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Fachliche Eignung Berufsausbildung

Normen

§§ 28 ff. BBiG

§§ 21 HwO

AusbEigV

ReNoPatAusbEigV

StBAusBFachEigV

Information

1 Allgemein

Das die Berufsausbildung regelnde Berufsbildungsgesetz unterscheidet zwischen dem Ausbilder und dem Ausbildenden:

  • Ausbilder ist die natürliche oder juristische Person, die den Ausbildungsvertrag mit dem Auszubildenden abschließt.

  • Ausbildender ist, wer die Ausbildung inhaltlich durchführt. In kleineren Betrieben besteht zumeist eine Personalunion zwischen dem Ausbilder und dem Ausbildenden.

Gemäß § 28 BBiG erfordert die Durchführung der Ausbildung eine persönliche und fachliche Eignung.

2 Fachliche Eignung

2.1 Allgemein

Gemäß § 30 BBiG wird bei der fachlichen Eignung zur Berufsausbildung zwischen folgende Anforderungen unterschieden:

  1. a)

    die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

  2. b)

    die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zudem muss der Ausbildende eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen sein.

2.2 Berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Gemäß § 30 Abs. 2 BBiG sind die gesetzlichen Anforderungen an die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Die Person hat die Abschlussprüfung in einem der Fachrichtung entsprechenden Ausbildungsberuf bestanden.

  • Die Person hat eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte, vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden.

  • Die Person hat eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden.

Die konkreten Anforderungen an die Prüfung an einer Ausbildungsstätte, vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen Schule usw. können gemäß § 30 Abs. 3 BBiG in einer Rechtsverordnung geregelt werden.

Im Einzelnen bestehen für die verschiedene Ausbildungszweige gesonderte Anforderungen an die nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Einige sind im Folgenden aufgeführt.

2.3 Berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse

Gemäß § 30 Abs. 5 BBiG können die Anforderungen an die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Auf dieser Grundlage ist die Ausbildereignungsverordnung erlassen worden, die am 01.08.2009 in einer reformierten Fassung in Kraft getreten ist und für alle Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz gilt – mit Ausnahme der freien Berufe.

Dabei wurde der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Handlungsfähigkeit als Leitziel formuliert. Die einzelnen Aufgaben der Ausbilder sind in vier neuen Handlungsfeldern niedergelegt (§ 2 AusbEigV). Der Begriff »Qualifikation« wurde durch den Begriff »Kompetenz« ersetzt.

3 Fachliche Eignung bei einer der Handwerksordnung unterliegenden Ausbildung

Bei der Berufsausbildung im Handwerk wird bei der fachlichen Eignung zudem zwischen zulassungsfreien und zulassungspflichtigen Handwerken unterschieden. Die im Einzelnen vorliegenden Voraussetzungen sind in § 22b HwO aufgeführt.

Die fachliche Eignung kann seit August 2024 neben dem Bestehen einer Abschlussprüfung auch durch die Bescheinigung der vollständigen Vergleichbarkeit im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der individuell erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit gemäß § 51g BBiG nachgewiesen werden.

Gemeinsame Anforderung bleibt dabei, dass der Nachweis in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erbracht worden und das Ausbildungspersonal eine angemessene Zeit in dem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

4 Fachliche Eignung in Rechtsanwalt- und Patentanwaltschaft, Notariat und bei Rechtsbeiständen

Rechtsgrundlage ist die »Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten in Rechtsanwalt- und Patentanwaltschaft, Notariat und bei Rechtsbeiständen Danach erfordert die fachliche Eignung folgende Berufstätigkeiten/Berufsausbildungen des Ausbilders:

  • Rechtsanwaltsfachangestellte: Zulassung als Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand

  • Notariatsangestellte: Bestellung zum Notar

  • Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte: Zulassung als Rechtsanwalt und Bestellung zum Notar

  • Patentanwaltsfachangestellte: Zulassung als Patentanwalt

5 Fachliche Eignung im Bereich der Steuerberatung

Rechtsgrundlage ist die »Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung«. Danach erfordert die fachliche Eignung eine der folgende Berufstätigkeiten des Ausbilders:

  • Wirtschaftsprüfer

  • vereidigter Buchprüfer

  • Steuerberater

  • Steuerbevollmächtigter

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