Rechtswörterbuch

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Reservisten der Bundeswehr

 Normen 

ResG

WPflG

SoldatResErnAnO

 Information 

1. Allgemein

1.1 Einführung

Seit dem 1. Juli 2011 gelten gemäß § 2 WPflG die Reservisten betreffenden Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes nur für den Spannungs- oder Verteidigungsfall.

Die Rechtsstellung der Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnis wird nunmehr gemäß § 58a SG durch das Reservistinnen- und Reservistengesetz geregelt.

1.2 Begriffsbestimmung

Reservisten der Bundeswehr sind gemäß § 1 ResG:

  1. a)

    frühere Soldaten der Bundeswehr, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben

  2. b)

    sonstige Personen, die aufgrund einer vom Bund angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung herangezogen werden können.

1.3 Reservewehrdienstverhältnis

Mit § 4 ResG wird ein neues Wehrdienstverhältnis für Personen geschaffen, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung Funktionen in der Reserveorganisation der Bundeswehr ehrenamtlich wahrnehmen - das Reservewehrdienstverhältnis. Dabei handelt es sich nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/9340) im Wesentlichen um für die zivil-militärische Zusammenarbeit zuständigen Leiter der Kreis- und Bezirksverbindungskommandos, die sie Vertretenden und um die beauftragten Sanitätsstabsoffiziere für die zivil-militärische Zusammenarbeit im Gesundheitswesen.

Für Reservisten, die nicht in das neue Wehrdienstverhältnis berufen werden, bleibt die Möglichkeit eines Wehrdienstes in den bisher bestehenden Wehrdienstverhältnissen des Wehrpflichtgesetzes und des Soldatengesetzes unverändert bestehen.

Zur Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Kommunikation mit den Dienststellen der Bundeswehr benötigen die in den Bezirksverbindungskommandos und Kreisverbindungskommandos eingesetzten Reservisten neben der persönlichen Ausrüstung regelmäßig Laptops und UMTS-fähige Mobiltelefone. Darüber hinaus sind regelmäßig Arbeitsplätze in militärischen oder anderen öffentlichen Liegenschaften bereitzuhalten, um bei Übungen oder Einsätzen mit den Zivilschutzkräften zusammenarbeiten zu können. Insofern stellt § 7 ResG fest, dass für die Wahrnehmung des Ehrenamts erforderliche Sachmittel und Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt werden können.

Das Reservewehrdienstverhältnis ist nunmehr als Ehrenamt und nicht als besoldetes Amt ausgestaltet. Jeglichen Wehrdienst solcher Reservistinnen und Reservisten ohne Geld- und Sachbezüge auszugestalten, würde jedoch nicht allen Fällen des Wehrdienstes gerecht, der über Routineaufgaben des Reservewehrdienstverhältnisses hinausgeht. Dies widerspräche dem Gleichbehandlungsgebot. Insofern besteht die Möglichkeit einer Aktivierung:

Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis können für eine in § 60 SG genannte Dienstleistung aktiviert werden, wenn sie über ihr Ehrenamt hinausgehende oder andersartige militärische Aufgaben wahrnehmen sollen. Sie sollen aktiviert werden, wenn eine in § 60 S. 2 SG aufgezählte Sachlage vorliegt.

Die Tätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben aus dem Reservewehrdienstverhältnis ist eine Wehrdienstverrichtung. Mögliche Versorgungsansprüche aufgrund dieser Wehrdienstverrichtung ergeben sich unmittelbar aus dem Soldatenversorgungsgesetz. Dies wird in § 11 ResG klargestellt.

1.4 Dienstvergehen

Bei Vorliegen eines Dienstvergehens kann gemäß § 22 Abs. 4 WDO gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis außerhalb einer Aktivierung oder einer Zuziehung nur ein Verweis verhängt werden.

1.5 Beendigung

§ 12 ResG enthält eine Aufzählung der verschiedenen Beendigungsgründe und in § 13 ResG wird einer der Beendigungsgründe - die Entlassung aus dem Reservewehrdienstverhältnis - konkretisiert.

