Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.07.1965, Az.: 5 AZR 307/64
Freiberuflicher Tierarzt; Fleischbeschautierarzt; Privatrechtliches Arbeitsverhältnis; Vergütungssätze; Änderungen der Vergütungsregelung; Erstattung der Umsatzsteuer
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.07.1965
- Aktenzeichen
- 5 AZR 307/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 10.07.1964 - 5 Sa 387/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 8 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis
- RiA 1965, 214
Amtlicher Leitsatz
1. Ein freiberuflicher Tierarzt, der im Lande Nordrhein-Westfalen nebenberuflich zum Fleischbeschautierarzt bestellt wird, steht insoweit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis (im Anschluß an BAG 16.08.1962 5 AZR 505/61 = BAGE 13, 211 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Fleischbeschauer - Dienstverhältnis; BAG 24.01.1964 5 AZR 263/63 = BAGE 15, 242 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Fleischbeschauer - Dienstverhältnis).
2. Besteht keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über die Vergütung, so ist anzunehmen, daß die generell von der Behörde festgelegten und verlautbarten Vergütungssätze maßgebend sein sollen, soweit sie sich im Rahmen des billigen Ermessens (BGB § 315) halten. Das gilt auch für Änderungen der Vergütungsregelung.
3. Erfolgt eine Neuregelung der Vergütungssätze nur durch Runderlaß und sieht sich die Behörde deshalb aus Rechtsgründen gehindert (UStG § 10 Abs. 1 S. 2, UStG § 10 Abs. 2), weiterhin die auf die Nebentätigkeit entfallende Umsatzsteuer dem Fleischbeschautierarzt zu erstatten, so bestehen hiergegen unter dem Gesichtspunkt des billigen Ermessens keine Bedenken, wenn die Vergütungssätze gleichzeitig mindestens entsprechend erhöht worden sind.