Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Berufsausbildung - Kündigung

 Normen 

BBiG

JArbSchG

TVAöD (BBiG), TVAöD (Pflege)

TVA-L BBiG

TVA-L Pflege

 Information 

1. Allgemein

Nach der Probezeit ist im Berufsausbildungsverhältnis eine Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen bestehen in zwei Fällen:

  1. a)

    Der Auszubildende selbst gibt die Berufsausbildung auf. Das Ausbildungsverhältnis kann dann gemäß § 22 BBIG unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.

    Voraussetzung ist, dass der Auszubildende im Zeitpunkt der Kündigungserklärung die Berufsausbildung aufgeben will oder die Berufsausbildung wechseln will.

    Dabei hat das BAG nunmehr die Frage entschieden, ob die vierwöchigen Kündigungsfrist für beide Seiten zwingend ist:

    "Die vierwöchige Kündigungsfrist des § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG (...) darf also nicht durch Vereinbarungen zwischen den Parteien des Ausbildungsverhältnisses zulasten des Auszubildenden verlängert werden. Diese Frist ist aber als Höchstkündigungsfrist nur einseitig zwingend. Deshalb darf der Auszubildende bei einer Berufswechselkündigung das Ausbildungsverhältnis zu dem von ihm beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabe der Berufsausbildung auch mit einer längeren als der gesetzlich normierten Frist von vier Wochen kündigen" (BAG 22.02.2018 - 6 AZR 50/17).

  2. b)

    Das Ausbildungsverhältnis kann von beiden Seiten außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dabei gelten u.a. folgende Grundsätze:

    • Im Rahmen der Interessen des Auszubildenden sind die bisherige Dauer der Ausbildung, sein Alter sowie die Lage auf dem Ausbildungsmarkt zu berücksichtigen. Insbesondere bei einer Kündigung im dritten Ausbildungsjahr sind an den Kündigungsgrund hohe Anforderungen zu stellen.

    • Vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingtenaußerordentlichen Kündigung ist der Auszubildende abzumahnen, es sei denn aufgrund der Schwere des Verstoßes ist dies entbehrlich.

      Zu den Voraussetzungen einer Verdachtskündigung gegenüber einem Auszubildenden siehe dort.

    • In dem Kündigungsschreiben ist der die Kündigung rechtfertigende wichtige Grund anzugeben.

    • Die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Betriebsrat sind zu beteiligen.

    • Vor der Erhebung der Kündigungsschutzklage muss der Auszubildende gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG ein Schlichtungsverfahren vor der zuständigen Stelle (§ 71 BBiG) durchführen. Ist bei der zuständigen Stelle kein Schlichtungsausschuss eingerichtet, so kann sogleich Klage erhoben werden.

      Wird der Schlichtungsspruch nicht anerkannt, so kann gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG der Auszubildende innerhalb von zwei Wochen nach dem ergangenen Spruch Klage erheben.

Hat dabei die jeweils andere Vertragspartei einen Grund für die Kündigung geliefert, so besteht gemäß § 23 BBIG ein Anspruch auf Schadensersatz, der jedoch einer Ausschlussfrist von drei Monaten unterliegt.

Die Höhe des Schadensersatzes beläuft sich auf die Ausbildungsvergütung, die bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses angefallen wäre. Dabei ist jedoch das Einkommen anzurechnen, das der Auszubildende in dieser Zeit durch eine andere Tätigkeit erhalten hat (BAG 08.05.2007 - 9 AZR 527/06).

2. Kündigung minderjähriger Auszubildender

Die Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden muss gegenüber dessen Eltern bzw. sonstigen gesetzlichen Vertreter, z.B. dem alleinsorgeberechtigtem Elternteil, ausgesprochen werden (LAG Schleswig-Holstein 20.03.2008 - 2 Ta 45/08).

Denn: Nach dem Gesetzeswortlaut erstreckt sich die Befugnis des § 113 BGB nur auf die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.

Zu der Frage des wirksamen Zugangs der Kündigung siehe den Beitrag "Kündigung - Arbeitsrecht - Zugang".

 Siehe auch 

Arbeitsförderung junge Arbeitslose

Auszubildende - Interessenvertretung

Berufsausbildungsförderung

Bundesinstitut für Berufsbildung

Fachliche Eignung Berufsausbildung

Jugend- und Auszubildendenvertretung

Hurlebaus/Baumstümmler/Schulien: Berufsbildungsrecht. Kommentar. Loseblattwerk

Reinartz: Beendigung von Berufsausbildungsverhältnissen. Überblick über die Rechtslage und Rechtsprechung zur Kündigung vor und nach der Probezeit sowie zur einvernehmlichen Beendigung und zu ausgewählten Problemen im Rechtsstreit; Der Betrieb - DB 2015, 1347