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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.03.1984, Az.: 7 AZR 249/81

Kirchenaustritt; Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.03.1984
Aktenzeichen
7 AZR 249/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Essen 15.04.1980 - 6 Ca 594/80
ArbG München 09.07.1980 - 2 Ca 702/80
LAG Düsseldorf 08.09.1980 - 21 Sa 582/80
LAG München 09.04.1981 - 8 (3) Sa 556/80
BAG - 21.10.1982 - AZ: 2 AZR 591/80
nachfolgend
BVerfG 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

Fundstellen

  • BAGE 45, 250 - 259
  • JR 1985, 484
  • MDR 1984, 874-875 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2596-2598 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Kirchenaustritt eines bei einer kirchlichen Einrichtung beschäftigten Arbeitnehmers (hier: Buchhalter in einem katholischen Jugendheim) ist jedenfalls dann nicht geeignet, eine ordentliche Kündigung aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen sozial zu rechtfertigen, wenn die im Einzelfall gebotene Interessenabwägung ergibt, daß die ordentliche Kündigung bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien nicht als billigenswert und angemessen angesehen werden kann.

2. Es bleibt unentschieden, ob der Kirchenaustritt eines bei einer kirchlichen Einrichtung beschäftigten Arbeitnehmers auch dann eine kündigungsrechtlich relevante Verletzung der Loyalitätspflicht darstellt, wenn der Arbeitnehmer Tätigkeiten wahrzunehmen hat, die keine Nähe zu spezifisch kirchlichen Aufgaben aufweisen.