Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Heimkehrer

Autor:
 Normen 

HKEntschG

HKStG

 Information 

Heimkehrer sind Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes im ursächlichen Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg gefangen genommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden (ehemalige Kriegsgefangene).

Die wirtschaftliche und soziale Förderung dieses Personenkreises erfolgte durch die Heimkehrerstiftung nach dem Heimkehrerstiftungsgesetz. Die soziale Entschädigung ist in den §§ 21 ff. SGB XIV geregelt.

Mehr als 60 Jahre nach dem Kriegsende haben sich die Aufgaben der Heimkehrerstiftung weitgehend erledigt. Bestehende Ansprüche sind bekannt und können von einer anderen Behörde ausgeführt werden.

Die Heimkehrerstiftung wurde gemäß § 1 Abs. 4 HKStG zum 31.12.2007 aufgelöst. Die Zuständigkeit für die Gewährung von Unterstützungsleistungen und Rentenzusatzleistungen nach dem Heimkehrerstiftungsgesetz wurde auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.

Seit einigen Jahren befand sich ein Gesetzentwurf im Gesetzgebungsverfahren, nach dem Heimkehrern, die nach ihrer Gefangenschaft in das Gebiet der jetzigen neuen Bundesländer zurückgekehrt sind, eine einmalige Entschädigung zu zahlen ist. Hintergrund ist, dass diese Personengruppe bis zur Deutschen Einheit nicht in den Genuss der durch die Heimkehrerstiftung geleisteten Entschädigungen gekommen ist.

Das Heimkehrerentschädigungsgesetz, das eine einmalige Entschädigung für Heimkehrer in das Gebiet der jetzigen neuen Bundesländer gewährt, ist am 01.07.2008 in Kraft getreten.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Dauer des Gewahrsams und beträgt:

  • Für die Entlassungsjahrgänge 1947 und 1948: 500,00 EUR

  • Für die Entlassungsjahrgänge 1949 und 1950: 1.000,00 EUR

  • Für die Entlassungsjahrgänge ab 1951: 1.500,00 EUR

 Siehe auch 

Gewalttaten – Entschädigung für Opfer

Rehabilitation politisch Verfolgter der DDR