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Glockengeläute

 Normen 

TA Lärm

 Information 

Das Schlagen bzw. Läuten von Kirchenglocken wird in der unmittelbaren Nachbarschaft oft als Lärmbelästigung empfunden. Nicht immer handelt es sich dabei dann um sog. "subjektive Lärmbelästigung", bei dem sich der Hörende gestört fühlt, weil ihm das betreffende Geräusch unsympatisch ist. In einigen Fällen ist auch objektiv betrachtet, von einer erheblichen Geräuschimmission auszugehen, nämlich dann, wenn das Glockengeläut einen Pegel von 80 dB(A) und mehr (beispielsweise gemessen in einem 10 Meter von den Glocken entfernten Wohnhaus mit geöffnetem Fenster) erreicht.

Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen hier Rechtsschutz erlangt werden kann, bedarf es zunächst der Feststellung, welcher Art das störende Glockengeläut ist. Zu unterscheiden ist das sakrale Glockengeläut (z.B. Angelusläuten oder Glockengeläut zum Gottesdienst) gegen das der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu beschreiten ist und das Zeitschlagen von Kirchenglocken, über deren Zumutbarkeit die Zivilgerichte (in erster Instanz die Amtsgerichte) zu entscheiden haben.

1. Störung durch liturgisches Glockengeläut

Als Rechtsgrundlage für eine Abwehr von liturgischem Glockengeläut kommt allein der allgemeine Abwehranspruch gegen rechtswidriges hoheitliches Handeln in Betracht, der seine Grundlage in Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG findet. Voraussetzung für diesen Abwehranspruch ist, dass eine in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betriebene Einrichtung Immissionen hervorruft, die die Gesundheit schädigt oder schwer und unerträglich in das Eigentum eingreift (BVerwG 29.04.1988 - 7 C 33/87). Ein Unterlassungsanspruch kann dem Nachbar allerdings nur nach Maßgabe dessen zustehen, was § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG dem Nachbar nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen an Schutz gewährt (Kirchenglocken unterfallen dem weiten Anlagenbegriff nach § 3 Abs. 5 BImSchG) . Nach dieser Bestimmung sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG). Schädliche Umwelteinwirkungen sind dabei Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herheizuführen (§ 3 Abs. l. BImSchG).

Bei der Beurteilung der Erheblichkeit dieser Geräuschimmissionen verursacht durch Glockengeläute können die Grenzwerte der TA Lärm als Ausgangspunkt herangezogen werden. Für die Frage der Zumutbarkeit des Läuten ist dabei in erster Linie auf die Lautstärke und Lästigkeit des Einzelgeräusches, und damit auf den Wirkpegel abzustellen, während die Mittelwertbildung dem gegenüber zurücktritt (BVerwG 02.09.1996 - 4 B 152/96). Nach Maßgabe von Ziffer 6.1 der TA Lärm dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Dabei sind der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr die Tagwerte der TA Lärm maßgebend sind.

Beispiel:

In einem reinen Wohngebiet sind am Tag kurzzeitige Geräuschspitzen von bis zu 80 dB(A) - gemessen außerhalb des Gebäudes bzw. innerhalb eines Raumes bei offenem Fenster - zulässig.

Ob bei mehrere Minuten andauerndem Glockengeläut nur "kurzzeitige", die Immissionswerte überschreitende "Geräuschspitzen" zu verzeichnen sind, ist sehr zweifelhaft. Zu beachten ist jedoch, dass die Grenzwerte der TA Lärm nur als Ausgangspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Glockenläutens herangezogen werden. Der Grund: Die allgemeinen Gesetze gelten hier nur sehr eingeschränkt, weil das liturgisches Glockengeläute der Kirchen im herkömmlichen Rahmen als einen vom Schutz des Art. 4 Abs. 2 GG erfaßter Akt freier Religionsausübung angesehen wird und die Geräuschimmissionen daher in aller Regel als sozialadäquate Einwirkung hinzunehmen seien (BVerwG 07.10.1983 - 7 C 44/81).

Praxistipp:

Ein Vorgehen gegen das sakrale Glockengeläut wird daher in den meisten Fällen nicht erfolgreich sein, es sei denn, dass Häufigkeit und Dauer des sakralen Glockengeläuts sich nicht mehr im herkömmlicher Weise praktiziertem Rahmen halten.

2. Störung durch das Zeitschlagen von Kirchenglocken

Beim Zeitschlagen von Kirchenglocken handelt es sich anders als beim liturgischen Läuten nicht um eine dem Sonderstatus der Kirchen zurechenbare Tätigkeit, da sich hinter dem Zeitschlagen kein sakraler Charakter verbirgt. Auch hat es seine Funktion als Zeitangabe unter den heutigen Lebensbedingungen praktisch verloren. Daher ist das Zeitschlagen von Kirchenglocken privatrechtlicher Natur und unterfällt nicht dem Bereich, in dem die allgemeinen Gesetze nur eingeschränkte Geltung besitzen.

Das Zeitschlagen von Kirchturmuhren unterliegt daher grundsätzlich den allgemein geltenden Anforderungen des Immissionsschutzrechts. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung wird jedoch auch beim Zeitschlagen auf die Lautstärke und Lästigkeit des Einzelgeräusches abgestellt. Demnach darf das Zeitschlagen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Es gelten daher im Ergebnis grundsätzlich die gleichen Werte wie beim liturgischen Glockenläuten, jedoch kann für das Zeitschlagen nicht die Freiheit der Religionsausübung für eine Abweichung von Bestimmungen der TA Lärm angeführt werden.

Praxistipp:

Aus diesem Grund ist ein Vorgehen gegen ein Zeitschlagen von Kirchenglocken, dass die Richtwerte der TA Lärm nicht einhält, aussichtsreicher als ein Vorgehen gegen liturgisches Glockengeläut. Beachtet werden muss aber, dass auch hier gewisse Toleranzzuschläge bestehen können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Zeitschlagen der Kirchenglocken in der Gemeinde seit Jahrzehnten üblich ist, die Bewohner sich über lange Zeit nicht beklagt haben und die Wohnbebauung nachträglich an das Kirchengrundstück herangeführt worden ist. Hier ist ein Vorgehen nur dann aussichtsreich, wenn ein Anstieg von Häufigkeit und Dauer des Zeitschlagens zu verzeichnen ist, da auch die Kirchen zur Rücksichtnahme (auf eine bestehende Situation) verpflichtet sind.

3. Rechtsprechung

Liturgisches Glockengeläute (hier: dreimal tägliches Angelusläuten) stellt im herkömmlichen Rahmen regelmäßig keine erhebliche Belästigung, sondern eine zumutbare, sozialadäquate Einrichtung dar (BVerwG 02.09.1996 - 4 B 152/96).

Das Zeitschlagen von Kirchturmuhren unterliegt während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) grundsätzlich den allgemein geltenden Anforderungen des Immissionsschutzrechts. D.h. Einzelgeräusche von mehr als 60dB(A) sind nachts in Wohngebieten nicht zulässig (BVerwG, Urteil vom 30.04.1992 - 7 C 25/91, NJW 1992, 2779).

Der Grundstücksnachbar einer in einem Baugebiet allgemein zulässigen kirchlichen Anlage (islamischer Betsaal und Koranschule) hat die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen (BVerwG 27.02.1992 - 4 C 50/89).

Der auf einer langen kirchlichen Tradition beruhende nächtliche Stundenschlag der Kirchturmuhr ist auch von Andersdenkenden zu tolerieren; das Gebot gegenseitiger Toleranz fordert aber auch von der Kirche Rücksichtnahme mit dem Abwägungsergebnis, dass zusätzlich zu den Richtwerten der TA Lärm (hier: nächtlicher Spitzenwert von 60 dB (A)) noch ein Toleranzzuschlag von 5 dB (A) und damit das knapp Anderthalbfache an Lärmauswirkung hinzunehmen sind (OVG Saarlouis, Urteil v. 16.05.1991 - 8 R 7/91, NVwZ 1992, 72 = NJW 1992, 1061) .

 Siehe auch 

Lärm

Immissionen

Immissionen - Rechtsschutz

Kinderlärm

Nachbar

Nachtruhe

Ortsüblich

Rücksichtnahmegebot - baurechtliches

Ruhestörung

Schallschutz

TA Lärm

Verkehrslärm

Laubinger: Nachbarschutz gegen kirchliches Glockengeläut; VerwArch (Verwaltungsarchiv) 1992, 623