Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1989, Az.: BVerwG 6 C 9.86

Wehrdienst; Reservist; Überzeugungsbildung; Kriegsdienstverweigerung; Restzivildienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1989
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 9.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12370
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 13.11.1985 - AZ: 3 VG W 2797/84

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1989, 417-419 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Indizwirkung der Bereitschaft eines seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begehrenden Reservisten zum Nachdienen des Restzivildienstes

Ín der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 1989
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. November 1985 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahren.

Gründe

1

I.

Der am ... November 1957 geborene Kläger leistete bis Ende 1978 seinen Grundwehrdienst ab; er wurde als Sanitätsgefreiter der Reserve entlassen. Nachdem er bis Ende Februar 1983 von Wehrdienstübungen zurückgestellt worden war, beantragte er mit Schreiben vom 18. März 1984 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg.

2

Er hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, unter Aufhebung des Bescheides des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt Hamburg vom 18. April 1984 und des Widerspruchsbescheids der Kammer 3 für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung I vom 9. August 1984 festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

3

Das Verwaltungsgericht hatte Termin zur mündlichen Verhandlung zunächst für den 22. Mai 1985 und sodann, nachdem der Bevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf seine urlaubsbedingte Abwesenheit zu der fraglichen Zeit eine Terminsaufhebung beantragt hatte, für den 2. Oktober 1985 anberaumt; auch dieser Termin wurde wegen kurzfristiger Verhinderung des Bevollmächtigten des Klägers aufgehoben und mündliche Verhandlung schließlich für den 13. November 1985 anberaumt. In diesem Termin hat das Verwaltungsgericht nach Vernehmung des Klägers als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung in Anwesenheit eines Vertreters der Beklagten der Klage stattgegeben und zur Begründung seines Urteils im wesentlichen ausgeführt: Unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Falles habe es die hinreichend sichere Überzeugung zu gewinnen vermocht, daß die Verweigerung des Klägers auf einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung beruhe. Eine Anerkennung des Klägers sei allerdings nur deshalb in Betracht gekommen, weil sich der Maßstab für die Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers, der sich wie der Kläger nach Ableistung des Grundwehrdienstes dem Anerkennungsverfahren stelle, nach Inkrafttreten des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes wegen des zur Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes ergangenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 sowie des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1985 - 2 BvQ 5/85 - nach Auffassung der Kammer verringert habe. Bei Wehrpflichtigen, die bereits widerspruchslos den Grundwehrdienst abgeleistet hätten, sei es durchaus möglich, daß sie später eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG träfen. Allerdings sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer in der Vergangenheit angeschlossen habe, der widerspruchslose Dienst als Wehrpflichtiger ein starkes Indiz dafür, daß der jeweilige Kläger keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. Die Annahme einer Gewissensentscheidung wäre daher allenfalls dann möglich, wenn der gediente Wehrpflichtige durch ein späteres "Schlüsselerlebnis" oder durch andere nachweisbare Umstände zu einer anderen Entscheidung seines Gewissens gebracht worden wäre. Gemessen an dieser erhöhten Darlegungslast des Wehrpflichtigen hätte der Kläger nicht anerkannt werden können, da er weder ein Schlüsselerlebnis noch andere nachweisbare Umstände im Hinblick auf seine Gewissensentscheidung habe darlegen können.

