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Versuch - beendeter

Normen

§ 24 StGB

Information

Hat der Täter nach seiner Vorstellung alles Erforderliche getan, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, liegt ein beendeter Versuch vor.

Für einen Rücktritt vom beendeten Versuch muss der Täter aktiv werden und den drohenden Eintritt des tatbestandlichen Erfolges abwenden. Dabei verhindert der Täter nach § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB die Vollendung der Tat aber bereits dann, wenn er willentlich eine neue Kausalreihe in Gang setzt, die für die Nichtvollendung wenigstens mitursächlich wird. Unerheblich ist es, wenn auf dem Weg zur Verhinderung noch andere Personen tätig werden. Auch eine "optimale" Bemühung ist nicht erforderlich (BGH 07.11.1984 - 2 StR 521/84).

Beispiel:

A hat B Gift in den Kaffee geschüttet, dass nach dem Wissen des A, innerhalb der nächsten Stunde tödlich wirkt. Hat B den Kaffee getrunken, muss A, um noch strafbefreiend zurückzutreten, erfolgreich Maßnahmen zu der Rettung des B ergreifen. Er muss die lebensrettenden Maßnahmen (Magen auspumpen) aber nicht selbst durchführen, sondern es reicht aus, dass er B zum Arzt bringt oder dessen Verbringung dorthin in die Wege leitet.

Der Rücktrittshorizont des Täters ist insbesondere für die Beurteilung des Rücktritts von mehraktigen Tatgeschehen bedeutsam (BGH 11.01.2011 - 1 StR 537/10):

Halten die Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung aufgrund der tatsächlichen Umstände den Tod ihres Opfers für möglich oder machen sie sich über die Folgen ihres Handelns - namentlich bei besonders schweren Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen geführt haben - keine Gedanken, so ist der Versuch beendet. Ein strafbefreiender Rücktritt ist in diesem Fall bei mehreren Tätern nur unter den engen Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 StGB möglich.

Ist nach einem beendeten Versuch die Rettung des Opfers nicht auf das Handeln des Angeklagten zurückzuführen, ist ein strafbefreiender Rücktritt des Täters dann anzunehmen, wenn dieser sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Tatvollendung bemüht hat (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGH 10.09.1991 - 1 StR 401/91).

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