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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.10.1958, Az.: 1 AZR 632/57

Schadenersatzanspruch; Positive Feststellungsklage; Bezifferung des Schadens; Übergang zur Leistungsklage; Schlichtungsvereinbarung; Tariffähige Parteien; Friedenspflicht; Arbeitskämpfe; Tarifvertrag; Industriegewerkschaft Metall; Freie Verhandlungen; Schlichtungsverfahren; Kampfmaßnahmen; Empfehlung; Vorschlag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
31.10.1958
Aktenzeichen
1 AZR 632/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 16.10.1957 - 1 Sa 12/57

Fundstellen

  • BAGE 6, 321
  • DB 1959, 651-655 (Urteilsbesprechung von Ass. Gift)
  • DB 1959, 143-146 (Kurzinformation)
  • DB 1959, 86-87 (Kurzinformation)
  • DB 1959, 542-547 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Bulla)
  • DRiZ 1958, 348
  • MDR 1959, 246-247 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1959, 356-359 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 908-910

Amtlicher Leitsatz

1. Die Partei, die zulässigerweise einen Schadenersatzanspruch im Wege der positiven Feststellungsklage geltend gemacht hat, ist dann, wenn der Schaden später im Laufe des Rechtsstreits beziffert werden kann, nicht zum Übergang zur Leistungsklage verpflichtet.

2. Eine Schlichtungsvereinbarung zwischen tariffähigen Parteien, die auch Bestimmungen über Friedenspflicht und Arbeitskämpfe, aber keine normativen Bestimmungen enthält, ist als Tarifvertrag anzusehen.

3. Die schuldrechtlichen Vorschriften eines Tarifvertrages, insbesondere seine Bestimmungen über die Friedenspflicht, enthalten zugleich einen Vertrag zugunsten Dritter, nämlich zugunsten der Mitglieder der Vertragsparteien. Aus der schuldhaften Verletzung der Friedenspflicht können daher den Mitgliedern unmittelbar Schadenersatzansprüche erwachsen.

4. Die Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland hat die Schlichtungsvereinbarung vom 14.06.1955 (RdA 1955, 302) einmal für sich im eigenen Namen, zugleich aber für ihre Bezirke abgeschlossen, so daß auch die Bezirke Vertragspartner der Vereinbarung geworden sind.

5. Aus Schlichtungsvereinbarung Metall § 1 ergibt sich eine Rechtspflicht beider Tarifpartner, bei dem Neuabschluß, der Verlängerung, der Änderung oder der Ergänzung eines Tarifvertrages vorerst freie Verhandlungen zwischen den Tarifparteien durchzuführen. Keiner der Partner durfte nach Schlichtungsvereinbarung Metall § 1 Kampfmaßnahmen einleiten, bevor der Versuch der Einigung in freien Verhandlungen gemacht, aber gescheitert war.

6. Die Vorschrift des Schlichtungsvereinbarung Metall § 6 Abs 2 Halbs 2 hat selbständige Bedeutung; sie setzt nicht voraus, daß ein Schlichtungsverfahren anhängig gemacht wird. Wenn "Beschlüsse über Durchführung von Kampfmaßnahmen erst 5 Tage nach dem Scheitern der Verhandlung gefaßt werden dürfen", so heißt das: sie dürfen nicht vorher gefaßt werden, also weder vor dem Ablauf der mit dem Scheitern der Verhandlungen beginnenden Frist von fünf Tagen noch - erst recht nicht - vor dem Scheitern der Verhandlungen. Schlichtungsvereinbarung Metall § 6 bestätigt also die in Leitsatz 5 gegebene Auslegung des Schlichtungsvereinbarung Metall § 1 Abs 1 über die Friedenspflicht vor dem Scheitern der freien Verhandlungen und begründet eine Friedenspflicht in der 5 Tagefrist nach dem Scheitern der Verhandlungen.

7. Im Hinblick auf die vielfach bestehenden Zweifel darüber, wann freie Verhandlungen über einen Tarifvertrag gescheitert sind, und angesichts der Bedeutung der Fixierung dieses Zeitpunkts im Gefüge der Schlichtungsvereinbarung muß im Interesse beider Parteien und im Interesse der Rechtssicherheit die Vorschrift des Schlichtungsvereinbarung Metall § 3 Abs 2 über das Scheitern der Verhandlungen ernst genommen und streng ausgelegt werden. Die Verhandlungen sind danach nur dann gescheitert, wenn eine Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei eindeutig erklärt oder eine Vertragspartei es eindeutig ablehnt, weiter zu verhandeln.

