Rechtswörterbuch

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Zwangsmittel - Anwendung

 Normen 

§ 15 VwVG

Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder.

 Information 

Einsetzung eines öffentlichrechtlichen Zwangsmittels.

Die Anwendung des Zwangsmittels stellt die 3. Stufe des Verwaltungszwanges zur Vollstreckung einer Handlung, Duldung oder eines Unterlassens dar.

Leistet der Pflichtige Widerstand, so kann dieser mit Gewalt, u. U. durch Amtshilfe der Polizei, gebrochen werden.

Die Anwendung selbst ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt.

 Siehe auch 

Beitreibung

Ersatzvornahme

Ersatzzwangshaft

Sofortvollzug

Unmittelbarer Zwang

Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz

Verwaltungszwang

Vollstreckungsbehörde

Vollstreckungstitel - Verwaltungsrecht

Zwangsgeld

Zwangsmittel - Androhung

Zwangsmittel - Festsetzung

Zwangsmittel - Anwendung

Engelhard/App: Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz; Kommentar, 6. Auflage 2004