Rechtswörterbuch

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Kirchenarbeitsrecht

 Normen 

Art. 140 GG

Art. 137 WRV

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Katholische Kirche)

Bischöfliche Erläuterungen zur Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Kollektivvereinbarungen der Kirchen und ihrer Einrichtungen, wie z.B. BAT-KV, KAVO, AVR-Caritas

 Information 

1. Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften

1.1 Allgemein

Gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV regeln die Religionsgemeinschaften im Rahmen des für alle geltenden Rechts ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich (Selbstbestimmungsrecht der Kirchen). Dies bedeutet, dass das staatliche Recht keine Anwendung findet, wenn die Kirche in ihren geistigen oder religiösen Grundsätzen betroffen ist.

Das BAG hatte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob ein kirchlicher Arbeitgeber im Rahmen des Selbstbestimmungsrechts selbst bestimmen kann, ob eine bestimmte Religion eines Bewerbers nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts seines/ihres Ethos darstellt und diese bestimmte Religionszugehörigkeit insofern gefordert werden könne (BAG 17.03.2016 - 8 AZR 501/14).

Der EuGH hat entschieden (EuGH 17.04.2018 - C 414/16) dass, wenn "eine Kirche oder eine andere Organisation, (...), zur Begründung einer Handlung oder Entscheidung wie der Ablehnung einer Bewerbung auf eine bei ihr zu besetzende Stelle geltend macht, die Religion sei nach der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung (...) ein solches Vorbringen gegebenenfalls Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können muss".

Die Anforderung muss "notwendig und angesichts des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten sein und darf keine sachfremden Erwägungen ohne Bezug zu diesem Ethos oder dem Recht dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie umfassen. Die Anforderung muss mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen."

1.2 Erstreckung auf soziale und karitative Einrichtungen sowie juristische Personen des Privatrechts

Der Anwendungsbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts erstreckt sich auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn die Einrichtung nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihren Aufgaben entsprechend berufen ist, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen. Die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Kirche im Staat erlaubt es ihr, sich zur Erfüllung ihres Auftrags auch der Organisationsformen des staatlichen Rechts zu bedienen. Die Zugehörigkeit der auf dieser Rechtsgrundlage begründeten Einrichtungen zur Kirche wird hierdurch nicht aufgehoben.

So wird der Geltungsbereich der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes" der katholischen Kirche in den "Bischöflichen Erläuterungen zur Grundordnung des kirchlichen Dienstes" wie folgt festgelegt:

"Als kirchliche Einrichtungen im Sinne der Grundordnung gelten Organisationen in öffentlich-rechtlicher oder privater Rechtsform, die als Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche einen Auftrag im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche wahrnehmen und mit ihren Amtsträgerinnen und Amtsträgern in besonderer Weise verbunden sind. Dabei sind die Aufgaben, welche von den Einrichtungen wahrgenommen werden, sehr vielfältig. Vorwiegend gewinnorientierte Einrichtungen partizipieren nicht am verfassungsrechtlich abgesicherten Selbstbestimmungsrecht der Kirche, da die Teilhabe nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts voraussetzt, dass die religiöse Zielsetzung das bestimmende Element der Tätigkeit der kirchlichen Einrichtung ist. Bei ganz überwiegend der Gewinnerzielung dienenden Organisationen ist der "Konnex zum glaubensdefinierten Selbstverständnis aufgehoben." Entscheidend ist insoweit, dass der durch die Religionsfreiheit geschützte religiöse Auftrag der Kirche in der Gesamtschau der Tätigkeiten gegenüber anderen Erwägungen erkennbar im Vordergrund steht. Der Begriff der Mitarbeitenden im Sinne dieser Ordnung ist umfassend zu verstehen."

Für die Zuordnung einer rechtlich selbstständigen Einrichtung zur Kirche ist es allerdings nicht ausreichend, wenn die Einrichtung ihrem Zweck nach auf die Verwirklichung eines kirchlichen Auftrags gerichtet ist. Sie setzt eine institutionelle Verbindung zwischen der Kirche und der Einrichtung voraus, aufgrund derer die Kirche über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können. Dabei bedarf der ordnende Einfluss der Kirche zwar keiner satzungsmäßigen Absicherung. Die Kirche muss aber in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung zu unterbinden.

