Ersatzzwangshaft
Surrogat für das Zwangsmittel Zwangsgeld.
Bleibt die Vollstreckung des Zwangsgeldes erfolglos, kann zur Durchsetzung der Handlung, Duldung oder Unterlassung das Beugemittel der Ersatzzwangshaft eingesetzt werden.
Die Ersatzzwangshaft selbst ist kein eigenständiges Zwangsmittel.
1. Voraussetzung:
Die Vollstreckungsbehörde muss die Anordnung der Ersatzzwangshaft bei dem zuständigem Verwaltungsgericht beantragen.
Die Voraussetzungen sind:
Die Vollstreckung des Zwangsgeldes war erfolglos.
Der Pflichtige wurde durch das Verwaltungsgericht angehört.
Bei der Androhung des Zwangsgeldes wurde auch auf eine mögliche Ersatzzwangshaft hingewiesen.
2. Länge:
Die Ersatzzwangshaft kann für die Dauer von drei Tagen bis zu zwei Wochen angeordnet werden.
Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften §§ 901, 904 - 911 der Zivilprozessordnung.