Rechtswörterbuch

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Teilgenehmigung

 Normen 

§ 8 BImSchG

§ 11 BImSchG

§ 7b AtG

§ 18 AtVfV

§ 74 MBO

Baden-Württemberg: § 61 LBO BW
Bayern: § 76 BayBO
Berlin: § 73 BauO Bln
Brandenburg: BbgBO
Bremen: § 75 BremLBO
Hamburg: § 69 Abs. 4 HBauO
Hessen: § 77 HBO,HE
Mecklenburg-Vorpommern: § 73 LBauO M-V
Niedersachsen: § 70 NBauO
Nordrhein-Westfalen: § 76 BauO NRW 2018
Rheinland-Pfalz: § 73 LBauO,RP
Saarland: § 75 LBO,SL
Sachsen: § 74 SächsBO
Sachsen-Anhalt: § 73 BauO LSA
Schleswig-Holstein: § 79 LBO,SH
Thüringen: § 71 ThürBO

 Information 

Form der Teilregelung.

Um mit der Durchführung eines umfangreicheren Vorhabens schon vor Erteilung der endgültigen Genehmigung beginnen zu können, besteht die Möglichkeit für die Einrichtung oder den Betrieb von Teilen der geplanten Anlage eine Teilgenehmigung einzuholen. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem die Teilgenehmigung erfassenden Teils der Anlage um einen abgrenzbaren Teil handelt.

Für die atom- und bundesimmissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung ist Voraussetzung, dass ein berechtigtes Interesse an der Teilgenehmigung besteht und eine vorläufige Prüfung ergibt, dass die gesamte Anlage und ihr Betrieb zulässig sein werden (vgl. § 7b AtG i.V.m. § 18 AtVfV; § 8 BImSchG).

Aber auch die baurechtliche Teilgenehmigung (sog. Teilbaugenehmigung) schließt die grundsätzliche Billigung des gesamten Vorhabens mit ein, verlangt also, dass die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens feststeht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen 03.04.1996 - 11 B 523/96). Ein berechtigtes Interesse an der Teilbaugenehmigung wird nicht verlangt, in der Praxis wird die Teilbaugenehmigung jedoch nur in den Fällen beantragt, in denen der Bauherr ein dringendes Baubedürfnis hat und daher möglichst frühzeitig mit dem Bau beginnen will.

Bezüglich des von ihr genehmigten Teils hat die Teilgenehmigung die gleiche (Bindungs-)Wirkung wie eine Genehmigung für eine gesamte Anlage (z.B. Baugenehmigung). Der Antragsteller erhält also eine gefestigte Rechtsposition, die ihm nur nach den Grundsätzen des Widerrufs bzw. der Rücknahme eines Verwaltungsaktes wieder entzogen werden kann.

Die Teilbaugenehmigung berechtigt im Rahmen ihres Anwendungsbereichs zum sofortigen Beginn der Bauarbeiten.

Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurteilung entfällt, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen zu einer von der vorläufigen Gesamtbeurteilung abweichenden Beurteilung führen.

 Siehe auch 

Bauvorbescheid

Immissionen - Genehmigung von Anlagen

Vorbescheid

Zusage

BVerwG 17.12.2002 - 7 B 119/02 (Immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung)

OVG Brandenburg 19.02.1997 - 3 B 137/96 (Feststellung der prinzipiellen Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens)

Büchs/Walter/Amann: Baurecht in Bayern. Kommentar; Loseblattwerk

Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne u.a.: BauO NRW, Kommentar; 13. Auflage 2019

Glöckner/Henning v. Berg: Fachanwaltskommentar Bau- und Architektenrecht 2. Auflage 2015

Jeromin: LBauO Rh-Pf, Kommentar; 4. Auflage 2016

Kuffer/Wirth: Handbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht; 5. Auflage 2017

Lembcke: Handbuch Baukonfliktmanagement: Mediation, Schlichtung, Adjudikation, Schiedsgutachten; 1. Auflage 2013

Ulbrich: Formularbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht; 4. Auflage 2018