Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.05.1964, Az.: 5 AZR 534/63
Beweisaufnahme; Vertragsabschluß; Übereinstimmender Wille; Vertragsabsprache; Tatsachenfeststellung; Revisionsangriffe; Konkurrenzklausel; Gastwirtschaft; Langjähriger Pachtvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.05.1964
- Aktenzeichen
- 5 AZR 534/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 23.10.1963 - 2 Sa 264/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 1 zu § 157 BGB
- DB 1964, 1066-1067 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Stellt ein Landesarbeitsgericht auf Grund einer Beweisaufnahme fest, Vertragsparteien hätten bei Vertragsabschluß den übereinstimmenden Willen gehabt, eine frühere Vertragsabsprache stillschweigend aufzuheben, so liegt darin eine Tatsachenfeststellung, gegen die Revisionsangriffe nach Maßgabe der ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 2b, ZPO § 286 Abs. 1 möglich sind.
2. Das Revisionsgericht kann Verträge selbst auslegen, wenn der Auslegungsstoff in tatsächlicher Beziehung feststeht (Bestätigung von BAG 12.07.1957 1 AZR 418/55 = AP Nr. 6 zu § 550 ZPO; BAG 21.11.1958 1 AZR 107/58 = AP Nr. 11 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 31.10.1958 1 AZR 632/57 = BAGE 6, 321 (344, 345) = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Friedenspflicht).
3. Hat ein Angestellter einer Brauerei in einer Konkurrenzklausel zunächst versprochen, nach beendetem Arbeitsverhältnis sich nur branchenfremd zu betätigen, und schließt er dann unter Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses mit seinem Arbeitgeber einen langjährigen Pachtvertrag über eine seinem Arbeitgeber gehörige Gastwirtschaft mit der gleichzeitigen Verpflichtung, sich nur dem Betrieb der Gastwirtschaft zu widmen, so wird damit die frühere Konkurrenzklausel aus dem Arbeitsverhältnis regelmäßig hinfällig, wenn der Pachtvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes besagt.