Rechtswörterbuch

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Sportlärm

 Normen 

§ 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG

18. BImSchV

 Information 

1. Einführung

Da die Sportausübung regelmäßig mit Geräuschen verbunden ist, treten nicht selten Konflikte im Verhältnis von Sportnutzung und Wohnnutzung auf.

Für die Beurteilung von Immissionen im Zusammenhang mit der Errichtung, der Beschaffenheit und dem Betrieb von Sportanlagen ist die SportanlagenlärmschutzVO - 18. BImSchV anwendbar.

2. Sportanlagen i. S. d. SportanlagenlärmschutzVO

Sportanlagen i.S.d. Verordnung sind alle ortsfesten Einrichtungen (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG ), die der Sportausübung dienen. Zur Sportanlage gehören auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen.

Sportanlagen i.d.S. sind:

  • Sportplätze

  • Turnhallen

  • Schwimmbäder

  • Tennisplätze

Erforderliche Nebenanlagen sind:

  • Gebäude mit Umkleideräumen

  • Abstellräume für Sportgeräte

  • Klubheime von Sportvereinen

3. Immissionsrichtwerte nach der SportanlagenlärmschutzVO

Nach § 2 18. BImSchV - SportanlagenlärmschutzVO sind Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass bestimmte - in Abhängigkeit zum Baugebietscharakter - vorgegebene Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden, wobei die genannten Richtwerte sich auf bestimmte Zeiten an Werktagen und Sonn- und Feiertagen beziehen.

Die von der Sportanlage verursachten Geräuschimmissionen sind nach einem im Anhang zur SportanlagenlärmschutzVO (18. BImSchV) beschriebenen Verfahren zu ermitteln. Hierbei sind Geräusche durch technische Einrichtungen und Geräte, durch die Sporttreibenden, durch die Zuschauer und sonstigen Nutzer und Geräusche, die von Parkplätzen auf dem Anlagengelände ausgehen, zu berücksichtigen. Es wird betont, dass der Betreiber im Rahmen der Erfüllung seiner Pflichten vor allem Maßnahmen an Lautsprecheranlagen (Einbau von Schallpegelbegrenzern) und sonstige technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen zu treffen hat. Ferner soll auf die Besucher eingewirkt werden, dass keine lärmerzeugenden Instrumente zum Einsatz kommen. Der Zu- und Abgangsverkehr ist so zu organisieren, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche minimiert werden.

Folgende Immissionsrichtwerte sind in § 2 Abs. 2 18. BImSchV festgelegt:

Gebietscharakter/dB(A)außerhalb Ruhezeitinnerhalb Ruhezeitnachts
GE656050
MK, MD, MI605545
WA, WS555040
WR504535
Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten454535

Die in der 18. BImSchV festgesetzten Immissionsrichtwerte dürfen von der Bauleitplanung nicht stets ausgeschöpft werden. Auch für Sportlärm gilt: Immissionen sind grundsätzlich abwägungserheblich. Die Gemeinde muss also stets prüfen, ob der zu erwartende Lärm den Anwohnern zumutbar ist oder ob Maßnahmen in Betracht kommen, die zu erwartenden Immissionen für eine benachbarte schutzwürdige Wohnbebauung zu reduzieren.

Die zuständige Behörde kann gemäß § 5 Abs. 5 18. BImSchV bei seltenen Ereignissen und bei Einhaltung der in der Vorschrift genannten Höchstwerte von einer Festsetzung der Betriebszeiten absehen.

Der nachts einzuhaltende Höchstwert beträgt dabei 55 dB, wobei gemäß § 2 Abs. 5 18. BImSchV der Nachtzeitraum um 22.00 beginnt.

Vor dem Hintergrund der in Deutschland stattfindenden Fußballweltmeisterschaft, bei die meisten Spiele erst um 20.00 Uhr beginnen, bestand zur Vermeidung von Rechtstreitigkeiten ein Handlungsbedarf zur Regelung weiterer Ausnahmen:

Gemäß § 6 18. BImSchV kann die zuständige Behörde für internationale oder nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Vorgaben des § 5 Abs. 5 18. BImSchV zulassen. Dies gilt auch für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen durch das der Sportanlage zuzurechnenden Verkehrsaufkommen sowie die durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche.

Ein normales Bundesligaspiel ist dabei nicht als nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung anerkannt, die Voraussetzungen sind nach der Gesetzesbegründung jedoch bei einem Pokalendspiel erfüllt.

Bei dem Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde. Bei der Abwägung der Entscheidung sind auch der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzubeziehen.

4. Heranrückende Wohnbebauung

Bei heranrückender Wohnbebauung kann es bedeutsam sein, dass ein Sportplatz zeitlich vor der Errichtung von Wohnhäusern errichtet worden ist. In einem solchen Fall kann sich die Lärmvorbelastung des Wohnbaugrundstücks schutzmindernd dahin auswirken, dass nicht die Richtwerte der 18. BImSchV, sondern andere Werte maßgeblich sind. Gegebenenfalls muss der Bauwillige durch architektonische Selbsthilfe darauf hinwirken, dass die Wohnnutzung nicht unzumutbaren Lärmbelästigungen von Seiten der Sportplatznutzung ausgesetzt wird.

Beispiel:

Das Gebäude kann auf dem Grundstück so platziert werden, dass der Abstand zum Sportplatz möglichst gross ist. Auch kann die Grundrissgestaltung daraufhin gerichtet werden, dass die Lärmbelästigung geringer wird. So können alle Nutzräume, in denen der Aufenthalt nur kurz ist - wie Bad und Küche - in dem Gebäude so geplant werden, dass die Fenster in Richtung Sportplatz zeigen.

Der Betreiber des Sportplatzes kann auf der anderen Seite aber nicht darauf vertrauen, dass er nur deshalb von Lärmschutzauflagen verschont bleibt, weil der Sportplatz zuerst entstanden ist.

Wenn nach objektiver Betrachtungsweise die Lärmimmissionen auf das Grundstück nicht zumutbar sind, ist das Bauvorhaben nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig.

Hinweis:

Ein bauwilliger Nachbar, der mit seinem Wohnbauvorhaben an einen Sportplatz heranrückt, kann die Genehmigungsfähigkeit nicht dadurch herbeiführen, das er erklärt, die Lärmimmissionen auf sein vorbelastetes Grundstück hinzunehmen und auf etwaige Abwehrrechte zu verzichten. Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot ist nicht personenbezogen. Maßgeblich ist die durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber Sportlärmbeeinträchtigungen, die ein vernünftiger Bauwilliger bereit ist hinzunehmen.

5. Rechtsprechung

"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können im Falle eines baurechtlich zulässigen Nebeneinanders von Wohnen und Sportanlagen faktische Vorbelastungen dazu führen, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und Beeinträchtigungen in einem weitergehenden Maß zumutbar sind, als sie sonst in dem betreffenden Wohngebiet hinzunehmen wären (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BVerwG 23.09.1999 - 4 C 6/89" (OVG Rheinland-Pfalz 30.08.2017 - 8 C 11787/16).

Nach OVG Niedersachsen 01.11.2012 - 12 LA 316/11 schließt die Vorgabe in § 2 Abs. 7 der 18. BImSchV i.V.m. Nr. 1.3.1 Abs. 4 des Anhangs zu dieser Verordnung, wonach die Beurteilung von Geräuschen die Geräuschimmissionen bei bestehenden Sportanlagen in der Regel nach Nr. 3 durch Messung zu bestimmen sind, nicht aus, dass bei Bedarf die Immissionsbeurteilung durch eine an die Messergebnisse anknüpfende Prognose nach Nr. 2 des Anhangs ergänzt wird.

Nach BVerwG 24.04.1991 - 7 C 12/90 gibt es keinen Rechtssatz, dass Sportplätze in Wohnnähe für den Vereinssport oder die Allgemeinheit überhaupt nicht oder zu bestimmten Tageszeiten (Ruhezeiten) nicht nutzbar seien. Auch könne nicht generell gesagt werden, dass auf Sportplätzen zu bestimmten Tageszeiten nicht Fußball gespielt werden darf. Maßgebend seien vielmehr die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls.

Nach BVerwG 30.01.1990 - 7 B 162/89 kann ein Nachbar eines öffentlichen Sportplatzes von der betreibenden Gemeinde Vorkehrungen dahingehend verlangen, dass Bälle vom Spielfeld nicht in seinen Garten gelangen und dass nicht erhebliche Geräuschbelästigungen durch eine zweckfremde Nutzung des Sportplatzes entstehen.

Nach BVerwG 23.09.1999 - 4 C 6/98 ist in einem allgemeinen Wohngebiet ein Wohnbauvorhaben in unmittelbarere Nachbarschaft eines vorhandenen Sportplatzes unzulässig, wenn es sich Sportlärmimmissionen aussetzt, die nach der Eigenart der Gebietes in diesem unzumutbar sind. Die Richtwerte der 18. BImSchV sind bei einer heranrückenden Wohnbebauung nicht unmittelbar anzuwenden, in einem solchen Fall sind darüber liegende Werte denkbar.

Nach OVG Bremen 04.04.2003 - 1 B 95/03 verletzt die Genehmigung einer Sporthalle Nachbarrechte, wenn die durch den An- und Abfahrverkehr ausgelösten Verkehrsimmissionen die Richtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) überschreiten. Deshalb kann es erforderlich sein, in ausreichender Zahl von der angrenzenden Wohnbebauung abgeschirmte Parkplätze zu schaffen.

Bei einer gemischten Nutzung als Jugendhaus, Stadthalle und Sporthalle führt die - untergeordnete - Nutzung zu sportlichen Zwecken nicht dazu, dass die Freizeitlärmrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz - LAI nicht mehr gilt. Nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 26.06.2002 - 10 S 1559/01 ist für die Heranziehung der LAI maßgeblich, ob die Nutzung als Freizeitstätte oder als Sportstätte die höherern Immissionen verursacht.

 Siehe auch 

Bolz-/Skateplatz

Kinderlärm

Kinderspielplatz

Sportrecht

Führ: GK-BImSchG - Kommentar; 2. Auflage 2019

Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum: BauO NRW. Kommentar; 13. Auflage 2019