Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Bauvertrag VOB/B

Normen

VOB/B

Information

1 Allgemein

Die VOB/B sind eine der Formen der Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen. Bei dem Bauvertrag VOB/B handelt es sich um einen Werkvertrag, in dem für die Vertragsdurchführung die Geltung der VOB/B vereinbart wurde. Dabei kann diese im Ganzen, aber auch nur für bestimmte Bereiche vereinbart werden.

Insgesamt werden folgende Bereiche eines Bauprojekts in den VOB/B geregelt:

  • Art und Umfang der Leistung

  • Vergütung (insbesondere Pauschalvergütung und Einheitspreis)

  • Ausführungsunterlagen

  • Ausführung

  • Ausführungsfristen

  • Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

  • Verteilung der Gefahr (Gefahrtragung)

  • Kündigung durch den Auftraggeber

  • Kündigung durch den Auftragnehmer

  • Haftung der Vertragsparteien

  • Vertragsstrafe

  • Abnahme

  • Mängelansprüche

  • Abrechnung

  • Stundenlohnarbeiten

  • Zahlung

  • Sicherheitsleistung

  • Streitigkeiten

Daneben kann der Bauvertrag noch weitere Inhalte aufweisen, die als Individualvereinbarungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden.

Hinweis:

Das Pendant der VOB für internationale Bauverträge sind die "FIDIC-Vertragsbedingungen" (Conditions of Contract for Construction). Dabei haben insbesondere die folgenden Varianten in der Praxis Bedeutung:

  • Red Book 1999

  • Yellow Boook 1999

  • MDB Harmonized Edition 2010

2 Vertragsschluss bei Hinweis auf neue Bauzeit

"Nimmt der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers auf Abschluß eines Bauvertrages mit der Maßgabe an, dass eine neue Bauzeit festgelegt wird, gilt das als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag auf Abschluß des Vertrages mit im übrigen unveränderten Bedingungen, § 150 Abs. 2 BGB. Dieser Antrag kann dadurch angenommen werden, dass der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber einen auf die neue Bauzeit abgestimmten Bauzeitenplan vereinbart" (BGH 24.02.2005 - VII ZR 141/03).

3 Inhalt der Leistung

Für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an, die dahin gehend auszulegen ist (BGH 27.07.2006 - VII ZR 202/04).

Neben der vertragsgerechten Herstellungspflicht (§§ 1, 13 VOB/B) und der Zahlungspflicht als Hauptleistungspflichten normieren die VOB/B weitere Nebenpflichten der Vertragsparteien, so u.a. den Arbeitsschutz auf der Baustelle (§ 4 Abs. 1 VOB/B) oder Hinweispflichten bei Bedenken gegen die Art der Vertragsausführung (§ 4 Abs. 3 VOB/B).

Daneben hat der BGH den Bauvertrag VOB/B als Dauervertrag festgelegt, mit der Folge der umfassenden allgemeinen Nebenpflichten:

"Der Bauvertrag als Ganzzeitvertrag bedarf einer Kooperation beider Vertragspartner. Dazu gehören Informations-, Mitwirkungs- und Rügeobliegenheiten und -pflichten" (BGH 23.05.1996 - VII ZR 245/94).

4 Anordnungsrechte

Der Besteller hat gemäß § 650b BGB auch nach dem Vertragsschluss noch die Möglichkeit, einseitig eine Änderung des Bauvertrags in den vom Gesetz vorgesehenen Bereichen zu verlangen.

Ein einseitiges Anordnungsrecht besteht gemäß § 1 VOB/B in den folgenden Fällen:

  • Vornahme von Änderungen des Bauentwurfs:

    "Aus einer Anordnung ergeben sich für den Auftragnehmer zusätzliche vertragliche Leistungspflichten. Deshalb müssen solche Anordnungen für den Auftragnehmer eindeutig als Vertragserklärungen verpflichtend sein. (...) ist nicht anzuwenden, wenn die geänderte Leistung bereits vom bestehenden vertraglichen Leistungsumfang umfasst ist. Dazu gehört insbesondere der Fall, dass der vertraglich geschuldete Erfolg nicht ohne die Leistungsänderung zu erreichen ist" (BGH 09.04.1992 - VII ZR 129/91).

  • Ausführung von nicht vereinbarten Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden:

    Die zusätzlichen Leistungen müssen erforderlich sein um den vereinbarten Leistungserfolg zu erreichen (BGH 25.01.1996 - VII ZR 233/94).

