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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.10.1982, Az.: 2 AZR 591/80

Loyalitätspflicht eines Arztes

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.10.1982
Aktenzeichen
2 AZR 591/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Essen 15.04.1980 - 6 Ca 594/80
ArbG München 09.07.1980 - 2 Ca 702/80
LAG Düsseldorf 08.09.1980 - 21 Sa 582/80
LAG München 09.04.1981 - 8 (3) Sa 556/80
nachfolgend
BAG - 23.03.1984 - AZ: 7 AZR 249/81
BVerfG 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

Fundstellen

  • NJW 1984, 826-829 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1984, 292

Amtlicher Leitsatz

1. Nicht jede Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zur Kirche hat eine solche Nähe zu spezifisch kirchlichen Aufgaben, daß der sie ausübende Arbeitnehmer sich voll mit den Lehren der Kirche identifizieren muß und deshalb die Glaubwürdigkeit der Kirche berührt wird, wenn er sich in seiner privaten Lebensführung nicht an die tragenden Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre hält (Bestätigung von BAG 34, 195 = AP Nr. 7 zu Art. 140 GG.

2. Ein in einem katholischen Krankenhaus beschäftigter Arzt ist verpflichtet, sich öffentlicher Stellungnahmen für den legalen Schwangerschaftsabbruch zu enthalten.

3. Durch diese ihm auferlegte Loyalitätspflicht wird der Arzt in seinem Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht verletzt.

4. Ein Verstoß gegen diese Loyalitätspflicht kann einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung abgeben. Ob diese Pflichtverletzung auch gewichtig genug ist, im konkreten Fall die Kündigung sozial zu rechtfertigen, ist im Rahmen der nach § 1 Abs. 2 KSchG gebotenen Interessenabwägung zu prüfen. Diese Prüfungskompetenz der staatlichen Gerichte ist durch das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht ausgeschlossen.