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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.01.1966, Az.: 3 AZR 374/65

Steuerberatungsgesellschaft; GmbH; Handelsgesellschaft; Vorschriften für Kaufleute; Handlungsgehilfe; Vertragliche Wettbewerbsverbote; Unabdingbare Anforderungen; Übertragung der Rechte; Zustimmung des Arbeitnehmers; Übergang durch Erbfolge

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.01.1966
Aktenzeichen
3 AZR 374/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 15.06.1965 - 3 Sa 206/64

Fundstellen

  • BAGE 18, 104 - 118
  • BB 1967, 958
  • DB 1966, 384-385 (Kurzinformation)
  • DB 1966, 586 (Kurzinformation)
  • DB 1966, 585-586 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 539-540 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebene Steuerberatungsgesellschaft (StBerG § 16) gilt wie jede andere GmbH als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches (GmbHG 1892 § 13 Abs. 3) und unterliegt den für Kaufleute geltenden Vorschriften (HGB § 6). Die für eine solche Gesellschaft auf dem Gebiet der Steuerberatung tätigen Angestellten sind Handlungsgehilfen im Sinne des HGB § 59. Für vertragliche Wettbewerbsverbote in diesem Bereich gelten die HGB §§ 74 ff. (im Anschluß an BAG 12.12.1956 2 AZR 11/56 = BAGE 3, 321 und BAG 13.10.1960 5 AZR 104/59 = BAGE 10, 76 [BAG 13.10.1960 - 5 AZR 104/59]).

2. Ein Wettbewerbsverbot mit Handlungsgehilfen ist nur wirksam, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der HGB §§ 74 ff. sowohl bei der Vereinbarung des Verbots (im Anschluß an BAG 13.10.1960 5 AZR 104/59 = BAGE 10, 76 [BAG 13.10.1960 - 5 AZR 104/59]) als auch im Zeitpunkt seines Inkrafttretens und bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Verbot erfüllt sind.

3. Sollen die Rechte aus einem nicht den HGB §§ 74 ff. unterliegenden Wettbewerbsverbot durch Rechtsgeschäfte auf einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches übertragen werden, dann ist dies nur wirksam, wenn die Wettbewerbsabrede im Zeitpunkt der Übertragung den unabdingbaren Anforderungen der HGB §§ 74 ff. genügt. Dies gilt auch dann, wenn der durch das Verbot betroffene Arbeitnehmer ohne Abschluß eines Arbeitsvertrages für den Kaufmann wie ein Handlungsgehilfe tätig wird, weil er sich z.B. einem Dritten gegenüber zur Dienstleistung für den Kaufmann verpflichtet hat.

4. HGB § 74a Abs. 1 S. 1, wonach ein Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich ist, als es nicht dem Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient, enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken, der für alle arbeitsrechtlichen Wettbewerbsverbote gilt. Hat der Arbeitgeber sein Unternehmen aufgegeben (z.B. durch Veräußerung), dann ist ein berechtigtes geschäftliches Interesse an der Einhaltung des Wettbewerbsverbotes nicht mehr gegeben. Er kann danach die Rechte aus der Wettbewerbsabrede nicht mehr geltend machen. Der Arbeitnehmer kann sich darauf auch gegenüber einem Dritten berufen, auf den der Arbeitgeber seine Rechte übertragen hat.

5. Der Übertragung der Rechte aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot auf einen anderen Arbeitgeber bedarf gemäß BGB § 613 S. 2 grundsätzlich der Zustimmung des Arbeitnehmers (im Anschluß an BAG 26.09.1963 5 AZR 61/63 = AP Nr. 1 zu § 74a HGB). Dies gilt nicht, wenn sich der Übergang durch Erbfolge vollzieht.