5 Ausführungsfristen

§ 5 VOB/B regelt den juristischen Umgang mit Fristen. Grundsätzlich werden diese im Bauvertrag vereinbart.

Hinweis:

Fehlt eine Vereinbarung, gilt § 271 BGB, nach dem die Leistungszeit aus den Umständen zu entnehmen ist.

Die VOB/B unterscheiden zwei Formen von Fristen:

  • Vertragsfristen: Dies sind nach der VOB/B verbindliche Fristen (§ 5 Abs. 1 S. 1 VOB/B).

  • Einzelfristen: In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist (§ 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B).

Die Ausführung ist gemäß § 5 VOB/B nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden.

Frist zum Beginn der Ausführung:

Dies ist konkret in § 5 Abs. 2 VOB/B geregelt: Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.

Verzug:

Die Frage, ob ein Verzug vorliegt, beurteilt sich nach den allgemeinen Vorschriften über den Verzug. Die Rechtsfolgen eines Verzugs sind jedoch für die folgenden Fälle gesondert in § 5 Abs. 4 VOB/B geregelt:

  • Der Auftragnehmer verzögert den Beginn der Ausführung.

  • Er gerät mit der Vollendung in Verzug.

  • Er kommt der in § 5 Abs. 3 VOB/B aufgeführten Verpflichtung nicht nach (wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen).

In diesen Fällen hat der Auftraggeber folgende Ansprüche:

  • Er kann bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B verlangen.

    oder

  • Er kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde (§ 8 Abs. 3 VOB/B).

Verlängerung der Ausführungsfristen: Siehe die Ausführungen in dem folgenden Gliederungspunkt.

6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

Der Auftragnehmer gerät gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B nicht in Verzug, wenn er aufgrund der in § 6 Abs. 2 VOB/B aufgeführten Sachverhalte mit der Ausführung der Arbeiten behindert wird. Voraussetzung des Nicht-Verzugs-Eintritts ist, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Behinderung schriftlich angezeigt hat.

Die Rechtsprechung hat folgende Anforderungen an eine korrekte Behinderungsanzeige:

"Dafür ist eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung erforderlich (...). Das heißt, es ist zusätzlich zu den konkreten Pflichtwidrigkeiten des Auftraggebers dazu vorzutragen, welche vorgesehenen Bauarbeiten ihretwegen nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit durchgeführt werden konnten und wie sich die Verzögerungen konkret auf die Baustelle ausgewirkt haben (...). Aus dem Vortrag muss sich nachvollziehbar ergeben, dass und in welchem Umfang eine Pflichtverletzung eine Behinderung verursacht hat (vgl. BGH 24.02.2005 - VII ZR 141/03). Angesichts regelmäßig zeitabhängiger Mehrkosten des Auftraggebers gilt Gleiches für die Dauer der Erschwernis oder Behinderung, so dass es letztlich der Darlegung einer ununterbrochenen Kausalkette vom Verzug des Auftraggebers mit einer Leistungspflicht über die schadensbegründenden Umstände in Form der konkreten Behinderung bis hin zu den dadurch entstandenen Mehrkosten bedarf (...). Der Vortrag zu Pflichtverletzungen und Behinderungen ist im Schadensersatzprozess an den Anforderungen einer Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 S. 1 VOB/B zu messen. Deswegen muss der Auftragnehmer Angaben dazu machen, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgeführt werden mussten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden konnten" (OLG Oldenburg 20.08.2019 - 2 U 81/19).

Witterung:

Dabei gelten gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, nicht als Behinderung. Sie sind grundsätzlich allein vom Auftragnehmer zu tragen.

Schadensersatz:

Sofern die hindernden Umstände von einer Vertragspartei zu vertreten sind, besteht gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B ein Schadensersatzanspruch. Dabei besteht ein Anspruch auf den entgangenen Gewinn aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

"Der Schadensersatzanspruch nach § 6 Nr. 6 VOB/B setzt voraus, dass eine Behinderung tatsächlich vorlag und sie dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich angezeigt worden ist oder offenkundig bekannt war. Die Vertragsklausel setzt weiter voraus, dass der Stillstand adäquat-kausal durch hindernde Umstände verursacht worden ist, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch einen Vertragsteil, hier den Auftraggeber beruhen" (BGH 21.10.1999 - VII ZR 185/98).

metis