Besonderes Gewaltverhältnis
Gesetzlich nicht geregelt.
Als besondere Gewaltverhältnisse wurden früher Rechtsverhältnisse bezeichnet, bei denen für den Bürger eine enge Abhängigkeit zum Staat bestand.
Beispiel:
Der Strafvollzug, die Schulen, die Hochschulen, das Beamtenverhältnis.
Nach der Lehre über besondere Gewaltverhältnisse sollten in derartigen Rechtsverhältnissen die Grundrechte sowie der Gesetzesvorbehalt (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) nicht anwendbar sein.
Diese Ansicht wurde mit der Strafvollzugs-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 14.03.1972 - 2 BvR 41/71) aufgehoben. Danach können die Grundrechte auch bei diesen Rechtsverhältnissen nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
Der Ausdruck "Besonderes Gewaltverhältnis" ist insofern heute nicht mehr gebräuchlich. Weitgehend wird der Ausdruck "Sonderrechtsverhältnis", teilweise auch der Ausdruck "Besonderes öffentlich-rechtliches Abhängigkeitsverhältnis" verwendet.