Verwaltungszwang
Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder
Verwaltungsvollstreckung wegen Handlungen, Duldungen und Unterlassungen.
1 Allgemein
Die Verwaltung kann zur zwangsweisen Durchsetzung einer Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung auf verschiedene Zwangsmittel zurückgreifen.
Die zulässigen Zwangsmittel ergeben sich ausschließlich aus den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen oder dem dem Verwaltungsakt zu Grunde liegendem Spezialgesetz.
Die verwaltungsrechtliche Vollstreckung wegen Geldforderungen (Beitreibung) richtet sich nach gesonderten Vorschriften.
2 Formen:
Die Durchsetzung der Anordnung erfolgt § 9 VwVG mit einem der folgenden Zwangsmittel:
Zunächst sind das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme einzusetzen, d.h. der unmittelbare Zwang ist diesen beiden Zwangsmitteln gegenüber subsidiär.
Kein selbstständiges Zwangsmittel ist die Ersatzzwangshaft. Sie kann erst eingesetzt werden, wenn die Vollstreckung des Zwangsgeldes uneintreibbar ist.
3 Voraussetzungen der Vollstreckung:
Vollstreckbarer Grund-VA
Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde
Erfüllbarkeit der Pflicht
Bisheriges Nichttätigwerden des Schuldners
Androhung des Verwaltungszwanges mit Fristsetzung
Ermessensfehlerfreie Auswahl des Zwangsmittels
3.1 Vollstreckbarer Grund-VA:
Der dem Verwaltungszwang zu Grunde liegende Verwaltungsakt muss vollstreckbar sein. Das ist der Fall, wenn er entweder unanfechtbar geworden ist oder es sich um einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt handelt.
3.2 Erfüllbarkeit der Pflicht:
Die Pflichterfüllung muss tatsächlich und rechtlich möglich sein.
3.3 Androhung mit Fristsetzung:
Die Einsetzung des Zwangsmittels muss konkret angedroht worden sein. Die gesetzte Frist muss angemessen sein, d.h. sie darf nicht zu knapp bemessen sein.
3.4 Ermessensfehlerfreie Auswahl:
Bei dem ausgewählten Zwangsmittel müssen alle Voraussetzungen vorliegen. Die Auswahl darf nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Verhältnismäßigkeit) verstoßen.