4

Der Kläger habe seinen Anerkennungsantrag im März 1984 und damit nach Inkrafttreten des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt. Das Bundesamt für den Zivildienst habe für derartige Fälle den Rechtsstandpunkt vertreten, daß anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die ihren Grundwehrdienst abgeleistet hätten, nach §§ 22 Satz 1, 24 Abs. 2 ZDG nach Anrechnung ihres geleisteten Grundwehrdienstes noch einen "Restzivildienst" von fünf Monaten zu leisten hätten. Die Kammer habe in einer früheren Entscheidung unter Hinweis auf Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG gegen diese Auffassung verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Diese ließen sich nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 und dem erwähnten Beschluß vom 12. Juli 1985 nicht aufrechterhalten. Danach müsse das Nachdienen als lästige Alternative und damit im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als tragendes Indiz für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung eines Reservisten gegen den Kriegsdienst mit der Waffe angesehen werden. Der Kläger sei zu Beginn der Parteivernehmung von der Kammer darauf hingewiesen worden, daß er im Falle einer Anerkennung nach der gegenwärtigen Rechtslage mit einer Einberufung durch das Bundesamt für den Zivildienst rechnen müsse. Er habe daraufhin erklärt, daß ihn dies nicht störe und er dann seinen Zivildienst von fünf Monaten in einem Altenheim ableisten möchte. Der Kläger stehe als Orthopädiemechaniker im Berufsleben, und es dürfte für ihn deshalb schon mit einer gewissen Härte verbunden sein, wenn er aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer mit nunmehr 28 Jahren zum Zivildienst einberufen werden sollte. Damit sei das tragende Indiz für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegeben. Für die nach § 9 Abs. 1 KDVG zusätzlich erforderliche Gewissensprüfung im Wege der mündlichen Gewissenserforschung seien die Anforderungen im Hinblick auf das tragende Indiz des Nachdienens herabzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe habe der Kläger nach seiner Parteivernehmung als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden können. Als Orthopädiemechaniker komme er täglich mit den Opfern des 2. Weltkrieges zusammen, die sich Prothesen fertigen bzw. reparieren lassen müßten. Daß der Kläger, der sich - wie auch die Zeugenaussagen bestätigten - erst nach seiner Bundeswehrzeit von seinem Elternhaus habe lösen können und selbständig geworden sei, von den Erzählungen der Kriegsopfer beeindruckt seine Einstellung zur gewaltsamen Landesverteidigung und zur Gewaltanwendung überhaupt nicht nur hinterfragt habe, sondern daß in ihm langsam eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe herangereift sei, erscheine der Kammer nachvollziehbar. Vor und während der Ableistung des Grundwehrdienstes habe dem Kläger offensichtlich die Fähigkeit gefehlt, Entscheidungen selbst zu treffen und Vorgänge in seinem sozialen Umfeld eigenständig einzuordnen. So sei es nicht verwunderlich, daß er damals widerspruchslos seinen Grundwehrdienst geleistet habe. Seine Einlassungen zum Problemkreis der sog. sozialen Verteidigung seien allerdings wenig überzeugend gewesen. Er sei der Befragung teils ausgewichen, teils hätten seine Antworten erkennen lassen, daß er sich nur oberflächlich und kritiklos mit diesem Thema befaßt habe. Trotz dieser Schwächen sei er anzuerkennen gewesen, weil er die Ableistung eines fünfmonatigen "Restzivildienstes" in Kauf nehme und dies aufgrund der neuen Rechtslage als tragendes Indiz einer Gewissensentscheidung angesehen werden müsse.

5

Hiergegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen Abweichung seiner Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen für eine Ankennung von Reservisten als Kriegsdienstverweigerer zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. November 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Sie rügt die Verletzung des Art. 4 Abs. 3 GG und des § 1 KDVG. Zur Begründung führt sie im einzelnen aus, das Verwaltungsgericht verkenne, daß sich an dem bisherigen Maßstab für die Anerkennung einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe durch das Inkrafttreten des KDVG nichts geändert habe. Dies müsse berücksichtigt werden, wenn man sich mit der Funktion der Inkaufnahme des verlängerten Zivildienstes als "tragendes Indiz" näher befasse. Auch dieses Indiz müsse durch einzelne, im Anerkennungsverfahren gewonnene Indizien entkräftet werden können. Bei verbleibenden Zweifeln müsse angesichts der vom Antragsteller zu tragenden materiellen Beweislast der Antrag bzw. die Klage zurückgewiesen werden. Im vorliegenden Fall sei auch zu berücksichtigen, daß der Kläger 28 Jahre alt sei, so daß er nicht mehr "vor bestandskräftiger Entscheidung" zum restlichen Zivildienst herangezogen werden könne; außerdem sei davon auszugehen, daß er insbesondere im Verteidigungsfall im Sanitätsdienst der Bundeswehr eingesetzt werden würde, so daß ihm aus den Gründen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1987 - u.a. BVerwG 6 C 82.84 - das Rechtsschutzbedürfnis für das Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerer fehle.