2. Für den Spannungs- und Verteidigungsfall geltende Rechtslage

Reservist ist jeder Wehrpflichtige, der in der Bundeswehr gedient hat und für den keine dauernde Wehrdienstausnahme (Wehruntauglichkeit oder anerkannte Kriegsdienstverweigerung) besteht. Die Wehrpflicht endet im Spannungs- und Verteidigungsfall für alle Laufbahngruppen mit dem 60. Lebensjahr.

Neben den Einsatzmöglichkeiten "Bereitschaftsfall" und "Verteidigungsfall" besteht der "Spannungsfall". Rechtsgrundlage ist Art. 80a GG. Als Spannungsfall wird in der Bundesrepublik Deutschland die Vorstufe eines Verteidigungsfalls genannt. Es wird die militärische Alarmbereitschaft erhöht.

Reservisten führen ihren mit Ausscheiden aus dem aktiven Dienst geführten Dienstgrad mit dem Zusatz "d.R." weiter. Der Zusatz kann bis zum Lebensende geführt werden.

Der Begriff des Wehrdienstes erfasst gemäß § 4 WPflG folgende Formen:

  • den Grundwehrdienst

  • die Wehrübungen

  • die besonderen Auslandsverwendungen

  • den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst

  • die Hilfeleistung im Innern

  • den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall

Reservisten können durch eine Beorderung für den Verteidigungsfall einberufen und zum Einsatz vorgesehen werden. Eine Beorderung erfolgt zum einen durch einen Einberufungsbescheid des Karrierecenters der Bundeswehr (vormals Kreiswehrersatzamt), zum anderen kann sie von dem Reservisten selbst beantragt werden.

Die Aus-, Fort- und Weiterbildung der beorderten Reservisten erfolgt in Wehrübungen und dienstlichen Veranstaltungen.

Es ist zwischen Pflichtwehrübungen und freiwilligen Wehrübungen zu unterscheiden. Pflichtwehrübungen beginnen frühestens mit Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ausscheiden des Reservisten aus dem aktiven Dienst.

Die Gesamtdauer der Pflichtwehrübungen für alle Laufbahngruppen beträgt gemäß § 6 Abs. 2 WPflG:

  • für Mannschaften: sechs Monate

  • für Unteroffiziere: neun Monate

  • für Offiziere: zwölf Monate

Die Einberufung zu einer Pflichtwehrübung soll zwölf Monate, spätestens aber drei Monate vor dem Beginn der Übung erfolgen. Liegt die letzte Wehrübung länger als zwei Jahre zurück, so ist der Reservist vor der Einberufung anzuhören.

Mit dem Einberufungsbescheid soll der Reservist seinen Arbeitgeber über die Einberufung und den voraussichtlichen Ausfall seiner Arbeitskraft informieren. Während der Wehrübung ruht das Arbeitsverhältnis des Reservisten. Ist der Reservist im öffentlichen Dienst beschäftigt, so hat der Arbeitgeber seine Bezüge weiterzuzahlen. Während der Wehrübung erhält der Reservist seinen Wehrsold.

Das Recht des Einsatzes von Reservisten bei Hilfeleistung im Innern ist in § 6c WPflG eigenständig geregelt. Danach können gediente Wehrpflichtige auch zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder einem schweren Unglücksfall eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass sie sich hierzu schriftlich bereit erklärt haben.

Hilfeleistungen im Innern sowie der Einsatz bei besonderen Auslandsverwendungen ist nicht auf die Gesamtdauer der Pflichtwehrübungen anzuwenden.

Nicht der Wehrpflicht unterliegende Männer sind Ersatz-Reservisten.

 Siehe auch 

Bundesfreiwilligendienst

Kriegsdienstverweigerung

Musterung

Wehrpflicht

Zivildienst

BVerwG 02.03.1989 - 6 C 10/87 (Voraussetzungen eines Reservisten als Kriegsdienstverweigerer)

BVerwG 10.02.1989 - 6 C 9/86 (Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer)

http://www.deutsches-wehrrecht.de

http://reservisten.bundeswehr.de

http://www.reservistenverband.de

Walz: Das Gesetz über die Rechtsstellung der Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr; Neue Zeitschrift für Wehrrecht - NZWehrr 2012, 190