8. Als Kampfmaßnahmen sind - jedenfalls im Hinblick auf die Friedenspflicht - alle Maßnahmen anzusehen, die den Verhandlungspartner bewußt und gewollt unter den unmittelbaren Druck eingeleiteter Arbeitskämpfe setzen und damit seine Entschließungsfreiheit beeinträchtigen sollen. Das gilt auch für die eingeleiteten, die jederzeit mögliche unmittelbare Auslösung des Arbeitskampfes sich zum Ziel setzenden Maßnahmen. Darunter fällt der verlautbarte oder jedenfalls der Kampfpartei als verlautbart zuzurechnende Beschluß über die Streikurabstimmung, mit dem den Mitgliedern empfohlen wird, durch eine Urabstimmung sich für den Streik zu entschließen.

9. Selbst wenn der S 3 des Leitsatzes 8 nicht zuträfe, so ist in der Metall-Schlichtungsvereinbarung der Begriff "Beschlüsse" in Schlichtungsvereinbarung Metall § 6 Abs 2 Halbs 2 die Zusammenfassung der in Schlichtungsvereinbarung Metall § 6 Abs 2 Halbs 1 erwähnten Beschlüsse. In Schlichtungsvereinbarung Metall § 6 Abs. 2 Halbs. 1 werden aber der Beschluß über die Abstimmung zwecks Durchführung von Kampfmaßnahmen, der Beschluß über Kampfmaßnahmen selbst und ihr Beginn ("im Gange sind") ausdrücklich einander gleichgestellt. Damit bezeichnet die Schlichtungsvereinbarung selbst den Beschluß über die Urabstimmung zur Durchführung einer Kampfmaßnahme als eine vor dem Scheitern der freien Verhandlungen und innerhalb der 5 Tagefrist nach dem Scheitern unzulässige Kampfhandlung.

10. Die von der Großen Tarifkommission und dem Vorstand des Bezirks beschlossene Streikurabstimmung ist nach der amtlichen Erläuterung der Industriegewerkschaft Metall Abs 4 zu der Satzung § 13 Nr 4 keine unverbindliche "Empfehlung", kein "Vorschlag", keine bloße "Meinungsäußerung", vielmehr ein echter Beschluß, eine Entscheidung, die nicht der Zustimmung der Zentrale der Industriegewerkschaft Metall bedurfte.

11. Die Entscheidung des Senats setzt das Koalitionsrecht der Gewerkschaften nach GG Art 9 Abs 3 ebenso voraus wie die Streikfreiheit. Der Senat vertritt mit dem Großen Senat des BAG in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der gewerkschaftliche sozialadäquate Streik legitim ist und die Rechtmäßigkeit des Handelns der einzelnen Arbeitnehmer, die sich am Streik beteiligen, begründet. Es ist jedoch völlig unbestritten und unbestreitbar, daß das Streikrecht durch vertragliche Bindungen begrenzt und beschränkt werden kann. Steht somit allein die Frage der Einhaltung freiwillig übernommener tariflicher Verpflichtungen und der Auslegung eines tariflichen Schlichtungsabkommens in Rede, so gelten die Grundsätze der Vertragsfreiheit und der Vertragstreue. Sie gehören zu den Grundlagen des freiheitlichen und sozialen Rechtsstaates (GG Art 20, 28) und stehen zur Streikfreiheit in keinerlei Widerspruch.

12. Die wort- und sinngetreue Auslegung der Schlichtungsvereinbarung, die der Senat vornimmt, macht den Gewerkschaften die nach ihrem demokratischen Aufbau notwendige interne Willensbildung durch Befragung der Mitglieder nicht unmöglich. Sie behindert weder das Recht der freien Meinungsäußerung im Rahmen der allgemeinen Gesetze, noch schafft sie Ungleichheit noch verletzt sie den Grundsatz der Kampfparität, weil es etwa bei den Arbeitgeberverbänden viel einfacher sei, den Willen der Mitglieder zu ermitteln. So ist die in Erläuterung der Industriegewerkschaft Metall Abs 3 vor Nr 1 des § 13 der Satzung ausdrücklich vorgesehene Abstimmung über Annahme oder Ablehnung eines Verhandlungsergebnisses ohne Streikabstimmung jederzeit zulässig. Will die Gewerkschaft die Streikurabstimmung des Erläuterung der Industriegewerkschaft Metall Abs 4 zu der Satzung § 13 Nr 4 beschließen, so wird von ihr nur gefordert, daß sie diesen Beschluß nicht während der Dauer der von ihr frei vereinbarten Friedenspflicht verlautbart oder seine Verlautbarung duldet.

