein solcher Fall ist nicht gegeben, wenn die Mandanten des Arbeitgebers eine kleine Personenzahl ausmachen und dem Arbeitnehmer angesonnen wird, für die begrenzte Zeit von zwei Jahren sich eine eigene Steuerberatungspraxis nicht unter Inanspruchnahme der Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers aufzubauen.

5. Eine Mandantenschutzklausel im Sinne von Leitsatz 1 ist kein unzulässiger Vertrag zu Lasten der Mandanten.Sie verstößt auch nicht gegen GWB § 1 und GG Art. 12 Abs. 1.