Mit dem Urteil (EuGH 11.09.2018 - C 68/17) hat der EuGH geurteilt, dass Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 der RL 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zur Eingrenzung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts auch auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar ist. Diese Vorgaben hat die Deutsche Bischofskonferenz mit dem Art. 4 Buchstabe a der Grundordnung in der seit dem 01.01.2023 geltenden Fassung umgesetzt.

2. Geltung des Arbeitsrechts

Die kirchlichen Arbeitnehmer (nicht die Kirchenbeamten) unterliegen dem staatlichen Arbeitsrecht, z.B. dem Kündigungsschutzgesetz. Die Voraussetzungen, die zu einer Kündigung führen können, werden aber nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich durch die Kirchengesetze festgelegt.

Das Betriebsverfassungsrecht, das Personalvertretungsrecht und das Mitbestimmungsrecht finden auf die Religionsgemeinschaften keine Anwendung. Die kirchlichen Arbeitgeber haben stattdessen über den sogenannten Dritten Weg ein eigenes Mitbestimmungsrecht geschaffen. Die Arbeitnehmervertretungen werden bei kirchlichen Arbeitgebern als Mitarbeitervertretung bezeichnet.

3. Katholische Kirche

3.1 Allgemein

Rechtsgrundlage des der katholischen Kirche verfassungsgemäß übertragen Rechts zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten ist die " Grundordnung des kirchlichen Dienstes" als Kirchengesetz.

Die Verletzung von Loyalitätsobliegenheiten ist in der Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der Fassung seit dem 01.01.2023 nicht mehr enthalten.

3.2 Gerichtsbarkeit

Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind die allgemeinen staatlichen Arbeitsgerichte zuständig.

Da für Streitigkeiten aus dem Dritten Weg bzw. der Mitarbeitervertretung der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht gegeben ist, ist ein Rechtsschutz durch unabhängige Kirchengerichte eingerichtet worden.

Rechtsgrundlage ist die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO):

Gemäß § 2 KAGO sind die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen für folgende Rechtsstreitigkeiten zuständig:

  • Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der nach Art. 7 Grundordnung gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts

  • Rechtsstreitigkeiten aus der Mitarbeitervertretungsordnung und der diese ergänzenden Ordnungen

Hinweis:

Für die die Individualrechte der einzelnen Arbeitnehmer betreffenden Rechtsstreitigkeiten ist der Rechtsweg zu den staatlichen Arbeitsgerichten gegeben.

Die Kirchenarbeitsgerichtsbarkeit besteht aus folgenden Instanzen:

  • 1. Instanz: Kirchliches Arbeitsgericht

  • 2. Instanz: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Grundsätzlich ist in jedem Bistum / Erzbistum ein kirchliches Arbeitsgericht eingerichtet. Für einige Bistümer ist jedoch ein gemeinsames Kirchenarbeitsgericht eingerichtet. Die Gerichte sind mit jeweils einem (volljuristischen) Richter sowie zwei beisitzenden Richtern besetzt, von denen dem System der allgemeinen Arbeitsgerichtsbarkeit entsprechend jeweils einer Arbeitgebervertreter und einer Arbeitnehmervertreter sein muss.

Gegen die erstinstanzlichen Urteile kann Revision an den kirchlichen Arbeitsgerichtshof eingelegt werden. Sitz des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs ist Bonn.

Die jeweiligen Kirchengesetze können über das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz unter der Internetadresse http://www.dbk.de heruntergeladen bzw. als Schriftstück bestellt werden.

4. Evangelische Kirche

Rechtsgrundlage der Kirchengerichtsbarkeit der evangelischen Kirche ist das "Kirchengerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (KiGG.EKD)".