6

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, bei der von ihm erklärten Bereitschaft, den Ersatzdienst nachzuleisten, könne die weitere Prüfung von Gründen, die eine Gewissensentscheidung tragen könnten, nur noch im Rahmen einer Mißbrauchskontrolle erfolgen. Der Hinweis der Beklagten auf seinen Dienstgrad als Sanitätsgefreiter der Reserve gehe fehl. Die Frage des Alters könne für die Entscheidung nicht erheblich sein; es habe an der Beklagten gelegen, das von ihm seit März 1984 betriebene Verfahren zu beschleunigen.

7

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

8

II.

Die Revision, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat nicht dadurch Bundesrecht, § 13 Abs. 3 KDVG sowie Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und §§ 1 und 14 KDVG, verletzt, daß es beim Kläger sowohl ein Rechtsschutzbedürfnis für das von ihm eingeleitete Anerkennungsverfahren als auch eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe bejaht hat, obwohl er ohne Gewissensbelastung seinen Grundwehrdienst geleistet und für den späteren Wandel seiner Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe nach Meinung des Verwaltungsgerichts kein "Schlüsselerlebnis" oder ähnlich schwerwiegende Umstände vorgetragen und nachgewiesen hat.

9

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger, der als Sanitätsgefreiter der Reserve noch bis zur Vollendung seines 45. Lebensjahres wehrdienstpflichtig ist (vgl. § 3 Abs. 3 WPflG), ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Verfahrens mit dem Ziel seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG hat, obwohl er im Falle seiner weiteren Heranziehung zum Dienst in der Bundeswehr aufgrund seiner Ausbildung zum Sanitäter voraussichtlich ausschließlich im Sanitätsdienst der Bundeswehr Verwendung finden würde. Insoweit wird auf das Urteil des Senats vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 27.86 - verwiesen, wonach wehrpflichtige Ärzte, Sanitäter und sonstige Personen, die aufgrund ihrer allgemeinen Wehrpflicht zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr herangezogen werden sollen, ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG haben, weil sie im Falle ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG auch den Sanitätsdienst in der Bundeswehr verweigern dürfen.

10

In der Sache hat das Verwaltungsgericht es zu Recht als ausreichend zur Gewinnung der von § 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG geforderten hinreichend sicheren Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe angesehen, daß der Kläger den Wandel seiner Einstellung zur gewaltsamen Landesverteidigung und zur Gewaltanwendung überhaupt zum langsamen Heranreifen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe hin nachvollziehbar dargelegt hat und daß seine Bereitschaft, einen mehrmonatigen "Restzivildienst" in Kauf zu nehmen, ein tragendes Indiz für die Ernsthaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung darstellt, das auch nicht durch andere, entgegenstehende Indizien widerlegt wird.

11

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, daß sich als Folge des Inkrafttretens des KDVG am 1. Januar 1984 der Maßstab für die Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers, der sich wie der Kläger erst nach Ableistung des Grundwehrdienstes dem Anerkennungsverfahren stelle, "verringert" habe, sind allerdings mißverständlich; denn der Senat hat insbesondere in seinem Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 = NVwZ 1984, 447) sowie in seinen Urteilen vom 24. Oktober 1984 - u.a. BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4) klargestellt, daß nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 CG der gleiche (Überzeugungs-)Maßstab gilt wie nach dem früheren Recht und den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Allerdings rchreibt das neue Recht für die unter seiner Geltung gestellten Anträge ein wesentlich geändertes Verfahren vor, wie die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG erforderliche hinreichend sichere Überzeugung zu gewinnen ist, indem es prinzipiell anstelle der bisherigen mündlichen Gewissenserforschung die bewußte Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines konkret in Aussicht stehenden, verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes als "tragendes Indiz" für die Ernsthaftigkeit der behaupteten Gewissensentscheidung einführt (vgl. hierzu außer dem bereits angeführten Beschluß vom 25. Mai 1984, a.a.O., und dem Urteil vom 24. Oktober 1984, a.a.O., insbesondere Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201>). Diese wesentliche Änderung des Verfahrens (und nicht des Überzeugungsmaßstabs), nämlich wie unter der Geltung des KDVG die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung zu gewinnen ist, hat ersichtlich das Verwaltungsgericht im Auge, wenn es an anderer Stelle ausführt, im Hinblick auf das tragende Indiz der Bereitschaft des Klägers zum Nachdienen seien die Anforderungen an die mündliche Gewissenserforschung "herabzusetzen". Mit dieser Auffassung aber befindet sich das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum KDVG.

