Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 BBiG - Probezeit

Bibliographie

Titel
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Amtliche Abkürzung
BBiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
806-22

1Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. 2Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.