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Immissionsschutzbeauftragte

Normen

§§ 53 ff. BImSchG

Information

Bestellung, Fachkunde, Aufgaben und Pflichten eines Immissionsschutzbeauftragten sind in den §§ 53 ff. BImSchG und in der 5. BImSchV - der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte geregelt.

Die Bestellung eines oder mehrer Immissionsschutzbeauftragte für genehmigungsbedürftige Anlagen hat (durch den Anlagenbetreiber) zu erfolgen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der

  • von den Anlagen ausgehenden Emissionen,

  • technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder

  • Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen, (§ 53 Abs. 1 BImSchG).

erforderlich ist.

Hauptaufgabe des Immissionsschutzbeauftragten ist die Beratung und die Aufklärung der Betreiber und der Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können. Dabei muss er insbesondere den Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit im Blick haben, vor allem, auf die Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen hinwirken. Des Weiteren hat der Immissionsschutzbeauftragte die Aufgabe, die Einhaltung der Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen zu überwachen, insbesondere durch

  • Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen,

  • Messungen von Emissionen und Immissionen sowie

  • durch Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel.

Der Immissionsschutzbeauftragte ist der zuständigen Behörde zu benennen.

Ein gesetzliches Benachteiligungsverbot und ein besonderer Kündigungsschutz gemäß § 58 BImSchG sollen gewährleisten, dass nicht die Furcht vor persönlichen negativen Konsequenzen die Handlungsfähigkeit des Immissionsschutzbeauftragten einschränken.

Zu den Anforderungen an die Fachkunde des Immissionsschutzbeauftragten siehe die §§ 7, 8 der 5. BImSchV und Anhang II.

metis