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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.10.1960, Az.: 5 AZR 104/59

Handlungsgehilfe; Karenzentschädigung; Wettbewerbsverbot; Gehaltsgrenzen; Hochbesoldeter

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.10.1960
Aktenzeichen
5 AZR 104/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 10, 76 - 88
  • BB 1961, 47
  • DB 1961, 103 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 179 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 427-428 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein mit einem Handlungsgehilfen ohne Karenzentschädigung vereinbartes Wettbewerbsverbot bleibt auch dann unverbindlich, wenn nach Abschluß des Wettbewerbsverbots die Bezüge des Handlungsgehilfen die Gehaltsgrenzen überschreiten, unter denen nach HGB § 75b ein Handlungsgehilfe als sogenannter "Hochbesoldeter" gilt.