12

Auch die konkrete Anwendung dieses Maßstabs des KDVG auf den Fall des Klägers durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Auffassung des Verwaltungsgerichts über die Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung bei einem Reservisten, der dadurch, daß er zunächst einmal widerspruchslos seinen Grundwehrdienst geleistet hat, ein starkes Indiz gegen die Annahme einer solchen Gewissensentscheidung geschaffen hat. Dieses Indiz konnte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen bei "Altantragstellern" in aller Regel nur durch ein späteres "Schlüsselerlebnis" oder durch andere, ähnlich schwerwiegende Umstände, die eine "Umkehr" des Wehrpflichtigen bewirkt hatten, ausgeräumt werden (vgl. dazu aus jüngster Zeit Urteil vom 2. Februar 1989 - BVerwG 6 C 64.86 - mit Nachweisen). Der Kläger hat insoweit Tatsachen vorgetragen - und sich für deren Richtigkeit auf das schriftliche Zeugnis seiner Schwester sowie eines Arbeitskollegen berufen -, die für eine solche "Umkehr" sprechen konnten und die das Verwaltungsgericht auch in diesem Sinne gewürdigt hat, nämlich daß er sich erst nach seiner Bundeswehrzeit von dem bestimmenden Einfluß seines Elternhauses habe lösen können und selbständig Entscheidungen getroffen habe, daß er - beeindruckt u.a. von den Erzählungen von Opfern des 2. Weltkrieges, für die er als Orthopädiemechaniker Prothesen fertige und repariere - seine Einstellung zur gewaltsamen Landesverteidigung und zur Gewaltanwendung überhaupt geändert habe und daß in ihm langsam eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe herangereift sei. Zwar hat das Verwaltungsgericht in dieser Entwicklung des Klägers (noch) kein Schlüsselerlebnis oder ähnlich schwerwiegende Umstände im Sinne der angeführten Rechtsprechung zu Anerkennungsbegehren von Reservisten unter der Geltung des früheren Rechts ("Altantragsteller") gesehen; insoweit war es konsequent der Auffassung, daß der Kläger unter der Geltung des früheren Rechts nicht als Kriegsdienstverweigerer im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG hätte anerkannt werden können. Es hat aber immerhin diese Entwicklung des Klägers zum "Heranreifen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe" als nachvollziehbar gewertet und insoweit das Indiz der widerspruchslosen Ableistung des Grundwehrdienstes als ausgeräumt angesehen. Die nach früherem Recht verbliebene Lücke zum vollen Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ist nach seiner Auffassung unter der Geltung des KDVG jedoch durch das Hinzutreten des tragenden Indizes der Bereitschaft des Klägers zur Ableistung eines mehrmonatigen Restzivildienstes geschlossen worden. Diese Auffassung ist mit Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und §§ 1 und 14 KDVG vereinbar.

13

Das Verwaltungsgericht hätte allerdings diese bundesrechtlichen Vorschriften verletzt, wenn es allein die Bereitschaft des Klägers zur Ableistung eines Restzivildienstes als für den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ausreichend angesehen hätte. Daß das vom Kläger durch die widerspruchslose Ableistung seines Grundwehrdienstes geschaffene Indiz gegen die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht schon allein durch seine Bereitschaft zum Nachdienen ausgeräumt wird, zeigt bereits der Umstand, daß das KDVG für derartige Fälle, in denen der Wehrpflichtige durch eigenes, gegensätzliches Verhalten Zweifel an der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung begründet hat, zusätzlich zum tragenden Indiz der Bereitschaft zur Inkaufnahme der lästigen Alternative eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes ein besonderes, in den §§ 9 ff. des dritten Abschnitts des KDVG geregeltes "eingehenderes" Prüfungsverfahren vorsieht. Andererseits hat der Senat insbesondere in seinem bereits genannten Urteil vom 3. Dezember 1986, a.a.O., entschieden, daß dieses "eingehendere" Prüfungsverfahren typischerweise nur dazu dient, die vom Wehrpflichtigen selbst begründeten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung auszuräumen (zu den Voraussetzungen einer danach nur ausnahmsweise zulässigen "Vollprüfung" vgl. Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 -). Insofern konnte und mußte das Verwaltungsgericht den Kläger im Hinblick auf seine Bereitschaft zum Nachdienen schon dann als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG anerkennen, wenn es nach seiner Vernehmung als Partei die von ihm durch die Ableistung seines Grundwehrdienstes begründeten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung als ausgeräumt ansah. Dies war ersichtlich der Fall, wie die Würdigung des konkreten Vorbringens des Klägers durch das Verwaltungsgericht, insbesondere hinsichtlich des langsamen Heranreifens seiner Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, zeigt, unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht die Geltendmachung eines "Schlüsselerlebnisses" des Klägers oder entsprechender anderer, ähnlich schwerwiegender Umstände zu Recht für entbehrlich gehalten. Es konnte die erforderliche Ernsthaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung seiner Bereitschaft zum Nachdienen entnehmen, die es insoweit zu Recht als "tragendes Indiz" gewertet hat.