13. Wer einen tarifwidrigen Arbeitskampf beginnt, kann sich zum Ausschluß seines Verschuldens nicht ohne weiteres darauf berufen, daß er die Rechtslage unrichtig beurteilt hätte. Ein solcher Rechtsirrtum ist in der Regel vermeidbar. Pflicht der Tarifpartner ist es, im Hinblick auf die Folgen des Streiks sorgfältig zu prüfen, ob ihr Verhalten mit den Regeln eines Tarifvertrages und mit der Rechtsordnung vereinbar ist. Eine sorgfältige Prüfung in dieser Hinsicht setzt ein Abwägen des Für und Wider voraus. Wer einen Arbeitskampf entfesselt, muß damit rechnen, daß die von ihm vertretene Rechtsauffassung nicht zutrifft. Wird er gleichwohl aktiv, so muß er das Risiko tragen. Das gilt vor allem dann, wenn er durch eine ausdrückliche Erklärung seines Tarifpartners darauf hingewiesen ist, daß sein beabsichtigtes Verhalten tarifwidrig ist und die Gegenseite sich alle Schadenersatzansprüche vorbehält.

14. Nach dem Prinzip des adäquaten Kausalzusammenhangs im Schadenersatzrecht ist der tarifwidrige Streikurabstimmungsbeschluß adäquate Mitursache des entstandenen Schadens. Der tarifwidrige Beschluß und die tarifwidrige Veranstaltung der Urabstimmung waren keine gleichgültigen, rechtlich bedeutungslosen Vorbedingungen gegenüber dem Streikbefehl, sondern unbedingt notwendige, adäquat gesetzte Ursachen des Schadens.

15. Ist in einer Schlichtungsvereinbarung klar erkennbar ein Unterbleiben der Einleitung von Arbeitskämpfen für eine bestimmte Zeit vereinbart, so ist nach dem Sinn des Vertrages die Unzulässigkeit des gegen diese Friedenspflicht eingeleiteten Arbeitskampfes eine definitive, keine bloß vorübergehende. Daher ist und bleibt der einmal unzulässig eingeleitete Kampf unzulässig, so daß seine weitere Durchführung auch nach Ablauf der Frist gegen die Friedenspflicht verstieß.

16. Der Grundsatz 15 gilt jedenfalls im Hinblick auf Schlichtungsvereinbarung Metall § 6 Abs 2. Die Einleitung des Arbeitskampfes durch Anordnung der Streikurabstimmung vor dem Scheitern der Verhandlungen und vor dem Ablauf der 5-Tagefrist war nicht nur selbst tarifwidrig und daher unzulässig, sondern machte auch die folgenden Handlungen des Arbeitskampfes unzulässig. Der Abstimmungsbeschluß durfte nicht durchgeführt werden, der Streikbefehl auf Grund der unzulässigen Abstimmung durfte nicht ergehen. Daher sind auch der Streikbefehl und die Streikdurchführung selbst tarifwidrig und somit unzulässig.

17. Danach ist es nicht zutreffend, den insgesamt entstandenen Schaden in einen solchen Schaden, der vor Beendigung der Friedenspflicht, und einen solchen, der nach deren Beendigung eingetreten ist, zu teilen. Der Geschädigte hat vielmehr einen Anspruch auf Schadenersatz nicht nur insoweit, als der Schaden gerade auf die Vorzeitigkeit der Einleitung von Kampfmaßnahmen zurückzuführen ist, er hat vielmehr einen Anspruch auf Ersatz des Schadens schlechthin, da der Streik eine einheitliche Handlung ist und deshalb auch hinsichtlich seiner Folgen nur einheitlich gewürdigt werden kann.

18. Wer unter Verletzung einer tariflichen Friedenspflicht eine Arbeitskampfmaßnahme ergreift, kann sich nicht darauf berufen, daß der Arbeitskampf auch ohne diese Verletzung in jedem Fall durchgeführt worden wäre, wenn sein Beginn vielleicht auch um eine geringe Zeit hinausgezögert worden wäre. Im Arbeitskampfrecht würden Vereinbarungen über eine Friedenspflicht illusorisch sein, wenn man sich zur Berücksichtigung eines möglichen anderen, und zwar dann zulässigen Streiks als Reserveursache herbeiließe.