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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.06.1985, Az.: 2 BvR 1703/83

Tendenzbetrieb; Kirchliches Selbstbestimmungsrecht; Privatautonomie; Kündigung; Sachliche Rechtfertigung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
04.06.1985
Aktenzeichen
2 BvR 1703/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 12080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Essen 15.04.1980 - 6 Ca 594/80
ArbG München 09.07.1980 - 2 Ca 702/80
LAG Düsseldorf 08.09.1980 - 21 Sa 582/80
LAG München 09.04.1981 - 8 (3) Sa 556/80
BAG - 21.10.1982 - AZ: 2 AZR 591/80
BAG - 23.03.1984 - AZ: 7 AZR 249/81

Fundstellen

  • BVerfGE 70, 138 - 173
  • JZ 1986, 131-135
  • MDR 1985, 908 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1986, 367-371 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 356-357 (Urteilsbesprechung von RiOLG Prof. Dr. Bernd Rüthers)
  • NZA 1985, 620-621 (Pressemitteilung)
  • NZA 1986, 28-32

Amtlicher Leitsatz

1. Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gewährleistet den Kirchen, darüber zu befinden, welche Dienste es in ihren Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind. Die Kirchen können sich dabei auch der Privatautonomie bedienen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen und zu regeln. Auf dieses findet das staatliche Arbeitsrecht Anwendung; hierbei bleibt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wesentlich. Das ermöglicht den Kirchen, in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes den kirchlichen Dienst nach ihrem Selbstverständnis zu regeln und die spezifischen Obliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer verbindlich zu machen.

2. Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich nach den von der verfaßten Kirche anerkannten Maßstäben. Dagegen kommt es weder auf die Auffassung der einzelnen betroffenen kirchlichen Einrichtungen, bei denen die Meinungsbildung von verschiedensten Motiven beeinflußt sein kann, noch auf diejenige breiter Kreise unter den Kirchengliedern oder etwa gar einzelner bestimmten Tendenzen verbundener Mitarbeiter an.

3. Im Streitfall haben die Arbeitsgerichte die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung vertraglicher Loyalitätspflichten zugrunde zu legen, soweit die Verfassung das Recht der Kirchen anerkennt, hierüber selbst zu befinden. Es bleibt danach grundsätzlich den verfaßten Kirchen überlassen, verbindlich zu bestimmen, was "die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert", was "spezifisch kirchliche Aufgaben" sind, was "Nähe" zu ihnen bedeutet, welches die "wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre" sind und was als - gegebenenfalls schwerer - Verstoß gegen diese anzusehen ist.

4. Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine "Abstufung" der Loyalitätspflichten eingreifen soll, ist grundsätzlich eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit.

5. Liegt eine Verletzung von Loyalitätspflichten vor, so ist die weitere Frage, ob sie eine Kündigung des kirchlichen Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigt, nach den kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 1 KSchG, 626 BGB zu beantworten. Diese unterliegen als für alle geltendes Gesetz im Sinne des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV umfassender arbeitsgerichtlicher Anwendungskompetenz.