Es bestehen folgende Gerichte:

  • 1. Instanz: Das Kirchengericht

  • 2. Instanz: Der Kirchengerichtshof

  • Der Verfassungsgerichtshof der EKD

5. Arbeitsvertragsordnungen / Kollektivvereinbarungen

Für die bei den kirchlichen Arbeitgebern sowie ihre z.T. selbstständigen Einrichtungen (Krankenhäuser, Kindergärten) und Hilfsorganisationen (Caritas; Diakonie) beschäftigten Arbeitnehmer gelten eigene Arbeitsvertragsordnungen / Arbeitsvertragsrichtlinien, die den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (TVöD u.a.) ähnlich sind, aber auch z.T. erhebliche Abweichungen beinhalten:

Beispiel:

  • Für den Bereich der Caritas und ihrer Einrichtungen gelten die AVR Caritas.

    Grundsätzlich ist gemäß § 22 AVR Caritas bei Meinungsverschiedenheiten zunächst die örtlich Schlichtungsstelle des Caritasverbandes anzurufen.

    Jedoch ist eine ohne vorherige Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingereichte Klage vor dem Arbeitsgericht dennoch zulässig (u.a. BAG 21.11.2006 - 9 AZR 176/06). Diese Rechtslage findet sich auch in Art. 9 Abs. 5 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der seit dem 01.01.2023 geltenden Fassung wieder:

    "Für Streitigkeiten über die Auslegung und ordnungsgemäße Einbeziehung der jeweils geltenden Arbeitsvertragsordnungen sind kirchliche Schlichtungsstellen zuständig. Dies schließt die Anrufung staatlicher Gerichte bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Individualarbeitsverhältnis nicht aus."

    Diese Vorgehensweise bietet sich dann an, wenn eine gütliche Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.

  • Der Tarifvertrag BAT-KF gilt für alle Arbeitnehmer, die im Bereich der evangelischen Kirche Rheinland, Westfalen, Lippe und ihrer Diakonischen Werke tätig sind.

    Bei einer betriebsbedingten Kündigung oder einer sonstigen Änderung der Arbeitsbedingungen aus betriebsbedingten Gründen gilt für diese Mitarbeitergruppe ergänzend die "Ordnung zur Sicherung von Mitarbeitern bei Rationalisierungsmaßnahmen (Rationalisierungs-Sicherungs-Ordnung - RSO)".

  • Für den Bereich der katholischen Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn gilt die KAVO.

Bei den kirchlichen Kollektivvereinbarungen handelt es sich nicht um Tarifverträge, ihr Inhalt ist nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüfbar (BAG 25.03.2009 - 7 AZR 710/07).

Dies gilt auch für Vertragsklauseln, die dynamisch auf Tarifverträge / Arbeitsvertragsregelungen verweisen und auch für Änderungen oder Ergänzungen der kirchlichen Arbeitsvertragsregelung. Nehmen die Arbeitsvertragsparteien auf kirchlich-diakonische Arbeitsbedingungen und ihre Änderungen und Ergänzungen und damit auch auf ein von ihnen selbst nicht abzuänderndes externes Regelwerk Bezug, besteht kein Anlass, von den für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemein geltenden Grundsätzen abzugehen (BAG 22.07.2010 - 6 AZR 847/07).

6. Arbeitskampf

Ein Arbeitskampf galt früher in kirchlichen Arbeitsverhältnissen als unzulässig.

Das BAG hat mit dem Urteil BAG 20.11.2012 - 1 AZR 179/11 entschieden, dass zwar die Kirchen aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts im Rahmen des Dritten Weges ihre Arbeitsbedingungen regeln können, aber dass dieses Grundrecht mit dem in Art. 9 Abs. 3 GG geregeltem Grundrecht der Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften kollidiert.

Die Rechte einer Gewerkschaft müssen nach der Güterabwägung des BAG nur dann zurückstehen, sofern die Gewerkschaften in das Verfahren des Dritter Wegs organisatorisch eingebunden sind und das Verhandlungsergebnis für die Dienstgeberseite als Mindestarbeitsbedingung verbindlich ist.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist auch der Aufruf und die Durchführung eines Streiks in kirchlichen Einrichtungen zulässig.

Mit der Änderung der Grundordnung der katholischen Kirche im April 2015 wurde in Art. 6 Abs. 3 GrO festgelegt, dass Gewerkschaften in Zukunft am Zustandekommen kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen organisatorisch zu beteiligen sind. Näheres zu Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Arbeitsrechtlichen Kommissionen des Dritten Weges ist in der Rahmen-KODA-Ordnung festgelegt, die bereits am 24. November 2014 von der Vollversammlung des VDD beschlossen wurde.

7. Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten im kirchlichen Dienstrecht

Die Ausgestaltung des Dienst- und Amtsrechts unterliegt dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche und ist - sofern diese es nicht selbst dem staatlichen Recht unterstellt - der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen. Ist die Kirche nur im Bereich ihrer innerkirchlichen Angelegenheiten tätig geworden, so liegt kein Akt der öffentlichen Gewalt vor, gegen den der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde gegeben sein könnte (BVerfG 09.12.2008 - 2 BvR 717/08 - für den Fall der Versetzung eines Pfarrers in den Ruhestand und die Festsetzung eines Ruhegehalts).

Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist aber nach einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr aber auch in dienstrechtlichen Streitigkeiten zwischen Geistlichen und Kirchenbeamten und ihrer Religionsgesellschaft aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten staatlichen Justizgewährungsanspruchs eröffnet, wenn und insoweit die Verletzung staatlichen Rechts geltend gemacht wird. Danach können auch Geistliche oder Beamte einer Religionsgesellschaft, staatliche Gerichte anrufen, wenn und soweit sie geltend machen, ein Akt ihrer Religionsgesellschaft habe sie in ihren Rechten verletzt (BVerwG 27.02.2014 - 2 C 19/12).

 Siehe auch 

Allgemeine Gleichbehandlung - Arbeitsrecht

Allgemeine Gleichbehandlung - Religion

Bekenntnisfreiheit

Dritter Weg

Gleichbehandlungsgrundsatz

Grundordnungen der Kirchen

Inkardinationsverhältnis

Mitarbeitervertretung

BAG 10.04.2014 - 2 AZR 812/12 (Kündigung einer Gemeindereferentin nach dem Entzug ihrer kanonischen Beauftragung)

BAG 15.07.2009 - 5 AZR 993/08 (AGB-Kontrolle des BAT-KF, wenn nicht abgrenzbare Sachbereiche des Bundes-Angestelltentarifvertrags vollständig übernommen sind)

BAG 31.10.1984 - 7 AZR 232/83

BVerfG 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

LAG Nürnberg 05.04.2005 - 7 Sa 432/04 (Einfluss des staatlichen Arbeitsrechts)

Belling: Kirchliches Arbeitsrecht und kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2006, 1132

Burke/Ihli/Seidewitz: Dienst- und Arbeitsrecht in der katholischen Kirche; Onlineangebot

Kirchliches Arbeitsrecht - Katholische Kirche - in den Bistümern in NRW: Band 1: Textausgabe KAVO; Band 2: Textsammlung kirchliches Arbeitsrecht; 2022

Richter/Gamisch: Eingruppierung im kirchlichen Dienst. Rechtsprechungssammlung der kirchlichen und staatlichen Gerichte; Loseblattwerk

Schliemann: Die neue Ordnung der Kirchengerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche Deutschland; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 392

Tilling, von: Blick ins Kirchenarbeitsrecht: Zeitschrift für das öffentliche Arbeits- und Tarifrecht - öAT:

  • Kündigung "unkündbarer" Arbeitnehmer; 2022, 184

  • Inhalt und Umfang des Anspruchs der Mitarbeitervertrettung auf Vorlage der Bruttoentgeltlisten; 2021, 118

  • Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung in kirchlichen Einrichtungen; 2019, 183

Weber: Der Rechtsschutz im kirchlichen Amtsrecht: Unrühmliches Ende einer unendlichen Geschichte?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 1179