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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.01.1990, Az.: BVerwG 7 B 162.89

Zweckfremde Nutzungen eines öffentlichen Sportplatzes; Nachbar; Vorkehrungen gegen Störungen; Betreibende Gemeinde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1990
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 162.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12735
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 18.06.1986 - AZ: 10 K 2832/84
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.08.1989 - AZ: 7 A 1926/86

Fundstellen

  • BWVPr 1990, 159
  • DVBl 1990, 789 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1990, 112
  • GuG 1990, 95-96 (Volltext mit red. LS)
  • JZ 1990, 347 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 2835 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1990, 858 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWVBl 1990, 411-412
  • NuR 1991, 227-228
  • NuR 1990, 322 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1990, 267

Amtlicher Leitsatz

Der Nachbar eines öffentlichen Sportplatzes kann von der betreibenden Gemeinde Vorkehrungen dagegen verlangen, daß Bälle vom Spielfeld in seinen Garten gelangen und daß erhebliche Geräuschbelästigungen durch eine zweckfremde Nutzung des Sportplatzes (hier: abendliche Mopedrennen von Jugendlichen) entstehen.

Redaktioneller Leitsatz

Bei zweckfremden Nutzungen (im vorliegenden Fall: abendliche Mofarennen durch Jugendliche) eines öffentlichen Sportplatzes kann der Nachbar von diesem Sportplatz Vorkehrungen gegen die vom Sportplatz ausgehenden Störungen durch Bälle in seinem Garten und Geräuschbelästigungen von der betreibenden Gemeinde verlangen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. August 1989 wird aufgehoben, soweit es um die Nutzung der Sportanlage für sportliche Zwecke einschließlich für damit im Zusammenhang stehende Begleitveranstaltungen in der Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen sowie um den Betrieb schallerzeugender und schallwiedergebender. Geräte auf der Sportanlage während der übrigen Zeit geht (Nrn. 1 und 2 der Urteilsformel). Insoweit wird die Revision zugelassen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt ein Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist in dem in der Beschlußformel bezeichneten Umfang gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ein Revisionsverfahren gibt dem Senat Gelegenheit, Fragen der Zumutbarkeit von Sportgeräuschen für die Wohnnachbarschaft zu klären, insbesondere in solchen Fällen, in denen eine Sportanlage in der Nachbarschaft einer Wohnsiedlung nicht erst lange Zeit nach dem Entstehen der Wohnsiedlung geplant und errichtet worden ist.

2

Im übrigen kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Kläger müssen nicht die Beeinträchtigung dulden, die von einer zweckfremden Nutzung des Sportplatzes in den Abend- und Nachtstunden sowie an Sonn- und Feiertagen durch motorisierte Fahrzeuge ausgehen, insbesondere davon, daß Jugendliche den Platz zu motorsportähnlichen Wettrennen benutzen. Die dabei entstehenden Immissionen sind der Beklagten zuzurechnen, weil, wie vom Oberverwaltungsgericht festgestellt, die Sportanlage baulich so gestaltet ist, daß eine derartige zweckwidrige Nutzung ohne weiteres möglich ist. Die Kläger müssen ferner nicht dulden, daß vom Sportplatz Bälle auf ihr Grundstück gelangen. Insoweit haben sie einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen die beklagte Stadt, daß diese die ihr möglichen Vorkehrungen gegen solche Beeinträchtigungen trifft. Das hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend entschieden. Es kann offenbleiben, ob dieser Anspruch sich aus einer analogen Anwendung des § 1004 BGB, aus Art. 2 Abs. 2 und 14 Abs. 1 GG oder aus einer öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungspflicht der Beklagten ergibt. Gründe, die insoweit die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, ergeben sich aus der Beschwerdeschrift nicht.

3

Soweit die Beschwerde keinen Erfolg hat, sind die Kosten gemäß § 154 Abs. 2 VwGO der Beklagten aufzuerlegen. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow