Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.11.1958, Az.: 1 AZR 107/58
Nichttypischer Vertrag; Auslegung; Tatsachenmaterial; Erlöschen von Ansprüchen; Wechsel zur Konkurrenz
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.11.1958
- Aktenzeichen
- 1 AZR 107/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hessen - 08.01.1958 - AZ: II LA 418/57
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- PraktArbR BGB § 611 Nr. 125
- RdA 1960, 36
Amtlicher Leitsatz
1. Hat das LArbG eine Bestimmung eines nichttypischen Vertrages nicht ausgelegt, kann aber die Auslegung ohne Erschließung weiteren Tatsachenmaterials vorgenommen werden, so ist das Revisionsgericht befugt, die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung vorzunehmen (Bestätigung von BAG 12.07.1957 1 AZR 418/55 = AP Nr. 6 zu § 550 ZPO).
2. Wird das Erlöschen von Ansprüchen in einer Klausel daran geknüpft, daß der Arbeitnehmer austritt, um in die Dienste der Konkurrenz zu treten, so genügt nicht die Kündigung oder der Austritt in der entsprechenden Absicht, wenn diese Absicht tatsächlich nicht durchgeführt wird.