14

Dieses Indiz ist auch nicht dadurch - nachträglich - entfallen, daß der am ... November 1957 geborene Kläger nur elf Tage nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. November 1985, in der das Urteil Über seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verkündet wurde, sein 28. Lebensjahr vollendet hat und folglich gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 ZDG nicht mehr der Zivildienstpflicht unterliegt, dementsprechend nunmehr auch nicht mehr zum Nachdienen herangezogen werden kann. Diese - nachträgliche - Unmöglichkeit des Nachdienens darf nämlich unter den konkreten Umständen seines Falles nicht dem Kläger zugerechnet und angelastet werden - etwa mit der Folge, daß er sich nunmehr einer "Vollprüfung" unterziehen müßte. Der Kläger hatte seinen Anerkennungsantrag bereits im März 1984 - reichlich 1 1/2 Jahre vor der Vollendung seines 28. Lebensjahres am 24. November 1985 - und somit zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem er mit einer Entscheidung rechtzeitig vor seinem 28. Geburtstag rechnen konnte, so daß er für den Fall seiner Anerkennung mit seiner Heranziehung zum Nachdienen konkret rechnen mußte. Daß die endgültige Entscheidung schließlich erst am 13. November 1985, nur wenige Tage vor Vollendung seines 28. Lebensjahres, getroffen wurde mit der Folge, daß - jedenfalls seit Vollendung seines 28. Lebensjahres am 24. November 1985 - eine Heranziehung zum Nachdienen nicht mehr möglich ist, kann ihm schon deshalb nicht zugerechnet werden, weil die Gestaltung sowie insbesondere der zeitliche Ablauf seines Anerkennungsverfahrens nicht seiner Disposition und Verantwortung unterlagen. Zwar hat sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das die mündliche Verhandlung zunächst für den 22. Mai 1985 anberaumt hatte, durch zwei Vertagungsanträge des Klägers, denen das Verwaltungsgericht jeweils entsprochen hat, verzögert. Abgesehen davon jedoch, daß das Verwaltungsgericht diesen Vertagungsanträgen nicht hätte stattgeben müssen und im übrigen selbst bei Stattgabe eine Neuanberaumung auch zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, hat die Beklagte, in deren Verantwortungsbereich die Sorge für die Offenhaltung der Möglichkeit der Heranziehung des betroffenen Wehrpflichtigen zum Nachdienen liegt, zu keinem Zeitpunkt auf eine Beschleunigung des Verfahrens mit dem Ziel einer Entscheidung rechtzeitig vor dem 28. Geburtstag des Klägers am 24. November 1985 hingewirkt. Dann aber hat das Verwaltungsgericht die Bereitschaft des Klägers zum Nachdienen zu Recht als tragendes Indiz für die Ernsthaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gewertet, zumal die mündliche Verhandlung elf Tage vor dem 28. Geburtstag des Klägers stattgefunden hat und die in der mündlichen Verhandlung vertretene Beklagte durch einen Rechtsmittelverzicht die sofortige Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung hätte herbeiführen und sodann für eine sofortige Heranziehung des Klägers zu einem Restzivildienst hätte Sorge tragen können.

15

Da das Verwaltungsgericht nach alledem zu Recht eine Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe angenommen, also kein Bundesrecht verletzt hat, ist die Revision zurückzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert